Artikel 187 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL III HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
KAPITEL III Verwaltung der zollkontingente und besondere behandlung von drittlandseinfuhren
Artikel 187 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu Folgendem festlegen:
a) die Zollkontingente auf Jahresbasis, die erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt sind, und das anzuwendende Verwaltungsverfahren;
b) Verfahren für die Anwendung der Sonderbestimmungen in der Übereinkunft oder im Rechtsakt zur Verabschiedung der Einfuhr- oder Ausfuhrregelung, insbesondere betreffend
c) die Gültigkeitsdauer der Lizenzen oder Genehmigungen;
d) die Verfahren für die zu leistende Sicherheit und deren Betrag;
e) die Verwendung von Lizenzen und erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, insbesondere betreffend die Bedingungen, unter denen Einfuhranträge gestellt und im Rahmen des Zollkontingents Genehmigungen erteilt werden;
f) die Verfahren und technischen Kriterien für die Anwendung von Artikel 185;
g) die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhalt, der Form, der Ausstellung und der Verwendung des in Artikel 186 Absatz 2 genannten Dokuments;
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.
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