Artikel 58 Beihilfe für Erzeugerorganisationen — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL II Beihilfereglungen
Abschnitt 6 Beihilfe im Hopfensektor
Artikel 58 Beihilfe für Erzeugerorganisationen
(1) Die Union gewährt gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor eine Beihilfe zur Finanzierung der Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii.
(2) 2277000
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden