Artikel 159 Anerkennungspflicht — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
In Abweichung von den Artikeln 152 bis 158 erkennen die Mitgliedstaaten auf Antrag folgende Organisationen an:
a) Erzeugerorganisationen in folgenden Sektoren:
b) Branchenverbände im Olivenöl- und Tafelolivensektor und im Tabaksektor.
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