Artikel 69 Delegierte Befugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a) die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;
b) die Vorschriften betreffend die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
c) die zusätzliche Aufnahme von Kriterien zu denen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;
d) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;
e) die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3.
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