Artikel 92 Geltungsbereich — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
(1) Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang VIII Teil II Nummern 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.
(2) Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf
a) den Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger;
b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse und
c) die Förderung der Herstellung von in diesem Abschnitt genannten Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.
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