Artikel 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I Vermarktungsvorschriften
Abschnitt 2 Ursprungsbezeichnungen, Geografische angaben und traditionelle Begriffe im weinsektor
Unterabschnitt 3 Traditionelle Begriffe
Artikel 116 Sonstige Durchführungsbefugnisse
Wird ein Einspruch für unzulässig befunden, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur seiner Ablehnung als unzulässig. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.
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