Artikel 203 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL VI Ausfuhrerstattungen
Artikel 203 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels, insbesondere
a) zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,
b) zur Methode für die Neuberechnung der Zahlung der Ausfuhrerstattung, wenn der in einer Lizenz aufgeführte Erzeugniscode oder Bestimmungsort nicht mit dem tatsächlichen Erzeugnis oder Bestimmungsort übereinstimmt;
c) zu den in Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnissen;
d) zu den Verfahren für die zu stellende Sicherheit und deren Betrag;
e) zur Anwendung von gemäß Artikel 202 Absatz 4 erlassenen Maßnahmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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