Artikel 12 Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL I Öffentliche intervention und beihilfe für die private lagerhaltung
Abschnitt 2 Öffentliche Intervention
Artikel 12 Zeiträume für die Anwendung der öffentlichen Intervention
Rückverweise
Die öffentliche Intervention findet Anwendung
a) für Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Mais vom 1. November bis zum 31. Mai,
b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,
c) für Rindfleisch das gesamte Jahr über,
d) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September.
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