Artikel 10 Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL I Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltung
Abschnitt 1 Allgemeine bestimmungen für die öffentliche intervention und die beihilfe für die private lagerhaltung
Artikel 10 Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper
Rückverweise
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder und im Schweinefleischsektor für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind.
Im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch können die Mitgliedstaaten ein Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang IV Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.
Keine Ergebnisse gefunden