Artikel 42 Inhalt der Stützungsprogramme — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Rückverweise
Stützungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:
a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;
b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;
c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;
d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;
e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang VI vorgesehenen Haushaltsobergrenzen gibt;
f) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Überwachung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden; und
g) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.
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