Artikel 24 Delegierte Befugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Rückverweise
(1) Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
a) die zusätzlichen Kriterien betreffend die gezielte Verwendung der Beihilfe durch die Mitgliedstaaten;
b) die Zulassung und Auswahl der Antragsteller durch die Mitgliedstaaten;
c) die Ausarbeitung nationaler oder regionaler Strategien und flankierender Maßnahmen.
(2) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
a) dem Verfahren zur Neuaufteilung der vorläufigen Aufteilung der Beihilfe gemäß Artikel 23 Absatz 5 auf die Mitgliedstaaten anhand der eingegangenen Beihilfeanträge;
b) den in den Strategien der Mitgliedstaaten vorgesehenen Kosten, die für eine Unionsbeihilfe in Betracht kommen, und der Möglichkeit, einen allgemeinen Höchstbetrag für spezifische Kosten festzusetzen;
c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Effizienz ihrer Schulobst- und -gemüseprogramme zu überwachen und zu bewerten.
(3) Um die Regelung besser bekannt zu machen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen vorgeschrieben wird, dass die Mitgliedstaaten mit einem Schulobst- und -gemüseprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Unionsbeihilfe hinweisen müssen.
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