Artikel 192 Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL IV Besondere einfuhrbestimmungen für bestimmte erzeugnisse
Artikel 192 Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker
(1) 2500000
(2) Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.
(3) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen überschreiten. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.
Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.
(4) Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;
b) die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;
c) Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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