Artikel 134 Quoten im Zuckersektor — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
(1) Für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gilt eine Quotenregelung.
(2) Überschreitet ein Erzeuger bei dem Quotenregelungen nach Absatz 1 die maßgebliche Quote und führt er die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 139 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Artikel 139 bis 142 zu zahlen.
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