Artikel 138 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL II Sonderbestimmungen für einzelne sektoren
Abschnitt 1 Zucker
Unterabschnitt 3 Produktionsregulierung
Artikel 138 Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung
(1) Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmens um bis zu 10 % kürzen. Er stützt sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs XIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist/sind.
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