Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Allgemeine Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)
Rückverweise
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen gelten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen.