Artikel 226 Verwendung der Reserve — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL III Reserve für krisen im agrarsektor
Artikel 226 Verwendung der Reserve
Die Finanzmittel, die aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor unter den Bedingungen und dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung übertragen werden, werden für die Maßnahmen, auf die sich die vorliegende Verordnung bezieht, für das Jahr bzw. die Jahre zur Verfügung gestellt, für die eine zusätzliche Stützung erforderlich ist, sofern Bedingungen vorliegen, die über die normalen Marktentwicklungen hinausgehen.
Insbesondere werden Finanzmittel übertragen für Ausgaben im Rahmen
a) der Artikel 8 bis 21,
b) der Artikel 196 bis 204 und
c) der Artikel 219, 220 und 221 dieser Verordnung.
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