Artikel 37 Delegierte Befugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL II Beihilfereglungen
Abschnitt 3 Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse
Artikel 37 Delegierte Befugnisse
Rückverweise
Um eine effiziente, gezielte und nachhaltige Stützung der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Obst- und Gemüsesektor sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
a) Betriebsfonds und operationelle Programme betreffend
b) den nationalen Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme betreffend die Verpflichtung zur Überwachung und Bewertung der Effizienz der nationalen Rahmen und der nationalen Strategien;
c) die finanzielle Unterstützung der Union betreffend
d) Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen betreffend
e) die nationale finanzielle Unterstützung betreffend
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