Artikel 45 Absatzförderung — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:
a) in Mitgliedstaaten, um die Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum und über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben zu informieren; oder
b) in Drittländern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine zu verbessern.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Unionserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben;
b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
c) Informationskampagnen, insbesondere über die Unionssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
d) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
(3) Der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.
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