Artikel 44 Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL II Beihilfereglungen
Abschnitt 4 Stützungsprogramme im weinsektor
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Förderfähige Massnahmen
Artikel 44 Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme
Rückverweise
(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Union werden im Rahmen der in Anhang VI aufgeführten Haushaltsobergrenzen zugewiesen.
(2) Die Unterstützung der Union wird nur gewährt für die förderfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs getätigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Union im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.
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