EU-RechtVerordnungenDie gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EUTEIL II BINNENMARKTTITEL I MARKTINTERVENTIONKAPITEL II BeihilfereglungenAbschnitt 1 Regelungen zur Verbesserung der NahrungsmittelversorgungUnterabschnitt 1 Schulobst und GemüseprogrammArtikel 23

Artikel 23 Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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