Artikel 25 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL II Beihilfereglungen
Abschnitt 1 Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung
Unterabschnitt 1 Schulobst und Gemüseprogramm
Artikel 25 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:
a) die Informationen, die in den Strategien der Mitgliedstaaten enthalten sein müssen;
b) die Beihilfeanträge und Zahlungen;
c) die Methoden zum Hinweis auf das Programm und die mit ihm zusammenhängenden Netzwerkmaßnahmen;
d) die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte der Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Union beteiligen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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