Artikel 197 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL VI Ausfuhrerstattungen
Artikel 197 Zuteilung der Ausfuhrerstattungen
Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird eine Methode herangezogen, die
a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Union und ihren Auswirkungen auf das Marktgleichgewicht Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern, zu führen;
b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht.
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