Artikel 65 Rolle der berufsständischen Organisationen — Die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte in der EU
Gliederung
TEIL II BINNENMARKT
TITEL I MARKTINTERVENTION
KAPITEL III Genehmigungssystem für rebpflanzungen
Abschnitt 1 Verwaltung des genehmigungssystems für rebpflanzungen
Artikel 65 Rolle der berufsständischen Organisationen
Rückverweise
Im Rahmen der Anwendung des Artikels 63 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat den Empfehlungen anerkannter berufsständischer Organisationen des Weinsektors im Sinne der Artikel 152, 156 und 157, interessierter Gruppen von Erzeugern im Sinne des Artikels 95 oder sonstiger, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anerkannter berufsständischer Organisationen Rechnung tragen, sofern die betroffenen Parteien, die für das geografische Bezugsgebiet repräsentativ sind, zuvor eine Vereinbarung über diese Empfehlungen abgeschlossen haben.
Die Empfehlungen gelten für höchstens drei Jahre.
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