Artikel 175 Sonstige Durchführungsbefugnisse — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelbeschlüsse erlassen betreffend
a) die Anerkennung von Organisationen, die Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat durchführen, im Rahmen der gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d erlassenen Vorschriften;
b) den Einspruch gegen die oder den Entzug der Anerkennung eines Branchenverbands durch einen Mitgliedstaat;
c) die Liste der Wirtschaftsbezirke, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemäß Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe h und 174 Absatz 2 Buchstabe d angenommenen Vorschriften mitgeteilt werden;
d) die Anforderung, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung von Vorschriften oder Zahlung von Finanzbeiträgen durch Nichtmitglieder ablehnen oder aufheben kann.
Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 erlassen.
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