EU-RechtVerordnungenDie gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EUTEIL II BINNENMARKTTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONENKAPITEL II Sonderbestimmungen für einzelne sektorenAbschnitt 3 Milch und MilcherzeugnisseArtikel 150

Artikel 150 Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

In Kraft seit 20. Dezember 2013
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