Artikel 105 Änderungen der Produktspezifikationen — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I Vermarktungsvorschriften
Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, Geografische angaben und traditionelle Begriffe im weinsektor
Unterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Artikel 105 Änderungen der Produktspezifikationen
Ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
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