Artikel 120 Fakultative Angaben — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
(1) Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:
a) das Erntejahr;
b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
c) für andere als die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;
d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b;
e) das Unionszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;
g) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.
(2) Unbeschadet des Artikels 100 Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:
a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen.
b) Sie können auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
c) Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anderslautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren.
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