Artikel 97 Prüfung durch die Kommission — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I Vermarktungsvorschriften
Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, Geografische angaben und traditionelle Begriffe im weinsektor
Unterabschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Artikel 97 Prüfung durch die Kommission
(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.
(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 94 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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