Artikel 86 Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I Vermarktungsvorschriften
Abschnitt 1 Vermarktungsnormen
Unterabschnitt 3 Fakultative vorbehaltene angaben
Artikel 86 Vorbehaltung, Änderung und Aufhebung fakultativer vorbehaltener Angaben
Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen sowie den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
a) eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe und die Bedingungen für deren Verwendung vorzubehalten,
b) die Bedingungen für die Verwendung einer fakultativen vorbehaltenen Angabe zu ändern, oder
c) eine fakultative vorbehaltene Angabe zu löschen.
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