Artikel 28 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL II Beihilfereglungen
Abschnitt 1 Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung
Unterabschnitt 2 Schulmilchprogramm
Artikel 28 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erlassen, die unter anderem Folgendes einschließen:
a) die Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der beihilfefähigen Höchstmenge;
b) die Verfahren für die Sicherheitsleistung und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;
c) Regelungen zu den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen zu Zulassung von Antragsstellern, Beihilfeanträgen und Zahlungen;
d) die Methoden zum Hinweis auf das Programm;
e) die Verwaltung der Preisüberwachung gemäß Artikel 27 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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