Artikel 132 Delegierte Befugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Um den besonderen Merkmalen des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
a) Kaufbedingungen und Lieferverträge gemäß Artikel 127,
b) Aktualisierung der in Anhang XI dargelegten Kaufbedingungen für Zuckerrüben;
c) die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die in Artikel 127 Absatz 3 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer.
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