Artikel 188 Sonstige Durchführungsbefugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL III Verwaltung der zollkontingente und besondere behandlung von drittlandseinfuhren
Artikel 188 Sonstige Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Verwaltung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die im Rahmen des Einfuhrkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, insbesondere durch Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für jeden Antrag, wenn die verfügbaren Mengen erreicht sind, die Ablehnung noch anhängiger Anträge und erforderlichenfalls die Aussetzung der Antragstellung.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen erlassen.
(3) Die Durchführungsrechtsakte nach diesem Artikel werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.
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