Artikel 225 Berichterstattungspflicht der Kommission — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Mitteilungen und berichte
Artikel 225 Berichterstattungspflicht der Kommission
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht
a) alle drei Jahre und erstmals bis zum 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß den Artikeln 55, 56 und 57, unter anderem auch über die neuesten Entwicklungen im Bereich der Bienenstock-Erkennungssysteme;
b) bis zum 30. Juni 2014 und ferner bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 148 bis 151, des Artikels 152 Absatz 3 und des Artikels 157 Absatz 3; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Betriebsinhaber, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei;
c) bis zum 31. Dezember 2014 über eine mögliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Schulprogramme auf Olivenöl und Tafeloliven;
d) bis zum 31. Dezember 2017 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarbereich in allen Mitgliedstaaten, insbesondere über das Funktionieren der Artikel 209 und 210, und der Artikel 169, 170 und 171 in den betreffenden Sektoren.
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