Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, und 2. C* B* , geboren am **, beide Pensionisten, beide wohnhaft **, beide vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Kapfenberg, gegen die beklagten Parteien 1. D* , geboren am **, **, und 2. E* AG , **, beide vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, wegen 1. a) EUR 14.164,46 samt Anhang und b) Feststellung (Streitwert EUR 1.000,00) [Erstkläger] und 2. a) EUR 18.398,19 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00) [Zweitklägerin], über die Berufungen der zweitklagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 6.916,55) und der beklagten Parteien (Berufungsstreitwert: EUR 9.264,46) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 29. Juli 2025, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Den Berufungen der Zweitklägerin und der Beklagten wird teilweise Folge gegeben.
1. Das angefochtene Urteil wird - im Hinblick auf den Erstkläger - in seinem Punkt I. bestätigt .
2. In seinem Punkt II. - im Hinblick auf die Zweitklägerin - wird es teilweise dahin abgeändert , dass es insgesamt wie folgt lautet:
„II.1.a. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin binnen 14 Tagen EUR 7.694,91 samt 4 % Zinsen aus EUR 7.660,12 seit 28. Juni 2024 und 4 % Zinsen aus EUR 34,79 seit 6. September 2024 zu bezahlen.
1.b. Das Leistungsmehrbegehren, die Beklagten seien ferner zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin EUR 10.703,28 samt 4 % Zinsen seit 13. Juni 2024 zu bezahlen, sowie das Zinsenmehrbegehren, werden hingegen abgewiesen .
2. Das Feststellungsbegehren, es werde zwischen der Zweitklägerin und den Beklagten festgestellt, dass die Beklagten für sämtliche Spät- und Folgeschäden haften, die daraus resultieren, dass der Erstbeklagte am 2. März 2024 mit dem Fahrzeug **, **, die Zweitklägerin niedergestoßen hat, wird abgewiesen .
3. Die Zweitklägerin ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.410,20 (darin enthalten EUR 568,37 USt) bestimmten anteiligen Verfahrenskosten erster Instanz zu ersetzen.
4. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin binnen 14 Tagen EUR 329,20 an anteiligen Barauslagen zu ersetzen.“
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Erstkläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.098,43 (darin enthalten EUR 183,07 USt) bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Zweitklägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 226,81 (darin enthalten EUR 4,10 USt und EUR 202,23 Pauschalgebühr) bestimmten anteiligen Kosten der beiden Berufungsverfahren zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
III. 1. Mit ihrem Kostenrekurs betreffend die Zweitklägerin werden die Beklagten auf Punkt II. dieser Entscheidung verwiesen.
2. Dem Kostenrekurs der Beklagten betreffend den Erstkläger wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 2. März 2024 gegen 17:15 Uhr ereignete sich an der vierstrahligen Kreuzung der F*-Straße in ** ein Verkehrsunfall, an dem die Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Kraftfahrzeuges beteiligt waren.
Zur Unfallörtlichkeit :
Die Örtlichkeit stellte sich im Zeitpunkt des Unfalls wie folgt dar:
Die F*-Straße verlief in Nord-Süd-Richtung. Von Osten mündete die G*-Gasse ein, von Westen die **-Straße. Die Straßen trafen sich fast rechtwinklig.
Die F*-Straße verlief südlich der Kreuzung geradlinig und horizontal. Die Fahrbahn war 7,5 m breit und asphaltiert. Auf der östlichen Straßenseite gab es einen Randstein, an den ein 1,5 m breiter asphaltierter Gehsteig anschloss. Dieser Gehsteig wurde von einer etwa 2 m hohen Hecke begrenzt, die zu einem angrenzenden Grundstück gehörte. Südlich der Kreuzung waren auf der östlichen Fahrbahnseite Längsparkplätze mit einer Breite von etwa 2 m markiert. Auf der westlichen Seite trennte eine unterbrochene Linie einen etwa 2 m breiten Bewegungsstreifen von quer angeordneten Parkplätzen. Auf der F*-Straße waren keine Leitmarkierungen vorhanden.
Nördlich der Kreuzung setzte sich die F*-Straße geradlinig mit einer Fahrbahnbreite von 6,5 m fort. Auf beiden Seiten der Fahrbahn gab es Randsteine, hinter denen sich Gehsteige befinden.
Die G*-Gasse mündete rechtwinkelig von Osten in die F*-Straße ein. Die Fahrbahn war 5,4 m breit und wurde beidseits durch Randsteinleisten begrenzt, hinter denen sich unmittelbar vor der Kreuzung Grünflächen befanden. Die Einmündung der G*-Gasse erfolgte durch einen ausgerundeten Mündungstrichter. An der Mündungsstelle war die Fahrbahn der G*-Gasse rund 13 m breit. Auf der Fahrbahn waren keine Längsmarkierungen aufgetragen und auch im Mündungsbereich war keine Ordnungslinie oder eine Schutzwegmarkierung vorhanden. Die östlich der F*-Straße gelegenen Gehsteige endeten an der Trichterbegrenzung der G*-Gasse mit abgesenkte Randsteinleisten.
Die im Folgenden angeführte Bezugslinie wird als Fahrbahnnormale zur G*-Gasse direkt an der Mündungsstelle, die in der Verlängerung der östlichen Randsteinbegrenzung der F*-Straße verläuft, definiert. Die Verschneidungslinie wird als Fahrbahnnormale zur Längsachse der F*-Straße in der Verlängerung des südlichen Fahrbahnrands der G*-Gasse definiert. Die Einmündung der G*-Gasse erstreckte sich von 3 m südlich bis 10 m nördlich der Verschneidungslinie.
Im Unfallbereich galt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Im Bezug auf das Unfallgeschehen stand an der nordöstlichen Kreuzungsecke etwa 4 m östlich der Bezugslinie ein „Vorrang geben“-Schild. An der nordwestlichen Kreuzungsecke befindet sich ein Verkehrsspiegel, der die Sicht für den auf der G*-Gasse einfahrenden Verkehr in den südlichen Teil der F*-Straße ermöglicht. Der Verkehrsspiegel befindet sich rund 10 m westlich der Bezugslinie und etwa 9 m nördlich der Verschneidungslinie. Es sind im Bezug auf das Unfallgeschehen keine weiteren Verkehrszeichen vorhanden.
Die Sicht aus der G*-Gasse reichte aus einer Position von rund 20 m östlich der Bezugslinie in den südlichen Kreuzungsast der F*-Straße bis zum Ende der Hecke etwa 5 m südlich der Verschneidungslinie. Der nördliche Teil der F*-Straße kann aus dieser Position bis etwa 10 bis 12 m nördlich der Verschneidungslinie eingesehen werden. An der Mündungsstelle der G*-Gasse kann die F*-Straße in beide Richtungen mit Hilfe des Verkehrsspiegels gut überblickt werden. Vom östlichen Gehsteig der F*-Straße an der südlichen Trichterbegrenzung der G*-Gasse aus einer Position von etwa 2 m südlich der Verschneidungslinie kann die G*-Gasse bis in eine Position von etwa 25 m östlich der Bezugslinie eingesehen werden.
Zum Unfallhergang :
Der Erstbeklagte näherte sich am 2. März 2024 gegen 17:15 Uhr mit einem schwarzen PKW der Marke **, **, auf der G*-Gasse der Kreuzung zur F*-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h. Halter des PKW war Ing. H*. Der PKW war zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert.
Der Erstbeklagte fuhr in Annäherung zur Kreuzung nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand, jedoch so, dass links von ihm ein entgegenkommendes Fahrzeug hätte vorbeifahren können. Dem Erstbeklagten wäre eine Fahrlinie um etwa 1 bis 1,5 m weiter rechts gelegen möglich gewesen, ohne auf die begrenzenden Randsteine zu kommen.
Die Fahrbahn war trocken und stellenweise mit Sand und Splitt bedeckt. Es herrschte Tageslicht, und der Himmel zeigte sich teils heiter, teils bewölkt. Ob die Abblendlichter des Beklagtenfahrzeuges eingeschalten waren, kann nicht festgestellt werden.
Die Kläger näherten sich zu Fuß aus Richtung Süden kommend am (östlichen) Gehsteig der F*-Straße der Unfallstelle. Zu diesem Zeitpunkt herrschte nur wenig Verkehr und es waren kaum Fußgänger unterwegs. Die Zweitklägerin führte ihren blinden Ehemann, den Erstkläger, wobei der Erstkläger straßenseitig links (westlich) vor der Zweitklägerin ging. Der Erstkläger trug keine Blindenschleife. Die Zweitklägerin trat sodann an der Kreuzung vom Gehsteig auf die Fahrbahn und blickte im Gehen nach rechts. Sie konnte dabei weder eine Gefahr noch ein Hindernis wahrnehmen, sodass sie gemeinsam mit dem Erstkläger, ohne stehen zu bleiben, in der direkten Fortsetzung des Gehsteigs in die Kreuzung eintrat und weiterging. Die Zweitklägerin hört schlecht. Ein annäherndes Auto hörte sie nicht.
Sie querten die Mündungsstelle der G*-Gasse, an der keine Schutzwegmarkierung vorhanden ist, von Süden nach Norden (links nach rechts aus Sicht für Autofahrer kommend auf der G*-Gasse). Die Kläger legten im Mündungsbereich der G*-Gasse eine Querungsstrecke von 4 bis 4,5 m vom südlich einmündenden Gehsteig zurück.
Beim Betreten der Fahrbahn durch die Kläger befand sich das Beklagtenfahrzeug mit der Front rund 35 m östlich der Querungshöhe in einer Position von etwa 35 bis 36 m östlich der Bezugslinie. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug bereits im Sichtbereich.
Im Annäherungsbereich der Kreuzung verringerte der Erstbeklagte seine Geschwindigkeit durch lockeres Bremsen, da er beabsichtigte, an der Kreuzung nach links abzubiegen. Vor dem Einfahren in die Kreuzung blickte der Erstbeklagte zunächst in den dort befindlichen Verkehrsspiegel, um den von ihm aus gesehen linken Straßenbereich einsehen zu können. Im Verkehrsspiegel konnte er keine Personen erkennen, die vom Gehsteig in die Kreuzung eintraten. Anschließend richtete er seinen Blick nach rechts in Richtung Norden. Bevor er noch einen Blick nach links machen konnte, kollidierte der PKW des Erstbeklagten mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h mit den beiden Klägern. Der Erstbeklagte verspürte einen Anstoß an seinem Fahrzeug und leitete in Reaktion darauf eine Notbremsung ein.
Der Erstkläger hörte hinter sich ein Fahrzeuggeräusch, das sich für ihn so anhörte, als würde ein Motor beschleunigen. Die Kläger wurden sodann von der Frontmitte des Beklagtenfahrzeuges erfasst und auf den Vorbau aufgeladen.
Nachdem das Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, stieg der Erstbeklagte aus und verständigte die Rettung. Die Kläger lagen nach dem Zusammenstoß hintereinander auf der Fahrbahn.
Die Kollision ereignete sich in direkter Verlängerung des östlichen Gehsteigs. Der genaue Unfallpunkt lag zwischen der Bezugslinie und 0,5 m östlich davon. Die Endlage der PKW- Front war etwa 1 bis 1,2 m westlich der Bezugslinie und etwa 2 bis 2,5 m nördlich der Verschneidungslinie. Die beiden Kläger kamen etwa 2,5 bis 3 m westlich der Bezugslinie und 2 m nördlich der Verschneidungslinie zu liegen.
Auf trockener Fahrbahn bremst ein Auto mit 7 m/s² Verzögerung. Davon ausgehend hätte das Beklagtenfahrzeug eine Strecke von 1,3 m benötigt, um aus der Kollisionsgeschwindigkeit weitergebremst bis zum Stillstand zu gelangen. Das Bremsen hätte dabei 0,6 Sekunden gedauert.
Hätte der Erstbeklagte auf das Betreten des Mündungsbereichs durch die Kläger reagiert, so hätte er mit einer leichten Betriebsbremsung von etwa 2 m/s² sein Fahrzeug noch vor der Querungshöhe der Kläger sicher anhalten können. Die Querung war für den Erstbeklagten erkennbar, als die Kläger etwa einen Meter in die Fahrbahn hineingegangen waren. Die Kläger waren also ungefähr 1,2 Sekunden nach Betreten der Fahrbahn sichtbar. Insgesamt war die Querung der Kläger dadurch etwa 3,1 Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das Auto ungefähr 25,5 m vor der Stelle, an der der Unfall passierte. Das bedeutet, dass der Erstbeklagte die Fußgänger über drei Sekunden vor der Kollision sehen und entsprechend reagieren hätte können. Zudem war bereits die Annäherung der beiden Kläger auf dem östlich des Mündungsbereich liegenden Teil des Gehsteiges zu erkennen, womit der Erstbeklagte bereits vorher die beabsichtigte Querung der Mündungsstelle hätte für möglich halten können.
Ob eine weiter rechts gelegene Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges zu einem Zusammenstoß und diesfalls den selben Folgen wie das tatsächliche Geschehen geführt hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Kläger hätten durch das Unterlassen der Querung die Kollision vermeiden können. Aus Sicht der Zweitklägerin (der Erstkläger ist blind) war beim Betreten des Mündungsbereichs das Fahrzeug des Erstbeklagten erkennbar. Damit war für die Zweitklägerin auch die Annäherung des PKWs und ein Zusammentreffen im Mündungsbereich der G*-Gasse zu antizipieren. Ab dem Erkennen der verzögerten Bremsreaktion des PKWs und der akustischen Wahrnehmen der reduzierten Motordrehzahl war für die Kläger keine ausreichende Fluchtzeit mehr vorhanden.
Zu den Unfallfolgen beim Erstkläger:
Der Erstkläger wurde nach dem Unfall mit der Rettung ins LKH I* gebracht, wo er auf der Unfallabteilung ambulant behandelt wurde. Der Erstkläger erlitt aufgrund des Zusammenstoßes eine Prellung mit Blutunterlaufung der Weichteile am linken Unterarm und linken Oberschenkel. Diese Verletzung ist folgenlos abgeklungen. Weiters erlitt er aufgrund des Unfalles eine Prellung im Steißbeinbereich. Als subjektive Folge dieser Verletzung bestehen Restbeschwerden. Als Behandlung wurden Kühlung, Schonung und bei Schmerzen Novalgin verordnet.
Kosmetische oder funktionelle Dauerfolgen bestehen nicht. Spätfolgen können mit der in der medizinischen Wissenschaft möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Vor dem Unfall wurde der Erstkläger von der Zweitklägerin umfassend betreut. Der Erstkläger bezog bereits vor dem Unfall Pflegegeld der Stufe 4 und war auf Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie der Gestaltung seines täglichen Lebens angewiesen. Er benötigte aufgrund einer zunehmenden Desorientierung auch in der Wohnung Hilfe beim Gehen. Nach dem Unfall war ein Gehen bis zur Aufnahme im Landespflegezentrum J* am 12. März 2024 nur noch in Begleitung einer Hilfsperson möglich. Hinsichtlich der Erfordernisse beim An- und Auskleiden sowie der Körperpflege ergaben sich durch den Unfall keine Veränderungen.
Nach dem Unfall wurde der Erstkläger noch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen. Weil die Zweitklägerin infolge des Unfalls stationär im Krankenhaus behandelt werden musste, zog der Sohn der Kläger (Stiefsohn des Erstklägers) vorübergehend in die Wohnung des Erstklägers ein und übernahm dessen umfassende Betreuung bis zum 12. März 2024. In der Zeit vom 12. März bis zum 29. März 2024 befand sich der Erstkläger im Landespflegezentrum J*. Für die dort erbrachten Leistungen wurden dem Erstkläger Kosten in Höhe von EUR 2.964,46 in Rechnung gestellt. Als Zuwendung für pflegende Angehörige erstattete das Sozialministerium einen Teilbetrag von EUR 900,00.
Aufgrund der beim Unfall entstandenen Verletzungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Erstkläger künstlicher Bluter ist, erlitt der Erstkläger – jeweils komprimiert auf den 24-Stunden Tag – vom 2. März 2024 (Tag des Unfalls) bis zum 12. März 2024 (Verlegung in das Landespflegezentrum J*) drei Tage mittelstarke Schmerzen und einen Tag leichte Schmerzen. Im Zeitraum vom 13. März 2024 bis zum 29. März 2024 erlitt er weiters einen Tag mittelstarke Schmerzen und fünf Tage leichte Schmerzen. Wegen danach noch bestehenden Beschwerden erlitt er zehn Tage leichte Schmerzen. Insgesamt erlitt der Erstkläger vier Tage mittelstarke Schmerzen und 16 Tage leichte Schmerzen.
Zu den Unfallfolgen bei der Zweitklägerin:
Die Zweitklägerin wurde nach dem Unfall mit der Rettung ins LKH I* gebracht, wo sie bis zum 11. März 2024 stationär behandelt wurde. Die Zweitklägerin erlitt aufgrund des Zusammenstoßes eine Prellung mit Blutunterlaufung der Weichteile an der rechten Oberschenkel- und Unterschenkelaußenseite sowie an der Knievorderseite. Diese Verletzung ist folgenlos abgeklungen. Kosmetische Dauerfolgen bestehen nicht. Spätfolgen aufgrund dieser Verletzung können mit der in der medizinischen Wissenschaft möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Im LKH I* wurde bei der Klägerin weiters eine Hüftprellung rechts mit fraglich rezentem (frischem) eingestauchten Oberschenkelhalsbruch innenseitig diagnostiziert. Der genaue Zeitpunkt der CT-Untersuchung zur Bildgebung des Oberschenkelhalsbruches kann nicht festgestellt werden, jedenfalls wurde die CT-Untersuchung binnen drei Tagen ab stationärer Aufnahme der Zweitklägerin durchgeführt. Bei einem derartig eingestauchtem Bruch schiebt sich der Knochenhals in den Kopf hinein und bleibt dort stecken. Durch diese Fixierung kann ein Patient normalerweise noch gehen, wobei es Patienten gibt, die dabei Schmerzen verspüren, und solche, auf die dies nicht zutrifft. Im zeitlichen Vorfeld des Unfalls ist die Zweitklägerin nicht gestürzt. Der Oberschenkelhalsbruch ist der typische Bruch des Alters bei Unfällen, dieser kann sich jedoch auch graduell über die Zeit entwickeln, ohne auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen zu sein. 1) Es kann nicht festgestellt werden, ob der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch rechts eine Folge des Unfallgeschehens am 2. März 2024 war . Als Folge des eingestauchten Oberschenkelhalsbruchs bestehen nach konservativer Behandlung eine geringe Bewegungseinschränkung bei der Hüftdrehung und eine verminderte Belastbarkeit. Spätfolgen des eingestauchten Oberschenkelhalsbruches rechts können nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Nach Einlieferung der Zweitklägerin in das Krankenhaus erfolgte eine Schmerztherapie und Mobilisierung mit dem Rollator unter schmerzabhängiger Vollbelastung. Eine Röntgenkontrolle zeigte eine unveränderte Bruchstellung, sodass die Zweitklägerin am 11. März 2024 zur weiteren Mobilisierung auf die REM-Station des LKH J* verlegt werden konnte. Vom 11. März bis zum 29. März 2024 erfolgte dort eine stationäre Behandlung zur Remobilisation. Eine Röntgenkontrolle am 26. März 2024 ergab keine Befundänderung. Eine entsprechende Physiotherapie wurde durchgeführt, mit Hilfe der Physiotherapie konnte eine Verbesserung der Gangsicherheit und eine allgemeine Kräftigung erzielt werden. Das Gehen mit Krücken sowie das Treppensteigen wurden geübt. Bei der Entlassung war die Zweitklägerin in Innen- und Außengelände mit dem Rollmobil selbständig mobil, wobei sie im Außenbereich noch eine Begleitperson zur Absicherung benötigte. Am 29. März 2024 erfolgte die Entlassung mit dem Rollmobil. Am 12. April 2024 erfolgte eine Kontrolle an der Unfallabteilung I*. Die Unterarmkrücken konnten von da an weggelassen werden.
Aufgrund der beim Unfall entstandenen (und dem Unfallgeschehen positiv zuordenbaren) Verletzungen in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Zweitklägerin künstliche Bluterin ist, erlitt die Zweitklägerin – jeweils komprimiert auf den 24-Stunden Tag – vom 2. März 2024 bis 29. März 2024 (Entlassung von J*) zwei Tage starke Schmerzen, drei Tage mittelstarke Schmerzen und fünf Tage leichte Schmerzen. Für den Zeitraum vom 30. März 2024 bis 10. Mai 2024 (Beginn der physikalischen Therapie) erlitt sie zwei Tage mittelstarke Schmerzen und zehn Tage leichte Schmerzen. Für den Zeitraum vom 11. Mai 2024 bis 9. August 2024 (Ende der physikalischen Therapie) erlitt sie weiters einen Tag mittelstarke Schmerzen und fünfzehn Tage leichte Schmerzen. Für den Zeitraum vom 10. August 2024 (ab Ende August konnte die Erstbeklagte auch außer Haus ohne Krücken gehen) bis 22. Jänner 2025 (Datum des Gutachtens) erlitt sie zehn Tage leichte Schmerzen. An danach noch bestehenden Beschwerden erlitt sie zehn Tage leichte Schmerzen. Insgesamt erlitt die Zweitklägerin - ohne Berücksichtigung der Schmerzen des Oberschenkelhalsbruches - unfallsbedingt daher zwei Tage starke Schmerzen, sechs Tage mittelstarke Schmerzen und 50 Tage leichte Schmerzen.
Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 29. März 2024 bestand bei der Zweitklägerin keine Pflegebedürftigkeit. Aufgrund der (schon durch die dem Unfall positiv zuordenbaren Verletzungen notwendigen) Verwendung von zwei Krücken außerhalb der Wohnung bis Ende August 2024 sowie einer Krücke innerhalb der Wohnung ab dem 12. April 2024 war jedoch eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit gegeben. Vor dem Unfall hatte die Zweitklägerin keine depressiven Episoden, jedoch wurde der Zweitklägerin vor dem Unfall bereits antidepressive Medikation verschrieben. Sie fühlte sich in der Zeit nach dem Unfall weinerlich.
Im Zeitraum vom 10. Mai bis zum 9. August 2024 absolvierte die Zweitklägerin (schon wegen der dem Unfall positiv zuordenbaren Verletzungen) insgesamt sieben physikalische Therapieeinheiten. Die Behandlungen waren teilweise schmerzhaft, jedoch medizinisch indiziert und förderlich für den Heilungsprozess. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweitklägerin noch auf die Verwendung von zwei Krücken angewiesen und konnte daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Für die Fahrten zu den Therapieeinheiten nahm sie ein Taxi in Anspruch. Pro Fahrt (eine Richtung) entstanden Kosten zwischen EUR 18,00 und EUR 25,00. Für die Therapieeinheiten entrichtete die Zweitklägerin insgesamt EUR 511,00, wovon ihr ein Teilbetrag von der Krankenkasse rückerstattet wurde.
Nach dem Unfall benötigte die Zweitklägerin (schon wegen der dem Unfall positiv zuordenbaren Verletzungen) Unterstützung beim Einkaufen, zumal sie nur mit Hilfe von Krücken gehen konnte. Hierfür fiel ein wöchentlicher Zeitaufwand von vier bis fünf Stunden an. Diese Einkäufe wurden vom Verein „K*“ übernommen. Darüber hinaus erhielt die Zweitklägerin Unterstützung durch den Verein „L*“, insbesondere beim Anziehen der Stützstrümpfe, da sie diese aufgrund schmerzhafter Prellungen nicht selbst anlegen konnte. Die Reinigung der Wohnung übernahm die Zweitklägerin bereits vor dem Unfall nicht selbst, sondern ließ sich dabei helfen. Für die erbrachten Leistungen stellte der Verein „L*“ der Zweitklägerin einen Betrag von EUR 52,19 in Rechnung. Der Verein „L*“ erbrachte im Übrigen regelmäßig mobile Dienste für den Erstkläger.
Die Zweitklägerin verlor beim Unfall einen Ohrring. Das Paar Ohrringe, das sie zu Weihnachten vor dem Unfall geschenkt bekommen hatte, bestand aus Weiß- und Gelbgold und hatte einen Kaufpreis von EUR 425,00. Das neue Paar Ohrringe kostete rund EUR 410,00.
Nach dem Unfall musste die Zweitklägerin ihre Jacke reinigen lassen; die Reinigung kostete EUR 15,00. Zur Behandlung ihrer Blutergüsse musste die Zweitklägerin Spezialsalben kaufen.
Mit Aufforderungsschreiben vom 13. Juni 2024 wurden die Beklagten aufgefordert, binnen 14 Tagen Zahlung der mit Klage geltend gemachten Beträge zu leisten, wobei für den Zweitkläger lediglich ein Schmerzengeldbetrag in der Höhe von EUR 5.000,00 fällig gestellt wurde. Die Beklagten leisteten keine Zahlung.
Mit der am 15. Juli 2024 beim Landesgericht Leoben zu ** eingebrachten Klage begehrten der Erstkläger von der Beklagten den Betrag von EUR 15.064,46 (a) Schmerzengeld: EUR 10.000,00; b) Haushaltshilfe- und Pflegekosten: EUR 2.000,00; c) Pflegeaufwand Landespflegeheim J*: EUR 2.964,46; d) pauschale Unkosten: EUR 100,00) und die Zweitklägerin den Betrag von (richtig [PS 2 in ON 7.1]:) EUR 13.435,00 (a) Schmerzengeld: EUR 10.000,00; b) Haushaltshilfe- und Pflegekosten: EUR 2.100,00; c) verlorener Ohrring: EUR 425,00; d) Kosten für Physiotherapie: EUR 600,00; e) Taxikosten zur Physiotherapie: EUR 210,00; f) pauschale Unkosten: EUR 100,00) jeweils samt 4 % Zinsen seit 13. Juni 2024 (Punkt 1.) sowie die mit EUR 1.000,00 (Erstkläger) bzw EUR 5.000,00 (Zweitklägerin) bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Folgeschäden, die daraus resultieren, dass der Erstbeklagte am 2. März 2024 mit dem Fahrzeug **, **, den Erstkläger (Punkt 2.) bzw die Zweitklägerin (Punkt 3.) niedergestoßen hat.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 5. September 2024 (ON 5) schränkten die Kläger ihre Leistungsbegehren auf EUR 14.164,46 (Erstkläger: Punkt c., Einschränkung um EUR 900,00) samt 4 % Zinsen seit 28. Juni 2024 bzw (berichtigt [PS 2 in ON 7.1]:) EUR 13.398,19 (Zweitklägerin: Punkt d. Einschränkung der Physiotherapiekosten um EUR 89,00; Punkt g. Ausdehnung um Kosten für die Hauskrankenpflege iHv EUR 52,19) samt 4 % Zinsen seit 28. Juni 2024 ein.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (ON 33) dehnte die Zweitklägerin ihr Leistungsbegehren auf EUR 18.398,19 (Punkt a. Ausdehnung des Schmerzengeldes um EUR 5.000,00 auf EUR 15.000,00) samt 4 % Zinsen seit 13. Juni 2024 aus. Darüber hinaus modifizierte der Erstkläger sein Zinsenbegehren auf 4 % Zinsen aus EUR 14.164,46 seit 13. Juni 2024 (Seite 4 in ON 33).
Zur Begründung ihrer Ansprüche brachten der Erstkläger und die Zweitklägerin vor, dass sich am 2. März 2024 gegen 17:15 Uhr in der ** in ** ein Verkehrsunfall ereignet habe, bei dem der Erstbeklagte als Lenker des bei der Zweitbeklagten versicherten Beklagtenfahrzeuges, eines Pkw der Marke **, mit dem behördlichen Kennzeichen **, die beiden Kläger als Fußgänger niedergestoßen habe.
Den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden (bzw das überwiegende Verschulden) am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls, weil er in Annäherung zur Kreuzung (Unfallstelle) aufgrund eines Beobachtungsfehlers, einer Reaktionsverspätung, einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit und unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes (kurvenschneidendes Fahrverhalten) die die Straße querenden Kläger niedergestoßen habe. Der Erstbeklagte habe sich beim Einfahren in die Kreuzung ausschließlich auf den Verkehrsspiegel und den Pkw-Verkehr konzentriert. Der Gehweg sei gut einsehbar und keineswegs von einem Hauseck oder einer Hecke bzw einem Lichtmast verdeckt gewesen. Bei Wahrung der gehörigen Sorgfalt und insbesondere der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit hätte der Erstbeklagte die Kläger rechtzeitig wahrnehmen und unfallverhindernde Maßnahmen setzen können. Aus den polizeilichen Einvernahmen der Kläger ergebe sich, dass das Unfallfahrzeug beim Betreten der Fahrbahn noch so weit weg gewesen sei, dass (bei einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h) ein Passieren der Fahrbahn ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Hätte der Erstbeklagte die gebotene rechts gelegene Fahrlinie gewählt, wäre es zur gegenständlichen nicht oder nicht mit diesen Folgen gekommen. Der Erstbeklagte hätte bei Erkennen, dass hier ein offenbar gebrechliches und betagtes Ehepaar die Fahrbahn kreuzt, die Fahrgeschwindigkeit sofort herabsetzen müssen. Ein - bestrittenes - allfälliges (Mit-)Verschulden der Zweitklägerin sei dem Erstkläger, der blind und vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen sei, nicht zuzurechnen. Die Beklagten würden auch aufgrund der Gefährdungshaftung haften.
Zu den Ansprüchen des Erstklägers:
a) Schmerzengeld: EUR 10.000,00
Der Erstkläger habe aufgrund des Unfalls zahlreiche Prellungen und Abschürfungen erlitten. Es sei zuletzt eine erneute orthopädische Untersuchung angeordnet worden, weil der Erstkläger weiterhin Probleme mit dem Fußgelenk habe. Zum Teil würden auch noch stechende Schmerzen auftreten, welche der Erstkläger mit Novalgin behandle. Weiters bestehe eine erhebliche psychische Beeinträchtigung, zumal dieser Vorfall den blinden Erstkläger erheblich beschäftige. Dieser Umstand sei im Rahmen einer psychischen Alteration bei der Globalbemessung des Schmerzengeldes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 10.000,00 angemessen.
b) Pflegekosten (2. März 2024 - 12. März 2024): EUR 2.000,00
Da der Erstkläger blind sei und aufgrund der stationären Aufnahme der Zweitklägerin, die die Pflegeleistungen für den Erstkläger üblicherweise erbracht habe, nicht mehr betreut werden habe können, sei es notwendig gewesen, dass der Erstkläger aufgrund seiner Blindheit weiter betreut werde. Deshalb sei der Sohn des Erstklägers, der Pflegeurlaub in Anspruch genommen habe, vorübergehend im Haushalt der Kläger für einen Zeitraum von rund zehn Tagen eingezogen und habe dort genächtigt. Der Sohn des Erstklägers habe gekocht, geputzt, sei einkaufen gegangen und habe den Zweitkläger betreut sowie dort iS einer Rufbereitschaft geschlafen. Der Erstkläger habe eine 24-Stunden-Betreuung benötigt, weil er blind sei, und sei die Betreuung durch die Zweitklägerin erbracht worden. Aufgrund des Umstandes der Verletzung der Zweitklägerin sei es dieser nicht mehr möglich gewesen, den Erstkläger zu betreuen. Insbesondere umfasse diese Betreuung Hilfe betreffend Mobilität und Fortbewegung (Hilfe beim Navigieren innerhalb und außerhalb der Wohnung, insbesondere in unbekannter Umgebung), bei der Haushaltsführung (Unterstützung beim Kochen, Einkaufen, Putzen und der Organisation des Haushalts), bei der medizinischen Versorgung (Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten, bei Arztbesuchen und bei der Wahrnehmung gesundheitlicher Bedürfnisse) und bei der Körperhygiene (Unterstützung bei der Körperhygiene und An- und Auskleiden). Aus diesen Gründen würde ein Betrag in Höhe von EUR 2.000,00 für eine 24-Stunden-Pflege-Hilfskraft geltend gemacht.
c) Betreuungskosten Landespflegeheim J* (12. März 2024 - 29. März 2024): EUR 2.064,46
Da der Sohn des Erstklägers auch eine entsprechende berufliche Verpflichtung habe und diese Aufgaben nicht langfristig übernehmen habe können, sei es notwendig gewesen, dass sich der Erstkläger in eine Betreuung begebe, weshalb er in das Landespflegeheim J* aufgenommen worden sei. Für den Aufenthalt von 12. März bis 29. März 2024 habe der Erstkläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.964,46 bezahlt. Hiervon sei zwischenzeitig ein Teilbetrag iHv EUR 900,00 vom Sozialministeriumservice rückerstattet worden, weshalb sich der begehrte Betrag nunmehr auf EUR 2.064,46 reduziere.
d) Pauschale Unkosten: EUR 100,00
Für vermehrte Wege und Telefonate sowie gekaufte Schmerzmittel und Salben seien dem Erstkläger Unkosten iHv EUR 100,00 entstanden.
Zu den Ansprüchen der Zweitklägerin:
a) Schmerzengeld: EUR 15.000,00
Die Zweitklägerin habe aufgrund des Unfalls gemäß Sachverständigengutachten eine Hüftprellung rechts mit fraglich frischem eingestauchten Oberschenkelhalsbruch innenseitig und eine Prellung mit Blutunterlaufung der Weichteile an der rechten Oberschenkel- und Unterschenkelaußenseite sowie an der Knievorderseite erlitten. Als Folge dieser Verletzungen bestünde nach konservativer Behandlung eine geringe Bewegungseinschränkung bei der Hüftdrehung und eine verminderte Belastbarkeit. Die Zweitklägerin sei zum 11. März 2024 im LKH I* stationär aufgenommen worden. Hieran anschließend sei sie nach J* verlegt worden und sei dort von 2. März 2024 bis 29. März 2024 in Behandlung gewesen. Sie leide bis zum heutigen Tag insbesondere an Schmerzen am rechten Bein, dies teils in stechender Form, und sei das Bein weiterhin mit grünen und blauen Flecken übersät. Die Zweitklägerin sei bis zwei Monate nach ihrer Entlassung auf eine Krücke angewiesen gewesen. Weiters durchlebe die Zweitklägerin bis auf Weiteres den Unfallhergang immer und immer wieder, was im Rahmen einer psychischen Alteration zu berücksichtigen sei. Ein Zuspruch eines Schmerzengeldes von (ausgedehnt) EUR 15.000,00 sei auf Basis der aktuellen Schmerzengeldsätze und im Rahmen einer Globalbemessung angemessen.
b) Haushaltshilfekosten: EUR 1.400,00;
Pflegekosten: EUR 700,00
Die Zweitklägerin sei vom Tag des Unfalls, somit dem 2. März 2024, durchgehend bis zum 29. März 2024 in stationärer Behandlung gewesen. Nach der Entlassung aus dem Spital am 29. März 2024 sei die Zweitklägerin nach wie vor bewegungseingeschränkt gewesen, weshalb es notwendig gewesen sei, hier auf externe Hilfe zurückzugreifen. Aus diesem Grund würden für den Zeitraum von 29. März 2024 bis 3. Mai 2024 einerseits Haushaltskosten, andererseits auch Pflegekosten geltend gemacht. Durch das Verwenden von zwei Krücken außer Haus bis Ende August 2024 und einer Krücke ab 12. April im Haus sei eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit gegeben gewesen. Unter Ansatz von zwei Stunden pro Tag an Haushaltsunterstützung ergebe sich unter Ansatz eines fremdüblichen Lohnes von EUR 20,00 je Stunde ein Betrag in der Höhe von EUR 1.400,00 (5 Wochen x 7 Tage x 2 Stunden x EUR 20,00). An Pflegekosten, insbesondere für die Betreuung aufgrund der nachwirkenden Situation und psychischen Belastung werde eine Stunde pro Tag veranschlagt. Sohin errechne sich ein Betrag von EUR 700,00 (5 Wochen x 7 Tage x 1 Stunde x EUR 20,00).
c) verlorener Ohrring: EUR 425,00
Im Rahmen des Unfalls sei ein Ohrring verloren gegangen. Die Wiederbeschaffung eines Paars Ohrringe - ein einzelner Ohrring könne nicht nachgekauft werden - im Juweliergeschäft M* habe EUR 425,00 gekostet.
d) Kosten Physiotherapie: EUR 511,00
Die Zweitklägerin habe aufgrund der Verletzungen eine Physiotherapie absolvieren müssen, wofür ein Betrag von EUR 511,00 zu bezahlen gewesen sei. Die Physiotherapie sei medizinisch indiziert und von den Hausärzten verschrieben gewesen. Die Rechnung sei bei der ÖGK eingereicht worden, eine Rückmeldung hiezu sei noch nicht erfolgt.
e) Taxikosten zur Physiotherapie: EUR 210,00
f) pauschale Unkosten: EUR 100,00
Beim gegenständlichen Unfall sei die Kleidung der Zweitklägerin beschmutzt worden, weshalb in Zusammenschau mit den Putzkosten, den notwendigen Medikamenten und Bandagen ein Pauschalbetrag in der Höhe von EUR 100,00 geltend gemacht werde.
g) Kosten der Hauskrankenpflege: EUR 52,19
Unfallskausal seien im Zeitraum 9. April 2024 bis 30. April 2024 Kosten für die Hauskrankenpflege iHv EUR 52,19 anerlaufen, die die Zweitklägerin an die L* ** zu bezahlen gehabt habe. Die Hauskrankenpflege sei deshalb notwendig gewesen, weil die Zweitklägerin aufgrund der schmerzhaften Prellungen Unterstützung beim Anlegen der Stützstrümpfe benötigt habe.
Die Feststellungsbegehren seien vor dem Hintergrund, dass unfallskausale Spät- oder Folgeschäden beim Erstkläger und bei der Zweitklägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, berechtigt.
Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen und beantragten die Abweisung der Klage.
Sie wandten auf das Wesentlichste zusammengefasst ein, dass die Kläger das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls treffe. Die Kläger hätten die Fahrbahn unmittelbar und ohne ausreichende Beobachtung des sichtbaren Querverkehrs - somit des sichtbaren Beklagtenfahrzeuges - rechtswidrig betreten (§ 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO). Der Erstbeklagte, der mit dem Beklagtenfahrzeug keine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe, habe auf das unzulässige Betreten der Fahrbahn durch die Kläger unmittelbar reagiert, den Zusammenstoß mit einer geringen Restgeschwindigkeit jedoch nicht mehr verhindern können. Der Unfall sei auf das Fehlverhalten der Kläger selbst zurückzuführen. Der (blinde) Erstkläger müsse sich auch das Fehlverhalten der Zweitklägerin anrechnen lassen, weil er sich ihrer Hilfe beim Überqueren der Fahrbahn bedient habe. Der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass Fußgänger - ohne ausreichend auf den Verkehr zu achten - vorschriftswidrig unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug noch die Fahrbahn betreten. Für den Erstbeklagten stelle sich der Unfall als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dar. Der Erstkläger sei nicht vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, weil er keine Blindenschleife getragen habe und es daher für den Erstbeklagten auch nicht erkennbar gewesen sei, dass der Erstkläger blind sei. Ferner habe der kfz-technische Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten, dass die nicht ganz rechts gelegene Fahrlinie keine Auswirkungen auf den Unfall und seine Folgen gehabt hätte. Es habe an der gegenständlichen Stelle keinen Schutzweg gegeben. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe also darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger vor dem Betreten der Fahrbahn stehen bleiben würden. Ab dem insoweit unzulässigen Betreten der Fahrbahn bestehe dann aber nach dem Sachverständigengutachten nur noch eine Reaktionsverzögerung von 1,5 Sekunden, die gegenüber dem Verschulden der Klagsseite in den Hintergrund zu treten habe.
Den einzelnen Schadenersatzansprüchen der Kläger hielten die Beklagten wie folgt entgegen:
Ansprüche des Erstklägers:
a) Schmerzengeld:
Die beim Unfall erlittenen Verletzungen des Erstklägers (Prellungen und Abschürfungen) seien nicht nennenswert, und die Schmerzengeldforderung daher aus Sicht der Beklagten bei Weitem überhöht.
b) Pflegekosten und
c) Betreuungskosten Landespflegeheim J*:
Die erlittenen Verletzungen könnten eine unfallskausale (erhöhte) Betreuungsnotwendigkeit keinesfalls rechtfertigen, vielmehr habe der Erstkläger bereits vor dem Unfall entsprechend versorgt werden müssen. Lediglich der Umstand, dass der Erstkläger blind sei, bedingte keinesfalls die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Pflege.
d) pauschale Unkosten:
Ohne Vorlage urkundlicher Nachweise würden diese als überhöht bestritten.
Ansprüche der Zweitklägerin:
a) Schmerzengeld:
Das begehrte Schmerzengeld sei aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzungen bei Weitem überhöht. Der Eindellungsbruch (der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch rechts) der Zweitklägerin sei nicht unfallskausal. Der Gerichtssachverständige Dr. N* habe dargelegt, dass eine Fraktur wie die gegenständliche über längere Zeit hinweg unentdeckt bleiben könne, und der Betroffene auch diesbezüglich keine Beschwerden habe, und die Fraktur auch erst einige Zeit nach ihrer Entstehung bemerkbar werden könne. Ferner sei festzuhalten, dass eine unmittelbar nach dem Unfall erfolgte CT-Untersuchung bereits eine nicht frische Verletzung konstatiert habe. Schließlich sei festzuhalten, dass der Sachverständige erklärt habe, dass er nicht mit ausreichender Sicherheit sagen könne, dass die Fraktur auf den Unfall zurückzuführen sei. Hinsichtlich der psychischen Belastung werde darauf hingewiesen, dass sich aus dem ärztlichen Entlassungsbrief des LKH O* vom 29. März 2024 ergebe, dass die Zweitklägerin offenbar bereits seit Jahren eine antidepressive Medikation erhalte, sodass bereits vor dem Unfall entsprechende psychische Probleme vorhanden gewesen sein mussten, welche nicht mit dem Vorfall im Zusammenhang stehen könnten.
b) Haushaltshilfe- und Pflegekosten:
Die Zweitbeklagte solle sich unmittelbar nach dem Vorfall für neun Tage in stationärer Behandlung im Krankenhaus sowie anschließend drei Wochen auf Reha befunden haben. Nach dieser stationären Versorgung müsste die Klägerin wieder in der Lage gewesen sein, ihre bisherigen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können. Ein weiterer Aufwand für fünf Wochen zu je drei Stunden täglich sei keinesfalls mehr unfallskausal. Auch die angesetzten Kosten von EUR 20,00 pro Stunde seien überhöht und nicht mit der Judikatur in Einklang zu bringen. Es werde nicht konkret dargelegt, für welche Tätigkeiten im Zeitraum von 29. März 2024 bis 3. Mai 2024 tatsächlich Hilfe hinsichtlich der Zweitklägerin benötigt worden wäre. Mangels Vorbringens könne sohin nicht geprüft werden, ob eine Haushaltshilfe von zwei Stunden täglich bzw eine Pflegehilfe von einer Stunde täglich für eine Zeitspanne von fünf Wochen tatsächlich erforderlich gewesen sei.
c) verlorener Ohrring:
Es liege kein Nachweis vor, dass der Ohrring tatsächlich unfallskausal verloren gegangen wäre. Die Zweitklägerin müsse sich den Wert des verbliebenen Ohrrings anrechnen lassen. Weiters könne lediglich der Zeitwert geltend gemacht werden.
d) Kosten Physiotherapie und
e) Taxikosten:
Die Zweitklägerin habe nach eigener Darstellung ohnedies bereits drei Wochen Reha absolviert, sodass bestritten werde, dass für eine weitere Physiotherapie eine medizinische Notwendigkeit bestanden habe, die auf den Unfall und nicht andere Vorerkrankungen zurückzuführen sei. Aus dem geltend gemachten Betrag erhelle, dass auch die Krankenkasse keinen Beitrag zu einer derartigen Therapie geleistet habe, sodass die mangelnde medizinische Indikation belegt sei. Weiters werde bestritten, dass eine Physiotherapie zur Verkürzung der Schmerzperioden bzw einem schnelleren Heilungsverlauf geführt hätte. Nachdem für die Therapie keine Kausalität zum Unfallereignis bestehe, seien auch die diesbezüglich begehrten Taxikosten nicht ersatzfähig. Überdies wären derartige Kosten von der Klägerin urkundlich zu belegen.
f) pauschale Unkosten:
Ohne Vorlage urkundlicher Nachweise würden die pauschalen Unkosten (Sachschäden etc) als überhöht bestritten.
Die Beklagten wandten weiters hinsichtlich der von den Klägern gestellten Feststellungsbegehren ein, dass aufgrund der unfallskausalen Verletzungen Spät- oder Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien.
Weites bestritten die Beklagten die Zinsenbegehren. In der außergerichtlichen Korrespondenz für den Erstkläger sei lediglich ein Schmerzengeld von EUR 5.000,00 fällig gestellt worden, sodass Zinsen lediglich aus diesem Betrag und nicht dem nunmehr mit der Klage geforderten Betrag von EUR 10.000,00 geltend gemacht werden könnten. Weiters sei festzuhalten, dass im Mahnschreiben vom 13. Juni 2024 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen, sohin bis zum 27. Juni 2024 eingeräumt worden sei, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Datum gefordert werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2024 (ON 7) erklärten sich die Parteien betreffend den Stundensatz für Pflege- und Haushaltshilfe, den Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung an etwa zehn Tagen und der Höhe der Kosten des Ohrrings und der Haushaltsersparnis mit der Ausmittlung nach § 273 ZPO ausdrücklich einverstanden.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 37) gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren des Erstklägers mit EUR 8.164,46 samt 4 % Zinsen seit 28. Juni 2024 (Punkt 1.a.) und dem Leistungsbegehren der Zweitklägerin mit EUR 5.831,09 samt 4 % Zinsen aus EUR 5.805,00 seit 28. Juni 2024 und 4 % Zinsen aus EUR 26,09 seit 6. September 2024 (Punkt II.1.a.) statt.
Die Leistungsmehrbegehren von EUR 6.000,00 (Erstkläger) und EUR 12.567,10 (Zweitklägerin) und die jeweiligen Zinsenmehrbegehren (Punkt I.1.b. und II.1.b.) sowie die Mehrbegehren der Kläger auf Feststellung (Punkt I.2. und Punkt II.2.) wies es ab.
Weiters wurden die Beklagten schuldig erkannt, dem Erstkläger EUR 4.854,38 (darin EUR 491,87 USt und EUR 1.903,16 an Barauslagen) und der Zweitklägerin EUR 4.739,08 (darin EUR 685,23 an USt und EUR 627,68 an Barauslagen) an Verfahrenskosten zu ersetzen (Punkt I.3. und Punkt II.3.).
Das Erstgericht stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Die davon zu Punkt 1. oben kursiv und fettgedruckt dargestellte Feststellung wird von der Berufung der Zweitklägerin bekämpft.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„1. Nach § 1295 ABGB kann ein Geschädigter vom Beschädiger den Ersatz des Schadens, den dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, fordern. Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt, so trägt er gemäß § 1304 ABGB mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen.
1.1. Gemäß § 1311 ABGB haftet derjenige, der ein Gesetz, das der zufälligen Beschädigung vorzubeugen sucht, übertreten hat, für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre. Mit Blick auf die Bestimmungen der StVO kommt als Fehlverhalten des Erstbeklagten die Verletzung des Rechtsfahrgebotes in Betracht, während als Fehlverhalten der Kläger eine Verletzung der „Vergewisserungspflicht“ und Vorranges des Fahrzeuges zu prüfen ist. Bei dem Erstbeklagten ist zudem zu prüfen, ob ihm ein Beobachtungsfehler oder eine Reaktionsverspätung vorgeworfen werden kann.
1.2. Jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0109832; RS0037797). Es liegt demnach an den Klägern zu beweisen, dass der Erstbeklagte eine unfallskausale Reaktionsverzögerung oder einen Beobachtungsfehler begangen hat. Wird ein Schadenersatzanspruch jedoch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Dem Schädiger ist dann aber der Beweis oblegen, dass er sich entweder vorschriftsmäßig verhalten hat oder dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, trifft (RS0112234 samt T5). Die Kläger haben demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand, hier also den stattgefundenen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, zu beweisen.
1.2.1. Der Erstbeklagte näherte sich mit angemessener Geschwindigkeit (Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, Abbremsen bis zur Kollision auf 15 km/h; siehe Feststellungen) der Kreuzung, an der sich der Unfall ereignete. Ein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO (überhöhte Fahrgeschwindigkeit) ist dem Erstbeklagten nicht vorzuwerfen.
1.2.2. Der Erstbeklagte leitete die Vollbremsung erst in jenem Moment ein, als er den Aufprall der Kläger auf seinem Fahrzeug tatsächlich wahrnahm. Da er die Kläger vor der Kollision nicht gesehen hatte, erfolgte keine vorherige Bremsreaktion (auf die Kläger). Den Feststellungen zufolge hätte der Erstbeklagte die Kläger jedoch bereits 3,1 Sekunden vor dem Zusammenstoß bei deren Querung des Kreuzungsbereichs erkennen müssen. Somit hätte der Erstbeklagte jedenfalls unfallverhütend reagieren können: Es hätte ihm ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, unfallverhütend zu reagieren: Unter Zugrundelegung einer jedenfalls zumutbaren Reaktionszeit von einer Sekunde (vgl RS0074917) sowie einer Bremszeit von 0,6 Sekunden bei einer Vollbremsung (laut Sachverständigengutachten) hätte der Erstbeklagte rechtzeitig anhalten und die Kollision verhindern können. Dem Erstbeklagten ist somit ein Beobachtungsfehler unterlaufen, der zu einer verspäteten Reaktion geführt hat. Durch dieses Fehlverhalten hat er die Kollision mit den Klägern rechtswidrig (mit-)verursacht und haftet daher jedenfalls (zumindest teilweise) für die daraus resultierenden Unfallfolgen. Hinsichtlich eines allfälligen Mitverschuldens wird auf Punkt 1.3. verwiesen.
1.2.3. Gemäß § 7 Abs 1 StVO ist der Lenker eines Fahrzeugs verpflichtet, so weit rechts wie möglich zu fahren, sofern dies unter Berücksichtigung des Verkehrsflusses und der Sicherheit zumutbar ist. Wie festgestellt, fuhr der Erstbeklagte in Annäherung zur Kreuzung nicht am äußersten rechten Fahrbahnrand, sondern wäre ihm eine Fahrlinie um etwa 1 bis 1,5 m weiter rechts gelegen möglich gewesen, ohne auf die begrenzenden Randsteine zu kommen. Ob auch eine weiter rechts gelegene Fahrlinie zu einem Zusammenstoß und den selben Folgen geführt hätte, musste im Sinne eines non liquet offenbleiben. Damit ist dem insoweit beweisbelasteten Erstbeklagten der Nachweis der fehlenden Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten nicht gelungen. Die Haftung würde nur entfallen, wenn bei rechtmäßigem Verhalten (rechtmäßigem Alternativverhalten) der Erfolg in gleicher Weise eingetreten wäre (vgl Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.04 § 1295 Rz 9). Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung eines Schutzgesetzes scheidet somit aus.
1.2.4. Zur Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatz siehe Punkt 1.3.3.
1.3. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfall tragen. Wirkt bei einer Beschädigung ein Verschulden des Geschädigten mit, so trägt dieser nach § 1304 ABGB den Schaden verhältnismäßig mit dem Schädiger. Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt. Ein Mitverschulden liegt jedoch nur dann vor, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hatte, die Gefahr zu vermeiden (Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.09 § 1304 Rz 1/2 und Rz 41 mit Beispielen).
1.3.1. Der Unfall am 2. März 2024 ereignete sich auf der Fahrbahn, also auf jenem Teil der Straße, der gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, weshalb auf der Fahrbahn grundsätzlich die Fahrzeuge „Vorrang“ (nicht im juristischen Sinn, weil der Vorrang nach § 19 StVO nur das Verhältnis zwischen Fahrzeugen, nicht aber auch zwischen Fahrzeugen und Fußgängern regelt) haben. Als Fußgänger trifft die Kläger eine Pflicht zur Rücksichtnahme (vgl 2 Ob 59/17s). Mit Rücksicht auf das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs auf Fahrbahnen, muss ein Fußgänger in der Regel davon ausgehen, dass der Lenker eines Fahrzeuges seine bisherige Fahrweise beibehält (Pürstl, StVO-ON 16§ 76, E 20; 2 Ob 129/71; 2 Ob 59/17s). Fußgänger haben gemäß § 76 Abs 1 StVO auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger die Fahrbahn unter Bedachtnahme auf das Verkehrsaufkommen auf geradem Weg überqueren. Dabei haben sie sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, dass sie hierbei sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden oder diese übermäßig behindern. Diese „Vergewisserungspflicht“ gilt vor jedem Betreten der Fahrbahn. (Pürstl, StVO-ON 16 § 76 Anm 8b). Die Kläger betraten die Fahrbahn, um diese im Kreuzungsbereich zu überqueren, ohne zuvor anzuhalten. Die Kläger hätten durch ein Unterlassen der Querung die Kollision vermeiden können. Aus Sicht der Zweitklägerin wäre beim Betreten des Mündungsbereichs der Kreuzung das Fahrzeug des Erstbeklagten bereits erkennbar gewesen. Damit war auch die Annäherung des Fahrzeugs sowie ein Zusammentreffen im Kreuzungsbereich vorhersehbar. Bei einer sorgfältigen Sichtprüfung hätte die Zweitklägerin das Fahrzeug des Erstbeklagten rechtzeitig wahrnehmen können. In diesem Fall hätte sie gemeinsam mit dem Erstkläger stehen bleiben und dem Fahrzeug den Vorrang einräumen können und müssen. Dadurch wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Durch das Unterlassen dieser zumutbaren Vorsichtsmaßnahme der genauen Sichtprüfung hat die Zweitklägerin gegen ihre Pflicht zur sorgfältigen Verkehrsbeobachtung - insbesondere ihre sogenannte „Vergewisserungspflicht“ - verstoßen und damit den Unfall (mit-)verursacht.
1.3.2. Der Erstkläger war aufgrund seiner körperlichen Einschränkung (Blindheit) objektiv nicht in der Lage, eine Sichtprüfung vor dem Betreten des Kreuzungsbereichs vorzunehmen. Er musste sich daher zwangsläufig auf die visuelle Wahrnehmung und die Einschätzung der Zweitklägerin verlassen. Zum Zeitpunkt der akustischen Wahrnehmbarkeit des herannahenden Fahrzeugs durch den Erstkläger - etwa durch eine Reduktion der Motordrehzahl - stand den Klägern keine ausreichende Reaktions- und Fluchtzeit mehr zur Verfügung, um den Unfall zu vermeiden. Der Erstkläger war somit selbst nicht in der Lage, unfallverhindernd einzugreifen. Ein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß kann ihm daher nicht angelastet werden. Hinsichtlich einer möglichen Zurechnung des Verhaltens der Zweitklägerin wird auf Punkt 1.3.4. verwiesen.
1.3.3. Dem Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO zufolge darf jeder Straßenbenützer (zumindest zunächst) grundsätzlich darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer – ausgenommen ein besonders normierter Personenkreis – alle für die Benützung der Straße geltenden Rechtsvorschriften befolgen. Vom Vertrauensgrundsatz ex lege ausgenommen sind (unter anderem) Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde. In weiterer Folge besagt die Verhaltensvorschrift des Abs 2 leg cit, dass Lenker eines Fahrzeuges sich bei Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, beispielsweise durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten müssen, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest bedenkliche Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers rechtzeitig erkannte oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen können (RS0073173; RS0073429). Jede unklare Verkehrssituation ist im bedenklichen Sinne auszulegen (RS0073513). Soweit aber ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht vorhersehbar ist, kann dem Gegner daraus, dass er ein solches Verhalten des anderen bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte, kein Vorwurf gemacht werden (RS0073181). Dies bedeutet, dass bei einer nicht vom Vertrauensgrundsatz ausgenommenen Person der Vertrauensgrundsatz solange gilt, als ein verkehrswidriges Verhalten dieser Person für einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar ist (RS0073181 [T3]). Sowohl die Kläger als auch der Erstbeklagte nahmen einander erst zum Zeitpunkt der Kollision oder in einem Stadium wahr, in dem eine Verhinderung des Unfalls bereits nicht mehr möglich war. Der für den Straßenverkehr geltende Vertrauensgrundsatz ist daher auf keine der beteiligten Parteien anwendbar. Insbesondere war der Erstbeklagte nicht gehalten, seine Fahrweise auf die abstrakte Möglichkeit einzustellen, dass Fußgänger die Fahrbahn im Kreuzungsbereich ohne die gebotene Sorgfalt und ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr überqueren könnten. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob der blinde Erstkläger trotz fehlender Kennzeichnung durch eine Blindenschleife in den Schutzbereich des Vertrauensgrundsatzes einzubeziehen gewesen wäre oder nicht.
1.3.4. Außerhalb eines Schuldverhältnisses muss sich der künftig Geschädigte bei Einschaltung einer Hilfsperson deren Verschulden nur dann (analog § 1315 ABGB) wie eigenes Verschulden anrechnen lassen, wenn die Hilfsperson habituell untüchtig ist oder der Geschädigte deren Gefährlichkeit kennt. Im Fall einer deliktischen Schädigung kann dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das für den Schadenseintritt mitwirkende Verschulden von Hilfspersonen, denen der Geschädigte seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen"), jedenfalls dann nicht wie eigenes Verschulden angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen. Am Verkehrsunfall vom 2. März 2024 trifft den blinden Erstkläger kein eigenes Verschulden. Fest steht, dass die Zweitklägerin als Ehefrau des Erstklägers diesen im Alltag betreut und sich um ihn kümmert, im Verhältnis zum Erstkläger wird sie daher als „Bewahrungsgehilfin“ tätig. Der Erstkläger muss sich nach den eben dargestellten Grundsätzen das mitwirkende Verschulden der Zweitklägerin am unfallskausalen Schaden aber nicht zurechnen lassen, zumal die Voraussetzungen des § 1315 ABGB nicht vorliegen (vgl 4 Ob 204/08 s).
1.3.5. Liegt beiderseitiges Verschulden vor, so bestimmen sich die Verschuldensanteile nicht nach der Zahl der Ursachen, die ein Teil gesetzt hat, sondern nach der Schwere des Gesamtverschuldens. Entscheidend für die Gewichtung des Verschuldens ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (RS0026861 [T1 und 2]). Zu berücksichtigen ist grundsätzlich auch die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges (vgl nur Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.09§ 1304 Rz 29 ff und Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB 5§ 7 EKHG Rz 12 ff). Werden das Verschulden des Erstbeklagten und die Betriebsgefahr von dessen Fahrzeug einerseits und das Verschulden der Zweitklägerin einander gegenübergestellt, so wird dem Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit des beiderseitigen Fehlverhaltens sowie (aufseiten des Erstbeklagten) der Betriebsgefahr eine Schadensteilung von 1:1 gerecht. Angesichts des beachtlichen Verschuldens beider Seiten - völlig sorgloses Betreten einer Fahrbahn einerseits, massiv fehlerhafte Beobachtung und Verletzung des Rechtsfahrgebotes andererseits - kommt der (gewöhnlichen) Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges aus Sicht des Gerichtes keine wesentliche Bedeutung mehr zu.
1.3.6. Da sich die Anteile von Zweitklägerin und Erstbeklagten an den Verletzungen des Erstklägers nicht bestimmen lassen, haften beide gemäß § 1302 ABGB solidarisch für den gesamten Schaden des Erstklägers. Davon unberührt bleibt ein möglicher Rückgriff zwischen Beklagten und Zweitklägerin (vgl 4 Ob 204/08 s). Die Beklagten haften dem Erstkläger also für 100 % seiner unfallskausalen Schäden, zumal den Erstkläger kein Verschulden am Verkehrsunfall trifft.
Zum Anspruch des Erstklägers der Höhe nach:
2.1. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet nach § 1325 ABGB die Heilungskosten des Verletzten; ersetzt ihm den entgangenen Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Zudem umfasst der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse (vgl nur Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1325 Rz 12).
2.2. Das Schmerzengeld soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Bei der Bemessung ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die durch das Alter des Verletzten zu erwartende Dauer der Beeinträchtigung sowie das Vorliegen und das Ausmaß von psychischen Beeinträchtigungen durch die Auswirkungen der Verletzung auf die künftige Lebensführung. Schmerzengelderhöhend werden demnach die Belastung mit Dauerfolgen, die lange Heilungsdauer oder mehrfache Operationen, die Furcht vor Spätfolgen, die Einschränkung bei sportlicher Betätigung und die psychische Belastung durch eine Verunstaltung gewertet (vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05§ 1325 Rz 32). Das Schmerzengeld stellt eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar. In diese Globalbemessung sind auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende Unfallfolgen miteinzubeziehen. Diese sind daher auch grundsätzlich mit der Globalbemessung abgegolten (2 Ob 11/21p). Die in der Literatur wiedergegebenen Schmerzengeldsätze stellen bloß eine Berechnungshilfe, jedoch keine Berechnungsmethode im Sinn eines einfachen Multiplikators mit den Schmerzperioden dar (vgl Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB5 § 1325 Rz 30). Schmerzengeldsätze können somit nur eine erste Orientierung bei der Bemessung des Anspruches bieten. Eine Bemessung des Schmerzengeldes alleine nach diesem Kriterium würde aber an den unterschiedlichen Fallgestaltungen vorbeigehen (vgl ausführlich OLG Wien, ZVR 2005/38).
2.3. Im zu beurteilenden Fall scheint dem erkennenden Gericht aufgrund obiger Konstatierungen zur konkreten Situation des Erstklägers ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.000,00 angemessen. Angesichts des Alters des Erstklägers und der mit der Verletzung in Verbindung mit seiner Blindheit beeinträchtigten Lebensführung erscheint ein maßvolles Überschreiten des sich aus einer Berechnung nach den üblichen Schmerzengeldsätzen ergebenden Betrags sachlich gerechtfertigt.
2.4. Es sind ausschließlich jene Schäden zu ersetzen, die kausal vom Schädiger verursacht wurden und bei denen ein Adäquanzzusammenhang bejaht werden kann. Gemäß § 1325 ABGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz jener Kosten, deren Aufwendung zur vollständigen oder teilweisen Heilung als zweckmäßig und erforderlich anzusehen ist (Reischauer in Rummel, ABGB 3§ 1325 ABGB, RZ 14). Der Schädiger schuldet den Ersatz der Kosten zur Deckung der durch die Schädigung bedingten vermehrten Bedürfnisse. Damit sollen jene Nachteile ausgeglichen werden, die durch die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens entstehen und den Geschädigten in die Lage versetzen, seine Lebensführung der eines Gesunden möglichst anzunähern. Wird die Pflege unentgeltlich von einem Angehörigen erbracht, so darf dies den Schädiger nicht entlasten. Der Schädiger schuldet den tatsächlichen Pflegebedarf, berechnet nach den Bruttolohnkosten einer professionellen Hilfskraft. Den Pflegekosten gleichzuhalten sind die Kosten einer verletzungsbedingt notwendigen Haushaltshilfe (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06 § 1325 Rz 6ff). Der Erstkläger bezog bereits vor dem Unfall Pflegegeld der Stufe 4 und wurde von der Zweitklägerin täglich umfassend betreut. Zwar war der Erstkläger nach dem Unfall auf umfassende Betreuung durch seinen Sohn sowie später auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen, dieser Umstand ist jedoch nicht kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Der Unfall verursachte keinen erhöhten Pflegebedarf des Erstklägers. Vielmehr liegt die Ursache der notwendigen Pflege darin, dass auch seine Ehefrau - welche zuvor seine Pflege und Betreuung übernommen hatte - aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthalts ihre Betreuungsleistungen nicht mehr erbringen konnte. Vor diesem Hintergrund besteht auf Basis der Anspruchsgrundlage für fiktive Kosten von Haushalts- und Pflegehilfe kein Anspruch auf Ersatz gegenüber den Beklagten.
2.5. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Erstkläger Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten infolge des unfallskausalen Entfall seiner Pflegeperson hat. Ehegatten sind einander nach dem Gesetz zum Beistand verpflichtet. Der eheliche Beistand enthält als umfassende Pflicht der Ehegatten zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung sowohl materielle als auch immaterielle Komponenten. Er reicht vom guten Zuspruch und Trost in Krisen bis hin zur Krankenpflege (Hopf/Kathrein, Eherecht 3§ 90 ABGB Rz 15). So wie die aus den §§ 44 und 92 ABGB abgeleitete Beistandspflicht der Ehefrau gegenüber dem Gatten der Unterhaltspflicht im Sinne des wenn sie durch den Sohn durchgeführt wurde) für 10 Tage nach dem Unfall angemessen.§ 1327 ABGB gleichgesetzt und dem Witwer nach dieser Gesetzesstelle gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des auf den Entfall dieser Beistandsleistungen zurückzuführenden Entganges zuerkannt wird (vgl. RS0047746), wird auch bei (nur) vorübergehenden entgangenen Pflegeleistungen eine Ersatzpflicht des Schädigers anzunehmen sein, auch wenn die Ehefrau in Folge des Unfalls nicht verstirbt. Maßgebend für den Ersatzanspruch des Erstklägers ist also, in welchem Umfange ihm durch die Verletzungen seiner Ehefrau, der Zweitklägerin, Pflegeleistungen entgangen sind. In Fällen, in denen ein Geschädigter nicht von professionellem Pflegepersonal, sondern von seinen Angehörigen unentgeltlich betreut und gepflegt wird, sind die tatsächlichen Pflegeleistungen konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der Arbeitsleistungen als Grundlage der Vergütung heranzuziehen. Es ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung des Pflegebedarfs durch professionelle Kräfte erfordert hätte. Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung die Bruttolohnkosten des fiktiven Pflegepersonals zugrundezulegen. Der Schädiger hat den objektiven Wert der Pflegeleistungen zu ersetzen. Da zu den Kosten der Arbeitsstunden alles zählt, was der Arbeitgeber dafür aufwenden muss, sind auch die Lohnnebenkosten umfasst, und zwar unabhängig davon, ob diese bloß für den Arbeitnehmer abzuführen oder vom Arbeitgeber selbst zu leisten sind (7 Ob 63/10f mwN; vgl auch RS0022789, ). Zur Bewertung dieser Leistungen sind (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen ( [T8]). Der überprüfbare Ermessensspielraum ist die Bandbreite der Kosten ungelernter oder professioneller Pflegepersonen, wobei der Bruttobetrag zu ersetzen ist ( [T3]; ). Nach der Rechtsprechung ist bei der Bemessung eines angemessenen Stundensatzes nach auf den Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich abzustellen. Nach § 2 lit B Z 6 dieses Mindestlohntarifs in der hier relevanten, für das Jahr 2024 geltenden Fassungen (BGBl II Nr. 376/2023) gebührte den „Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuern“ (Anhaltspunkte für notwendiges diplomiertes Pflegepersonal ergeben sich hier nicht) ein Bruttostundenlohn von EUR 15,31 zu. In diesem Lichte erscheint das Begehren des Erstklägers auf Ersatz von EUR 2.000,00 an Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung (auch wenn sie durch den Sohn durchgeführt wurde) für 10 Tage nach dem Unfall angemessen.
2.6. Laut den Feststellungen wurde der Kläger im Zeitraum vom 12. bis 29. März 2024 im Landespflegezentrum J* betreut. Für diese Pflegeleistungen wurden ihm Kosten in Höhe von EUR 2.964,46 in Rechnung gestellt, wovon er EUR 900,00 erstattet bekam. Weil der Kläger aufgrund der Verletzung seiner Ehefrau nicht mehr in häuslicher Umgebung versorgt werden konnte und eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich war, war seine Unterbringung in der Pflegeeinrichtung notwendig. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von EUR 2.064,46 sind folglich als Kosten für die entfallene Pflegeperson von den Beklagten zu ersetzen.
2.7. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Zusammenhang mit den Unfallfolgen, vor allem hinsichtlich der Organisation der Pflege des Erstklägers, erheblicher Mehraufwand verbunden war, sodass an pauschalen Unkosten ein Betrag von EUR 100,00 nach § 273 ZPO auszumitteln war.
2.8. Zum Zinsenbegehren ist festzuhalten, dass die ab 28. Juni 2024 begehrten Zinsen für die mit Schreiben vom 13. Juni 2024 fällig gestellten Beträge für das zugesprochene Klagebegehren des Erstklägers zustehen.
2.9. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverfangenen PKWs haften dem Erstkläger daher für EUR 4.000,00 Schmerzengeld, EUR 4.064,46 an Pflegekosten für entfallene Pflegeperson sowie für EUR 100,00 an pauschalen Unkosten, somit insgesamt EUR 8.164,46.
2.10. Das Feststellungsbegehren des Erstklägers ist, im Hinblick darauf, dass keine kosmetischen oder funktionellen Dauerfolgen bestehen und Spätfolgen mit der in der medizinischen Wissenschaft möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden können, nicht berechtigt.
3.1. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet nach § 1325 ABGB die Heilungskosten des Verletzten; ersetzt ihm den entgangenen Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld (vgl nur Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1325 Rz 12). Zu den allgemeinen Grundlagen zur Bemessung des Schmerzengeld wird auf Punkt 2.2. verwiesen.
3.2. Im zu beurteilenden Fall scheint dem erkennenden Gericht aufgrund obiger Konstatierungen zur konkreten Situation der Zweitklägerin ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 10.100,00 angemessen. Angesichts der mit der Verletzung verbundenen Einschränkungen in der Lebensführung ist ein maßvolles Überschreiten des sich bei einer Berechnung nach den Schmerzengeldsätzen ergebenden Betrages angemessen.
3.3. Wird die Pflege eines Verletzten von einem Dritten erbracht, so darf dies den Schädiger nicht entlasten. Die Zweitklägerin benötigte in der Zeit nach dem Unfall Hilfe für das An- und Ausziehen ihrer Stützstrümpfe. Unterstützt wurde sie dabei von einer Hauskrankenpflege, die für ihre Leistungen EUR 52,19 verrechnete. Diese Leistungen waren aufgrund ihrer beim Unfall erlittenen Prellungen notwendig und sind daher (anteilsmäßig) von den Beklagten zu ersetzen. Ferner bestand wie festgestellt keine Pflegebedürftigkeit der Zweitklägerin. Weitere unfallskausaler Pflegeaufwand der Zweitklägerin ist nicht angefallen und war das darüberhinausgehende Begehren der Zweitklägerin abzuweisen.
3.4. Den Pflegekosten gleichzuhalten sind die Kosten einer verletzungsbedingt notwendigen Haushaltshilfe. Anspruchsberechtigt ist jedenfalls der Verletzte, wobei die Anspruchsgrundlage je nach Art der Pflegeleistung oder Hilfestellung im Heilungskostenersatz, im Ersatz für vermehrte Bedürfnisse oder im Verdienstentgang liegt (vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.05§ 1325 Rz 7 ff; Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB 5§ 1325 Rz 8 f; RIS-Justiz RS0030862, insbesondere T2; RS0030213, insbesondere T8 und T10; RS0087380 und RS0030606; 8 Ob 15/11 f). Die Zweitklägerin musste nach Entlassung aus dem Krankenhaus 13 Wochen mit Krücken gehen und benötigte daher Unterstützung beim Einkaufen im Ausmaß von vier bis fünf Stunden pro Woche. Sie nahm aufgrund ihres Unfalles und der damit verbundenen Einschränkungen Hilfe Dritter im Haushalt im Ausmaß von 52 Stunden (§ 273 ZPO) in Anspruch. Nach der Rechtsprechung ist - wie bereits dargestellt - bei der Bemessung eines angemessenen Stundensatzes nach § 273 ZPO auf den Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich abzustellen. Nach § 2 lit B Z 1 dieses Mindestlohntarifs in der hier relevanten, für das Jahr 2024 geltenden Fassungen (BGBl II Nr. 376/2023) gebührte den „Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen“ (Anhaltspunkte für notwendiges diplomiertes Pflegepersonal ergeben sich hier nicht) ein Bruttostundenlohn von EUR 11,39 zu. In diesem Lichte erscheint ein Betrag von EUR 600,00 an unfallskausalen Kosten für Haushaltshilfe angemessen und erforderlich.
3.5. Hinsichtlich der notwendigen Physiotherapien besteht ein Ersatzanspruch der Zweitklägerin. Die Therapien waren durch den Unfall medizinisch indiziert und der Heilung förderlich. Dabei hat die Zweitklägerin einen Betrag von EUR 511,00 für die Physiotherapien bezahlt, wovon ihr ein Teilbetrag von der Krankenkasse rückerstattet wurde. Weitere Urkunden zum von der Versicherung erstatteten Betrag legte die Zweitklägerin nicht vor. Es entspricht der Erfahrung des erkennenden Richters, dass Krankenkassen im Schnitt 40 % der Kosten für Physiotherapie übernehmen, sodass sich letztlich ein von der Klägerin zu tragender Betrag in der Höhe von EUR 300,00 (§ 273 ZPO) als Kosten für die Physiotherapie ausmitteln lässt.
3.6. Weil mit der Heilung im Zusammenhang stehende Fahrtkosten aus dem Titel der Heilungskosten zu ersetzen sind (vgl nur Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1325 Rz 14), waren der Zweitklägerin auch die Kosten der aufgrund des Unfalles erforderlichen Taxifahrten zu ihren Therapieeinheiten (anteilsmäßig) zuzusprechen.
3.7. Der beim Unfall verlorengegangene Ohrring ist als positiver Schaden im Sinne der §§ 1293 ff ABGB ersatzfähig. Als positiven Schaden beschreibt das Gesetz unter anderem den Nachteil an Vermögen. Die Zweitklägerin verlor beim Unfall einen Ohrring. Der positive Schaden kann bei Zerstörung eines Rechtsgutes objektiv-abstrakt berechnet werden: An Stelle des verletzten Gutes tritt im Zeitpunkt der Schädigung ein Schadenersatzanspruch in Höhe des gemeinen Wertes (Bydlinski/Perner/Spitzer, ABGB 7§ 1293 Rz 8). Das von der Zweitklägerin zu Weihnachten 2023 geschenkt erhaltene Paar Ohrringe bestand aus Weiß- und Gelbgold und hatte einen Kaufpreis von EUR 425,00. Aufgrund der laufenden Schwankungen des Goldwertes sowie der Schwierigkeit, den isolierten Wert eines einzelnen Ohrrings zuverlässig zu bestimmen, wäre der Beweis zur Höhe der Forderung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Daher ist gemäß § 273 Abs 1 ZPO ein angemessener Schadenersatzbetrag mit EUR 300,00 auszumitteln. Das Gericht gelangt zu Überzeugung, dass der bei der Zweitklägerin verbliebene Ohrring ohne sein Pendant einen deutlich geringeren Wert als im vollständigen Paar aufweist. Eine bloße Halbierung des Wertes des gesamten Paares ist daher nicht sachgerecht. Allerdings ist - angesichts der Materialzusammensetzung - von einem verbleibenden Restwert des einzelnen Ohrrings auszugehen, weshalb nicht die gesamten Anschaffungskosten des Paares als Schadenssumme herangezogen werden können. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass ein Abzug Neu für Alt nicht in Betracht kommt. Die Zweitklägerin hatte die Ohrringe erst kurz zuvor - zu Weihnachten 2023 - erhalten. Ein Wertverlust ist bei Schmuckstücken aus Weiß- und Gelbgold in einem derart kurzen Zeitraum nicht anzunehmen.
3.8. Die Zweitklägerin konnte glaubhaft darlegen, dass ihr unfallkausale Mehrkosten entstanden sind. An pauschalen Unkosten (Telefonate, Medikamente, defekte Kleidung) ist ein Betrag von EUR 100,00 nach § 273 ZPO auszumitteln.
3.9. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverfangenen PKWs haften der Zweitklägerin daher gekürzt um ihre Mitverschuldensquote für EUR 5.050,00 an Schmerzengeld, EUR 26,09 aus dem Titel der Pflegekosten für die Hauskrankenpflege, EUR 300,00 aus dem Titel der Haushaltshilfe, EUR 50,00 aus dem Titel der Therapiekosten, EUR 105,00 als Ersatz ihrer Taxikosten und EUR 150,00 als Ersatz des beim Unfall verloren gegangenen Ohrrings sowie EUR 50,00 an pauschalen Unkosten, somit insgesamt EUR 5.831,09.
3.10. Zum Zinsenbegehren ist festzuhalten, dass Zinsen ab 28. Juni 2024 zustehen, zumal mit Schreiben vom 13. Juni 2024 die Beklagten zur Zahlung der in der Klage ON 1 angeführten Beträge binnen 14 Tagen aufgefordert wurden. Die aus dem Titel der Pflegekosten für die Hauskrankenpflege zugesprochenen EUR 26,09 wurden erstmals mit Klagsausdehnung am 5. September 2024 begehrt, sodass Zinsen erst ab dem Tag nach Klagsausdehnung, also ab den 6. September 2024 zu laufen beginnen.
3.11. Das Feststellungsbegehren der Zweitklägerin ist, im Hinblick darauf, dass keine Dauerfolgen bestehen und die Prellung mit Blutunterlaufung der Weichteile an der rechten Oberschenkel- und Unterschenkelaußenseite sowie an der Knievorderseite folgenlos abgeklungen ist, während der Bruch dem Unfall nicht positiv zugeordnet werden kann, nicht gerechtfertigt.
Zur Kostenentscheidung:
4. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 46 Abs 1 ZPO. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Obsiegen die als formelle Streitgenossen auftretenden mehreren Kläger, so sind gemäß § 46 Abs 1 ZPO jedem von ihnen von den ermittelten Gesamtkosten nur die anteiligen Kosten ihrer Beteiligung am Prozess zuzuordnen. Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert, wobei im Anwendungsbereich des § 43 Abs 2 ZPO jeweils auf den ersiegten Betrag abzustellen ist. Ihnen steht der Kostenersatzanspruch dann nur anteilig - eben in ihrer wertmäßigen Quote zu. Bei ungefähr gleichteiliger Beteiligung führt das zur Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen; es sind dann eben jedem Kläger die Hälfte der Gesamtkosten zuzusprechen. Vice versa haben die als formelle Streitgenossen auftretenden und sodann im Prozess unterliegenden Kläger den Beklagten auch nur die anteiligen Kosten gemäß dieser Quote zu ersetzen. Diese Aufteilung gilt auch für alle gemeinsamen Barauslagen (Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.347). Eine erhebliche Verschiedenheit im Sinne des § 46 Abs 1 S 2 ZPO ist dann anzunehmen, wenn ein solches Verhältnis vorliegt, das nicht mehr zur Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO führen würde. Die Rechtsprechung zu § 43 Abs 1 ZPO toleriert Abweichungen nur bis zu 5 % (Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 46 ZPO Rz 2).
4.1. Die Kläger erhoben rechtzeitig (zum Teil) berechtigte Einwendungen wider das Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 36): Die Klagsseite verzeichnet für elektronische Akteneinsicht am 24. September 2024 sowie am 19. November 2024 jeweils TP7 (1 halbe Stunde). TP 7 RATG regelt das Honorar für Hauptleistungen - daher nie im Einheitssatz gedeckt -, die nicht in gerichtlichen Verhandlungen oder Schriftsätzen bestehen, wobei die auswärtige Leistung ihrer Natur nach eine zu den anwaltlichen Geschäften gehörige sein muss. Für ein Aktenstudium ist TP 7 nur anwendbar, wenn der Anwalt fremde Akten außerhalb der Kanzlei einsehen muss. Es muss daher sowohl die auswärtige Akteneinsicht notwendig sein (weil zB die Behörde keine Kopien herausgibt) wie auch die gesamte Akteneinsicht in Bezug auf die konkrete Causa zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein. Nach dem jetzigen Stand der Technik kann der Anwalt alle Zivilakten, in denen seine Vollmacht ausgewiesen ist, im Weg des elektronischen Geschäftsregisters der Verfahrensautomatisation-Justiz (VJ), in das auch die von den Parteien vorgelegten Urkunden und SV-Gutachten eingestellt sind, gebührenfrei Einsicht nehmen. Kommissionen sind in solchen Fällen entbehrlich, ebenso Telefonate mit dem Gericht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel (OLG Graz, 6 R 33/23d mwN [nv]). Die verzeichneten Gebühren von mehrmals 0,30 EUR für „TLDZ“ betreffen offenbar die Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant via „TrustNetz“ und sind daher vom 3 Rz 3.76ff). Die elektronischen Akteneinsichten sind daher nicht zu honorieren. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025 rügten die Beklagten gemäß § 196 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und beantragten unter einem die mündliche Gutachtenserörterung des medizinischen Sachverständigengutachtens. Bei der Honorierung von Schriftsätzen ist zu beachten, ob das darin enthaltene Vorbringen oder Beweisanbot ohne Nachteil bereits in der vorangegangenen Tagsatzung, in einem früheren Schriftsatz oder in der nächsten Tagsatzung hätte erstattet werden können (OLG Graz 4 R 242/23z; 2 Ob 41/15s; 3 Ob 172/97h). Ist dies nicht der Fall, ist ein Schriftsatz, der weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig ist noch vom Gericht aufgetragen war, nach TP 2 RATG zu honorieren (). Anträge auf Gutachtenserörterung sind als sonstige Schriftsätze nach TP2 zu honorieren (OLG Graz ; 7 Rs 62/16s, ). Mit dem Schriftsatz rügten die Beklagten zu Recht, dass der Sachverständige in seinem Gutachten Urkunden verwertet hat, die ihnen bislang nicht zur Kenntnis gebracht wurden. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit im Verfahren ist der Schriftsatz als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Das darin enthaltene Vorbringen hätte nicht ohne Nachteil erst in der nächsten Tagsatzung geltend gemacht werden können, zumal diese bereits der Erörterung des Gutachtens diente. Eine sachgerechte Vorbereitung auf diese Verhandlung war den Beklagten jedoch nur möglich, wenn ihnen auch die dem Gutachten zugrunde liegenden Urkunden rechtzeitig zur Verfügung standen. Ein früheres Vorbringen war mangels Kenntnis vom Inhalt des Sachverständigengutachten und der herangezogenen Urkunden nicht möglich. Aufgrund dessen und im Hinblick auf die Kumulierung der Rüge mit dem Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung erscheint dem Gericht die Honorierung des Schriftsatzes nach TP3A als gerechtfertigt. Offenbare Unrichtigkeiten sowie Schreib- und Rechenfehler in einem Kostenverzeichnis sind ohne konkrete Einwendungen wahrzunehmen. Eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt vor, wenn kein eingehendes Aktenstudium und keine Lösung mehr oder weniger diffiziler Tat-, Rechts- und Wertungsfragen erforderlich ist. Unter solche bereits bei überblicksartiger Akteneinsicht ins Auge stechenden Unrichtigkeiten fallen daher etwa gar nicht erbrachte und damit zu Unrecht verzeichnete Leistungen, unverbrauchte Kostenvorschüsse, sonstige evidente Gesetzwidrigkeiten sowie Fehler, die durch einfaches Gegenüberstellen und Vergleichen der Kostennoten der Prozesspartei bereits ins Auge springen. Darüber hinausgehende Fragen, wie etwa, ob eine Leistung nach dem richtigen Tarifansatz verzeichnet wurde, in welcher Höhe der Einheitssatz zusteht und ob die verzeichnete Leistung überhaupt für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung zweckentsprechend und notwendig war, fallen damit ohne konkrete Einwendungen der Gegenpartei aus der Prüfkompetenz des Gerichts heraus Einheitssatz nach umfasst (vgl. 9 ObA 131/17f ).
4.2. Die Beklagten erhoben rechtzeitig (zum Teil) berechtigte Einwendungen wider das Kostenverzeichnis der Kläger (ON 35): Sofern die von den Klägern angeführte Bemessungsgrundlage - zu Recht - als unrichtig dargestellt wird, wird auf Punkt 4.3. sowie Punkt 4.4. und die ohnehin bestehende Notwendigkeit der Neuberechnung des Streitwertes und der honorierten Einzelpositionen verwiesen. Die Kläger brachten am 9. September 2024 ihren aufgetragenen Schriftsatz fristgemäß bei Gericht ein (ON 5). Mit Schriftsatz vom 27. September 2024 gaben die Beklagten an, der Schriftsatz sei nicht gemäß der Bestimmung des § 112 ZPO an ihre Vertreter direkt zugestellt worden und hätten sie lediglich aufgrund einer Akteneinsicht Kenntnis vom Schriftsatz der Klagsseite erlangt (ON 6). Zur Verpflichtung von Rechtsanwälten nach § 9 RAO, Vertretungen „dem Gesetz gemäß“ zu führen, gehört auch die Einhaltung des § 112 ZPO (Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 112 ZPO). Je nach Verfahrenslage kann eine Zustellung der Gleichschrift durch das Gericht selbst (in Einzelfällen auch die Aushändigung anlässlich einer Verhandlung) Verfahrensaufwand vermeiden helfen. Eine solche Vorgangsweise ist aber durch das Gesetz dem Gericht nicht verpflichtend auferlegt. Insbesondere treffen alle Kostennachteile, die sich aus der Säumnis ergeben, die säumige Partei. Verfahrensrechtlich sind unterbliebene Zustellungen wie unterbliebene Gerichtszustellungen zu behandeln und je nach dem Einzelfall in ihren Auswirkungen zu bewerten (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 112 ZPO Rz 8 und 10). Der Umstand, dass der vorbereitende Schriftsatz der klagenden Parteien den Beklagten nicht direkt zugestellt wurde, hatte auf das konkrete Verfahren keine nachteiligen Auswirkungen. Gerade weil es sich bei dem Schriftsatz um einen aufgetragenen Schriftsatz mit klarer Fristsetzung handelte, konnten die Beklagten damit rechnen, dass ein Schriftsatz bei Gericht eingebracht wurde und in diesen mittels elektronischer Akteneinsicht rechtzeitig einsehen, wie sie es auch getan haben. Während die fehlende Direktzustellung einen Verstoß gegen darstellen mag, ist dies bei der Honorierung des Schriftsatzes nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen gelten jedoch nicht im Hinblick auf den ergänzenden Schriftsatz der Kläger vom 25. Oktober 2024 (ON 12). Wohl wurde den Klägern in der Verhandlung am 4. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ergänzendes Vorbringen zu erstatten, jedoch handelt es sich dabei nicht um einen aufgetragenen Schriftsatz. Obwohl die Kläger bereits auf die mangelnde Direktzustellung hingewiesen wurden, wurde auch dieser Schriftsatz nicht an die Beklagten direkt zugestellt und gab es von Seiten der Klägern keine Erklärung zur fehlerhaften Zustellung. Die Tatsache, dass die Beklagten trotz fehlender Direktzustellung Kenntnis vom ergänzenden Schriftsatz - der nicht vom Gericht aufgetragen war - hatten, ist allein der Skepsis der Beklagten aufgrund des vorhergehenden Zustellungsmangels zuzuschreiben. Es kann dem Beklagtenvertreter nicht zugemutet werden, ohne Anlass regelmäßige elektronische Akteneinsichten in allen streitigen Akten durchzuführen, sodass der ergänzende Schriftsatz der Kläger vom 25. Oktober 2024 nicht zu honorieren war. Mit Bekanntgabe vom 13. Jänner 2025 teilten die Kläger mit, dass sie den Termin zur Begutachtung persönlich wahrnehmen werden (ON 18). Die Mitteilung erging in Auftrag des Gerichts (ON 17) und diente der notwendigen und zweckmäßigen Prozessführung, zumal aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der Kläger nicht klar war, ob ihnen ein persönliches Erscheinen zur Untersuchung durch die Sachverständige möglich ist. Die Mitteilung ist daher nach TP1 zu honorieren. Mit Urkundenvorlage vom 6. Mai 2025 (ON 27) legten die Kläger, wie zuvor vom Gericht aufgetragen, jene Urkunden vor, die sie dem medizinischen Sachverständigen zur Verfügung gestellt haben, jedoch noch im Verfahren vorgelegt haben. Bei der Honorierung von Schriftsätzen ist zu beachten, ob das darin enthaltene Vorbringen oder Beweisanbot ohne Nachteil bereits in der vorangegangenen Tagsatzung, in einem früheren Schriftsatz oder in der nächsten Tagsatzung hätte erstattet werden können (; ). Aus und aus folgt die Verbindungspflicht; diese Verbindungspflicht dient der Verfahrenskonzentration und Prozessökonomie und ist auch auf Urkundenvorlagen anzuwenden (Obermaier, Kostenhandbuch. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die klagenden Parteien die gegenständlichen Urkunden nicht bereits im vorbereitenden Schriftsatz oder spätestens mit ergänzendem Schriftsatz vorgelegt haben. Die Tatsache, dass die Vorlage der Urkunden aufgrund gerichtlichen Auftrages erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Der gerichtliche Auftrag resultierte erkennbar aus dem Umstand, dass die Kläger dem Sachverständigen die Urkunden zur Verfügung gestellt hatten und dieser sie in seinem Gutachten verwertete. Aus Gründen der Chancengleichheit und der Prozessökonomie war es daher erforderlich, dass ein entsprechender Auftrag an die Kläger ergeht. Die Urkundenvorlage ist daher nicht gesondert zu honorieren. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (ON 33) dehnten die Kläger das Klagebegehren hinsichtlich der Zweitklägerin aus. Dieser Schriftsatz, einschließlich der beigefügten Urkunden, war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Das darin enthaltene Vorbringen beschränkte sich im Wesentlichen auf eine zusammenfassende Darstellung bereits bekannten Vorbringens betreffend den Erstkläger. Die Ausdehnung des Klagebegehrens hätte zudem ohne Weiteres auch in der für lediglich drei Tage später anberaumten Tagsatzung erfolgen können. Die vorgelegten Urkunden - Kopien der bereits im Akt befindlichen Sachverständigengutachten sowie eine ärztliche Bestätigung über die Verhinderung des Erstklägers zur Teilnahme an der Verhandlung - enthielten keine neuen entscheidungsrelevanten Informationen. Somit war die Klagsausdehnung nicht zu honorieren.
4.3. In der Klagsrubrik wurde ein Leistungsbegehren der Zweitklägerin in Höhe von EUR 16.435,00 als Streitgegenstand angeführt. Aus dem Klagsvorbringen (ON 1) ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Zweitklägerin Ansprüche in Höhe von EUR 13.435,00 als Leistungsbegehren geltend macht. In der Folge wurde im Schriftsatz vom 5. September 2024 im Rahmen einer Klagseinschränkung und -ausdehnung irrtümlich der ursprünglich in der Klagsrubrik angeführte Betrag übernommen und folglich mit dem unrichtigen Betrag weitergerechnet. Tatsächlich errechnet sich aus der detaillierten Aufschlüsselung der geltend gemachten Forderungen im vorbereitenden Schriftsatz ein Leistungsbegehren in Höhe von EUR 13.398,19 (ON 5). Da die Summe der einzelnen Forderungspositionen aus dem Vorbringen der Klagsseite sowohl aus der Klage als auch aus dem vorbereitenden Schriftsatz klar hervorgeht, hat das Gericht eine entsprechende Korrektur der offenkundig falschen Bemessungsgrundlage (bereits vor Berichtigung durch die Kläger) vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2024 wurde die Klagsseite auf die Abweichung zwischen den Einzelpositionen und dem Gesamtbegehren hingewiesen, woraufhin das Leistungsbegehren der Zweitklägerin auf EUR 13.398,19 berichtigt wurde.
4.4. Trotz teilweisem Unterliegen kommt gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO der Ersatz der gesamten Prozesskosten in Betracht, wenn es sich um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruchs handelt, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlasst hat, oder wenn die Forderung der Höhe nach aufgrund besonderer Umstände (richterliches Ermessen, Ausmittlung durch Sachverständige und gegenseitige Abrechnung) für den Kläger nicht exakt feststellbar ist. Folglich gilt es zu klären, ob das Kostenprivileg auf die einzelnen Forderungen der Kläger anwendbar ist:
4.4.1. Der Erstkläger begehrte in allen VerfahrensabschnittenSchmerzengeld in Höhe von EUR 10.000,00 und drang mit EUR 4.000,00, also mit 40 % seiner Klagsforderung, - entsprechend dem durch den Sachverständigen ermittelten und anhand Anwendung des § 273 ZPO bestimmten Schmerzengeld - durch. Das Kostenprivileg kommt im Fall einer offenbaren Überklagung nicht zur Anwendung. Es gibt keine Faustregel, die besagt, dass ein Unterliegen mit mehr als 50 % die Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO ausschließen würde, vielmehr sind immer die Umstände des einzelnen Falles bei der Beurteilung einer Überklagung zu berücksichtigen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 43 ZPO Rz 19). Auch wenn der Erstkläger mit seiner Schmerzengeldforderung lediglich zu 40 % durchdringt, steht dies der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO nicht entgegen. Daher ist im Hinblick auf das Schmerzengeldbegehren des Erstklägers eine fiktive Bemessungsgrundlage von EUR 4.000,00 heranzuziehen. Dem Erstkläger das Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 ZPO in sämtlichen Verfahrensabschnitten zugute.
4.4.2. Auch hinsichtlich der von der Zweitklägerin geltend gemachten Kosten für den verlorengegangenen Ohrring ist das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO anzuwenden. Der Wert des Ohrrings wurde im Wege der Schätzung nach § 273 ZPO mit EUR 300,00 ausgemittelt, sodass in Bezug auf diese Geldforderung eine fiktive Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 300,00 heranzuziehen ist. Das kostenschädliche Mitverschulden der Zweitklägerin ist dabei im Rahmen des Kostenersatzes zu berücksichtigen.
4.4.3. Der Vollständigkeit wegen ist festzuhalten, dass das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO in den ersten beiden Verfahrensabschnittennicht auf den von der Zweitklägerin begehrten Schmerzengeldbetrag von EUR 10.000,00 anwendbar ist, zumal das durch den Sachverständigen und durch § 273 ZPO auszumittelnde Schmerzengeld einen Betrag in der Höhe von EUR 10.100,00 ergab und lediglich aufgrund des kostenschädlichen Mitverschuldens der Zweitklägerin im Hinblick auf den Grund des Anspruchs gekürzt wurde (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.156). Im Gegensatz dazu ist das Kostenprivileg auf den Schmerzengeldanspruch der Zweitklägerin im dritten Verfahrensabschnittanwendbar: Die Zweitklägerin dehnte ihr Schmerzengeldbegehren im dritten Abschnitt auf EUR 15.000,00 aus. Weil der Betrag keine Überklagung darstellt und ein angemessenes Schmerzengeld (ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens) in Höhe von EUR 10.100,00 nach § 273 ZPO ausgemittelt wurde, ist im dritten Verfahrensabschnitt im Hinblick auf die Schmerzengeldforderung der Zweitklägerin eine fiktive Bemessungsgrundlage von EUR 10.100,00 zu bilden. Das Mitverschulden ist sodann bei Berechnung des Kostenersatzes kostenschädlich zu berücksichtigen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.182 ff).
4.4.4. Die Therapiekosten der Zweitklägerin wurden mangels genauer Angaben zum Erstattungsbetrag durch Schätzung nach § 273 ZPO auf EUR 300,00 ausgemittelt. Zwar hat die Zweitklägerin die Gesamtkosten für die Therapiestunden in Höhe von EUR 511,00 durch eine Urkunde belegt, jedoch wurde kein Nachweis darüber vorgelegt, welchen Anteil die Versicherung erstattet hat. Eine solche Bescheinigung (zum Beispiel ein Kontoauszug) hätte ohne großen Aufwand vorgelegt werden können. Der Zweitklägerin kommt daher hinsichtlich der Therapiekosten das Kostenprivileg nach § 42 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht zugute.
4.4.5. Aufgrund von Überklagung ist das Kostenprivileg auf den Anspruch der Zweitklägerin hinsichtlich der Haushalts- und Pflegekosten in keinem der Verfahrensabschnitte anwendbar. Dies gilt auch für den dritten Verfahrensabschnitt, in dem sie die einzelnen Positionen auftrennt.
In den folgenden Ausführungen zu den Verfahrenskosten wurden die fiktiven Bemessungrundlagen bereits berücksichtigt.
1. Verfahrensabschnitt
4.5. Im ersten Verfahrensabschnitt - Klagseinbringung am 15. Juli 2024 (ON 1) bis Klagseinschränkung mit Schriftsatz vom 5. September 2024 (ON 5) - betrug der Streitwert für beide Kläger insgesamt EUR 28.374,46. Davon fielen 35,5 % auf die Klagsforderung des Erstklägers und 64,5 % auf die Klagsforderung der Zweitklägerin. Da eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit besteht, ist der Kostenersatz im ersten Verfahrensabschnitt gemäß § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO nach den Verhältnissen der Beteiligungen zu bestimmen.
Erstkläger
4.5.1. Der Erstkläger begehrte im ersten Verfahrensabschnitt insgesamt EUR 10.064,46 (fiktiver Streitwert, Leistungsbegehren in der Höhe von EUR 9.064,46 zuzüglich Feststellungsbegehren in der Höhe von EUR 1.000,00) und wurden dem Erstkläger letztlich EUR 8.164,46 zugesprochen. Das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen. Es errechnet sich eine Erfolgsquote des Klägers von 81,1 % im ersten Verfahrensabschnitt, sodass ihm nach § 43 Abs 1 ZPO und § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO 62,2 % der auf ihn fallenden Prozesskosten von den Beklagten zu ersetzen sind.
4.5.2. Auf Grundlage einer für die Anwaltsleistungen heranzuziehende Bemessungsgrundlage von EUR 28.374,46 und unter der Berücksichtigung der Prozessbeteiligung (35,5 %) sowie des Prozesserfolges des Erstklägers ergibt sich für die Beklagten im ersten Verfahrensabschnitt folgende Ersatzpflicht:

Zweitklägerin
4.5.3.Die Zweitklägerin begehrte im ersten Verfahrensabschnitt insgesamt EUR 18.310,00 (fiktiver Streitwert, Leistungsbegehren in der Höhe von EUR 13.310,00 zuzüglich Feststellungsbegehren in der Höhe von EUR 5.000,00) und wurden ihr letztlich EUR 5.805,00 zugesprochen (Kosten für Hauskrankenpflege wurden erst im 2. Verfahrensabschnitt begehrt). Es errechnet sich eine Erfolgsquote der Zweitklägerin von 31,7 % im ersten Abschnitt, sodass sie den Beklagten nach § 43 Abs 1 ZPO und § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO insgesamt 36,6 % der auf sie fallenden Prozesskosten (64,5 %) zu ersetzen hat.
4.5.4. Auf Grundlage einer für die Anwaltsleistungen heranzuziehende Bemessungsgrundlage von EUR 28.374,46 und der Berücksichtigung der Prozessbeteiligung (64,5 %) sowie des Prozesserfolges ergibt sich für die Zweitklägerin im ersten Verfahrensabschnitt folgende Ersatzpflicht:

2. Verfahrensabschnitt
4.6. Im zweiten Verfahrensabschnitt - Schriftsatz vom 5. September 2024 (ON 5) bis Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (ON 33) - betrug der Streitwert insgesamt EUR 27.437,65. Davon fielen 33,4 % auf die Klagsforderung des Erstklägers und 66,6 % auf die Klagsforderung der Zweitklägerin. Da eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit besteht, ist der Kostenersatz im ersten Verfahrensabschnitt gemäß § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO nach den Verhältnissen der Beteiligungen zu bestimmen.
Erstkläger
4.6.1. Der Erstkläger schränkte sein Leistungsbegehren im zweiten Abschnitt um EUR 900,00 hinsichtlich der Kosten für seinen Aufenthalt im Landespflegezentrum J* (Pflegekosten) ein, sodass er Zuspruch von insgesamt EUR 9.164,46 begehrte (fiktiver Streitwert, Leistungsbegehren in der Höhe von EUR 8.164,46 zuzüglich Feststellungsbegehren in der Höhe von EUR 1.000,00). Letztlich wurden dem Erstkläger (wieim ersten Verfahrensabschnitt) EUR 8.164,46 zugesprochen. Das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen. Es errechnet sich daher nach Klagseinschränkung im zweiten Verfahrensabschnitt eine Erfolgsquote des Erstklägers von 89 %, sodass ihm nach § 43 Abs 1 ZPO und § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO 78 % der auf ihn entfallenden Prozesskosten von den Beklagten zu ersetzen sind.
4.6.2. Auf Grundlage einer für die Anwaltsleistungen heranzuziehende Bemessungsgrundlage von EUR 27.437,65 und unter der Berücksichtigung der Prozessbeteiligung (33,4 %) sowie des Prozesserfolges des Erstklägers ergibt sich für die Beklagten im zweiten Verfahrensabschnitt folgende Ersatzpflicht:

Zweitklägerin
4.6.3. Die Zweitklägerin schränkte im zweiten Verfahrensabschnitt ihr Leistungsbegehren um EUR 89,00 betreffend den Physiotherapiekosten ein und dehnte es um EUR 52,19 an Pflegekosten für Hauskrankenpflege aus, sodass sie insgesamt Zuspruch von EUR 18.273,19 begehrte (fiktiver Streitwert, Leistungsbegehren in der Höhe von EUR 13.273,19 zuzüglich Feststellungsbegehren in der Höhe von EUR 5.000,00) und wurden der Zweitklägerin letztlich EUR 5.831,09 zugesprochen. Es errechnet sich eine Erfolgsquote der Zweitklägerin von 31,9 % im zweiten Abschnitt, sodass sie den Beklagten nach § 43 Abs 1 zweiter Fall ZPO und § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO 36,2 % der auf sie fallenden Prozesskosten zu ersetzen hat.
4.6.4. Auf Grundlage einer für die Anwaltsleistungen heranzuziehende Bemessungsgrundlage von EUR 27.437,65 und der Berücksichtigung der Prozessbeteiligung (66,6 %) sowie des Prozesserfolges ergibt sich für die Zweitklägerin im zweiten Verfahrensabschnitt folgende Ersatzpflicht:


3. Verfahrensabschnitt
4.7. Im dritten Verfahrensabschnitt - Schriftsatz vom 5. Mai 2025 (ON 33) bis zum Schluss der Verhandlung - betrug der Streitwert insgesamt EUR 27.537,65. Davon fielen 33,3 % auf die Klagsforderung des Erstklägers und 66,7 % auf die Klagsforderung der Zweitklägerin. Da eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit besteht, ist der Kostenersatz im ersten Verfahrensabschnitt gemäß § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO nach den Verhältnissen der Beteiligungen an den entstandenen Kosten zu bestimmen.
Erstkläger
4.7.1. Der Erstkläger begehrte im dritten Verfahrensabschnitt insgesamt EUR 9.164,46 (fiktiver Streitwert, Leistungsbegehren in der Höhe von EUR 8.164,46 zuzüglich Feststellungsbegehren in der Höhe von EUR 1.000,00). Dem Erstkläger wurden EUR 8.164,46 zugesprochen. Das Feststellungsbegehren wurde abgewiesen. Es errechnet sich daher eine Erfolgsquote des Erstklägers von 89 %, sodass ihm nach § 43 Abs 1 ZPO und § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO 78 % der auf ihn fallenden Prozesskosten von den Beklagten zu ersetzen sind.
4.7.2. Auf Grundlage einer für die Anwaltsleistungen heranzuziehende Bemessungsgrundlage von EUR 27.537,65 und unter der Berücksichtigung der Prozessbeteiligung (33,3 %) sowie des Prozesserfolges des Erstklägers ergibt sich für die Beklagten im dritten Verfahrensabschnitt folgende Ersatzpflicht:

Zweitklägerin
4.7.3. Die Zweitklägerin dehnte ihr Schmerzengeldbegehren im dritten Verfahrensabschnitt um EUR 5.000,00 auf EUR 15.000,00 aus. Weil der Betrag keine Überklagung darstellt ist für das Schmerzengeld im dritten Verfahrensabschnitt ein fiktiver Streitwert von EUR 10.100,00 anzunehmen (siehe dazu Punkt 4.4.3). Die Zweitklägerin begehrte im dritten Verfahrensabschnitt daher Zuspruch von EUR 18.373,19 (fiktiver Streitwert, Leistungsbegehren in der Höhe von EUR 13.273,19 zuzüglich Feststellungsbegehren in der Höhe von EUR 5.000,00) und wurden der Zweitklägerin letztlich EUR 5.831,09 zugesprochen. Es errechnet sich eine Erfolgsquote der Zweitklägerin von 31,7 % im zweiten Abschnitt, sodass sie den Beklagten nach § 43 Abs 1 ZPO und § 46 Abs 1 zweiter Fall ZPO 36,5 % der auf sie fallenden Prozesskosten zu ersetzen hat.
4.7.4. Auf Grundlage einer für die Anwaltsleistungen heranzuziehende Bemessungsgrundlage von EUR 27.537,65 und der Berücksichtigung der Prozessbeteiligung (66,7 %) sowie des Prozesserfolges ergibt sich für die Zweitklägerin im dritten Verfahrensabschnitt folgende Ersatzpflicht:

4.8. Zusammengefasst haben die Beklagten dem Erstkläger Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 4.854,38 (darin enthalten EUR 491,87 USt) und die Zweitklägerin den Beklagten Vertretungskosten in der Höhe von EUR 4.739,08 (darin enthalten EUR 627,68) zu ersetzen.
Barauslagen
4.9. Bei mehreren Verfahrensabschnitten werden alle Barauslagen - gleich, ob allein oder gemeinsam getragen - dem Verfahrensabschnitt ihres Anfalls zugeordnet (Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.184). Da eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung der Parteien am Rechtsstreit besteht, sind die Barauslagen der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt gemäß § 46 Abs 1 ZPO nach den Verhältnissen ihrer Beteiligungen am Streitwert zu bestimmen, sofern die Barauslagen nicht explizit dem Rechtsstreit eines Klägers zuzuordnen sind.
4.9.1. Die Kläger entrichteten im ersten Verfahrensabschnitt mit Einbringung der Klage EUR 1.789,40 an Pauschalgebühren. Vom Streitwert fallen 35,5 % auf die Klagsforderung des Erstklägers und 64,5 % auf die Klagsforderung der Zweitklägerin. Auf den Rechtsstreit des Erstklägers fallen 35,5 % der Pauschalgebühren, also EUR 635,24. Der Erstkläger ist im ersten Verfahrensabschnitt mit 81,1 % seiner Klagsforderung durchgedrungen, sodass er 18,9 % der auf ihn fallenden Pauschalgebühren, also EUR 120,06, zu tragen hat. Die restlichen 81,1 %, also EUR 515,18, sind von den Beklagten zu tragen. Auf den Rechtsstreit der Zweitklägerin fallen 64,5 % der Pauschalgebühren, also EUR 1.154,16. Die Zweitklägerin ist im ersten Verfahrensabschnitt mit 31,7 % ihrer Klagsforderung durchgedrungen, sodass sie 68,3 % der auf sie fallenden Pauschalgebühren, also EUR 788,29, zu tragen hat. Die restlichen 31,7 %, also EUR 365,87, sind von den Beklagten zu tragen.
4.9.2. Vom Streitwert fallen im zweiten Verfahrensabschnitt 33,4 % auf die Klagsforderung des Erstklägers und 66,6 % auf die Klagsforderung der Zweitklägerin. Im zweiten Verfahrensabschnitt wurden die Sachverständigengebühren des KFZ-Sachverständigen gesamt mit EUR 2.000,00 bestimmt (PS 14 der ON 20.2). Auf den Rechtsstreit des Erstklägers fallen 33,4 % der KFZ-Sachverständigengebühr, also EUR 668,00. Der Erstkläger ist im zweiten Verfahrensabschnitt mit 89 % seiner Klagsforderung durchgedrungen, sodass er 11 % der auf ihn fallenden Pauschalgebühren, also EUR 73,48, zu tragen hat. Die restlichen 89 %, also EUR 594,52, sind von den Beklagten zu tragen. Auf den Rechtsstreit der Zweitklägerin fallen 66,6 %, also EUR 1.332,00 der KFZ-Sachverständigengebühren. Die Zweitklägerin ist im zweiten Verfahrensabschnitt mit 31,9 % ihrer Klagsforderung durchgedrungen, sodass sie 68,1 % der auf sie fallenden KFZ-Sachverständigengebühr, also EUR 907,09, zu tragen hat. Die restlichen 31,9 %, also EUR 424,91, sind von den Beklagten zu tragen. Der medizinische Sachverständige verrechnete für seine Leistungen im zweiten Verfahrensabschnitt pro Kläger EUR 1.200,00. Der Erstkläger hat von den auf ihn fallenden EUR 1.200,00 11 %, also EUR 132,00, zu tragen während die Beklagten 89 %, also EUR 1.068,00 zu tragen haben. Die Zweitklägerin hat von den auf sie fallenden EUR 1.200,00 68,1 %, also EUR 817,20, zu tragen während die Beklagten 31,9 %, also EUR 382,80 zu tragen haben.
4.9.3. Die Gebühren des medizinischen Sachverständigen für die mündliche Gutachtenserörterung wurden in der Verhandlung am 08. Mai 2025 mit EUR 600,00 pro Kläger bestimmt (PS 9 der ON 34.4). Der Erstkläger drang im dritten Verfahrensabschnitt mit 89 % seiner Klagsforderung durch, sodass er 11 %, der auf ihn entfallenden Sachverständigengebühren im dritten Abschnitt zu tragen hat, also EUR 66,00. Die Beklagten haben 89 % der Sachverständigengebühren, also EUR 534,00 Sachverständigengebühr betreffend den Erstkläger zu tragen. Die Zweitklägerin drang im dritten Verfahrensabschnitt mit 31,7 % ihrer Klagsforderung durch, sodass sie 68,3 %, also EUR 409,80, der auf sie entfallenden Sachverständigengebühren im dritten Abschnitt zu tragen hat. Der restliche Betrag in Höhe von EUR 190,20, also 31,7 %, ist von den Beklagten zu tragen.
4.9.4. Zusammengefasst sind im Verfahren Barauslagen in der Höhe von EUR 7.389,40 angefallen, die wie folgt von den Parteien zu tragen sind:
Erstkläger - Beklagte:

Zweitklägerin - Beklagte:

4.9.5. Insgesamt hat der Erstkläger EUR 391,54, die Zweitklägerin 2.922,38 und die Beklagten EUR 4.075,48 an Barauslagen zu tragen. Unter der Berücksichtigung, dass die Parteien bereits einen Kostenvorschuss erlegt haben und vorläufig die in der Tabelle angeführten Barauslagen getragen haben - wobei von den Klägern ein gemeinsamer Kostenvorschuss eingebracht wurde und aufgrund der nicht eruierbaren Herkunft die Kostentragung jeweils zu 50 % angenommen wurde - errechnen sich die in der Tabelle angeführten Differenzbeträge. Die Beklagten haben dem Erstkläger Barauslagen in Höhe von EUR 1.903,16 zu ersetzen. Die Zweitklägerin hat den Beklagten Barauslagen in Höhe von EUR 627,68 zu ersetzen. Die von Amts wegen zurücküberwiesenen Kostenvorschüsse wurde berücksichtigt.“
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der (richtig nur:) Zweitklägerin (ON 39) und der Beklagten (samt Kostenrekurs; ON 40).
Die Zweitklägerin beantragt mit ihrer Berufung wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt werden, der Zweitklägerin EUR 8.997,64 samt 4 % Zinsen aus EUR 8.958,50 seit 28. Juni 2024 und 4 % Zinsen aus EUR 39,14 seit 6. September 2024 zu bezahlen, und dass die Haftung der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Schäden der Zweitklägerin zu drei Viertel festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung (ON 42) und beantragen, der Berufung der Zweitklägerin keine Folge zu geben.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Berufung (ON 40) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel), das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Erstkläger ein Schadenersatzbetrag von EUR 2.100,00 (statt EUR 8.164,46) und der Zweitklägerin ein Betrag von EUR 2.631,09 (statt EUR 5.831,09), jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 28. Juni 2024, zuerkannt werden; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrem Kostenrekurs (ON 40) beantragen die Beklagten , die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil dahingehend abzuändern, dass den Beklagten insgesamt ein Kostenersatzanspruch iHv EUR 6.233,24 zuerkannt werde, wobei für den Teilbetrag von EUR 1.494,16 auch der Erstkläger solidarisch zahlungspflichtig sei.
Die Kläger erstatteten eine Berufungs- und Kostenrekursbeantwortung (ON 41) und beantragen, der Berufung und dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.
Über die Berufungen konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
I. Zur Berufung der Zweitklägerin:
Die (richtig nur) Zweitklägerin begehrt die Abänderung des Ersturteils dahin, dass ihr an Leistung EUR 8.997,64 samt Anhang (statt EUR 5.831,09 samt Anhang) zuerkannt werde und dass ihrem Feststellungsbegehren (Streitwert: EUR 5.000,00) im Ausmaß von drei Viertel stattgegeben werde. Der Berufungsstreitwert beträgt daher EUR 6.916,55 (3.166,55 + 3.750,00).
A) Zur Beweisrüge:
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Zweitklägerin die zu Punkt 1. oben schräg und fettgedruckt dargestellte (Negativ-)Feststellung und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:
„1. Der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch rechts war eine Folge des Unfallgeschehens am 2. März 2024.“
1. Der Erstrichter hat die bekämpfte Negativfeststellung im Klammerzitat mit den Ergebnissen des schriftlichen Gutachtens des Unfallchirurgen Dr. N* (ON 23.1 Seite 9) und dessen mündlicher Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 (PS 6 in ON 34) begründet und im Rahmen seiner Beweiswürdigung dazu wie folgt ausgeführt:
„Ob der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch rechts innenseitig durch der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug am 2. März 2024 entstanden ist, konnte aufgrund der Beschreibung des Bruches durch die Ärzte des LKH O*s mit „fraglich rezent“ und der Vielzahl möglicher Entstehungsszenarien eines derartigen Bruches nicht aufgeklärt werden; insoweit musste eine Negativfeststellung getroffen werden. Der Sachverständige gab dazu an, dass eine exakte Beurteilung, ob der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch rechts bei dem Unfall entstanden ist, auch im CT nicht geklärt werden konnte (Sachverständigengutachten Dr. N*, S 9 der ON 23.1). Bei einem derartig eingestauchtem Bruch schiebt sich der Knochenhals in den Kopf hinein und bleibt dort stecken. Durch diese Fixierung kann der Patient durchaus gehen und ist es unterschiedlich, ob ein Patient Schmerzen verspürt oder nicht. Es kann auch sein, dass der Bruch sich graduell über die Zeit entwickelt, sodass es möglich ist, dass die Zweitklägerin den Bruch – ohne es zu bemerken und graduell, also selbst ohne Sturzgeschehen – bereits vor dem Unfall am 2. März 2024 erlitten hat und der Bruch erst aufgrund des Unfalls im Krankenhaus diagnostiziert wurde (vgl mündliche Gutachtenserörterung Dr. N*, S 6 der ON 34.4). Wann genau das CT zur bildlichen Darstellung des Oberschenkelhalsbruches der Zweitklägerin angefertigt wurde, kann aufgrund fehlender Dokumentation nicht festgestellt werden. Im Entlassungsbrief vom 21. März 2024 (Beilage ./N) wurde lediglich festgehalten, dass nach einem Röntgen zeigend eine Fraktur eine CT-Abklärung durchgeführt wurde und danach die Therapiemöglichkeiten mit der Zweitklägerin besprochen worden seien. Darüber hinaus ergibt sich aus dem weiteren Verlauf, dass spätestens innerhalb von drei Tagen nach der stationären Aufnahme eine therapeutische Entscheidung auf Grundlage der bildgebenden Diagnostik getroffen worden sein muss: Laut eigenen Angaben der Zweitklägerin im Zuge ihrer Untersuchung durch den Sachverständigen gab diese an, bereits am dritten Tag nach der Aufnahme mobilisiert worden zu sein - ein therapeutischer Schritt, der ohne vorherige gesicherte Diagnose und Therapieplanung nicht erfolgt wäre (Sachverständigengutachten Dr. N*, S 5 der ON 23.1). In Zusammenschau mit der dokumentierten Mobilisierung ab dem dritten Tag ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die CT-Untersuchung entweder noch am Aufnahmetag oder spätestens sehr zeitnah danach - jedenfalls vor Beginn der Mobilisation - durchgeführt wurde. Dies ändert freilich am bereits erläuterten Umstand, dass eine Zuordnung des Bruches zum Unfallgeschehen nicht mit der für Feststellungen im Zivilverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit getätigt werden kann, nichts.“
2. Die Zweitklägerin macht in ihrer Beweisrüge geltend, dass relevant für die Frage, ob der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch (richtig wohl:) unfallskausal aufgetreten sei, nicht bloß das vorliegende Sachverständigengutachten sei. Infolge der vom Sachverständigen angegebenen verschiedenen Möglichkeiten habe die Zweitklägerin befragt angegeben, dass sie vor dem Unfall nicht gestürzt sei. Sie habe auch im Rahmen der Befundaufnahme dem beigezogenen Sachverständigen bekanntgegeben, dass sie sofort nach dem Unfall starke Schmerzen gehabt habe, weshalb sie ins LKH I* verbracht werden musste. Vor dem Unfall sei sie nicht auf Krücken angewiesen gewesen und habe sie auch keine Schmerzen gehabt. Nach dem Unfall habe sie am Boden liegen bleiben müssen, weil sie eben Schmerzen gehabt habe. Im darauffolgenden Röntgen des LKH I* habe sich ein fraglich frischer Oberschenkelhalsbruch rechts gezeigt, der zur weiteren etwaigen Operation mit einer CT abgeklärt werden musste. Im CT habe sich dieser als „nicht mehr ganz frisch“ dargestellt, das bedeute jedoch nicht, dass der bestehende Verdacht auf eine Oberschenkelfraktur im Röntgen völlig außer Acht gelassen werden könne. Hinsichtlich der weiteren Behandlungsmethoden halte der Sachverständige in seinem Gutachten richtigerweise fest, dass sich die Zweitklägerin für eine konservative Therapie entschieden habe. Das bedeute, dass sehr wohl auch eine Operation des Oberschenkelhalsbruchs möglich gewesen wäre. An dieser Stelle sei angemerkt, dass Operationen ausschließlich bei einer frischen Fraktur gemacht würden und nicht erst Monate später. Der eingeschlagene Weg der Zweitklägerin, die konservative Therapie und Mobilisierung zu wählen, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Oberschenkelhalsbruches. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die CT-Untersuchung entweder noch am Aufnahmetag oder spätestens sehr zeitnah danach durchgeführt worden sei, widerspreche auch der Aussage des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung, wonach die Einstauchungsfraktur keine Schmerzen verursachen müsse. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Erstgericht die Aussage der Zweitklägerin völlig außer Acht lasse, zumal es am Beginn seiner Beweiswürdigung die glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Kläger lobe. Beide hätten das Unfallgeschehen sachlich, unaufgeregt und ohne Schuldzuweisungen geschildert. Die Zweitklägerin habe die an sie gerichteten Fragen äußerst gewissenhaft und reflektiert beantwortet. Es könne nicht angehen, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Oberschenkelbruch eine Folge des Unfalles sei, ausschließlich der Sachverständige herangezogen werde. Es sei auch gar nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, sich für eine mögliche Variante zu entscheiden. Wenn mehrere Möglichkeiten wie im vorliegenden Fall offen seien, so habe das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung weitere Beweisergebnisse heranzuziehen, um eine Feststellung treffen zu können. In casu hätte das Erstgericht nach der Äußerung des Sachverständigen, dass er nicht sagen könne, wann der Einstauchungsbruch entstanden sei, die glaubwürdige Aussage der Zweitklägerin heranziehen und die oben begehrte Ersatzfeststellung treffen müssen, da sie angegeben habe, vor dem Unfall nicht gestürzt zu sein oder einen Unfall erlitten zu haben. Diese zwingenden Gründe führten dazu, dass der Oberschenkelhalsbruch eine Folge des Unfalls vom 2. März 2024 gewesen sei.
3. Die Beklagten halten dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, dass das Erstgericht nach eingehender Würdigung der vorliegenden Beweismittel widerspruchsfrei und nachvollziehbar die für die Abweisung der Klage notwendigen Feststellungen richtig getroffen habe. Die Zweitklägerin habe in ihrer Berufung nicht überzeugend ausgeführt, weshalb die begehrten Ersatzfeststellungen auf Basis der Beweisergebnisse nach den Gesetzen des logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung viel eher zu treffen gewesen wären, als jene, die vom Gericht festgestellt wurden. Basierend auf dem medizinischen Gutachten sei das Erstgericht völlig richtig zu dem Ergebnis einer Negativfeststellung gelangt. Auch aus sämtlichen von den Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen lasse sich eine positive Feststellung dazu, dass diese Verletzung ebenfalls eine Folge des Unfalles wäre, nicht rechtfertigen, zumal diese als fraglich rezent bzw nicht frisch diagnostiziert worden sei. Unter Berücksichtigung dessen, dass bis zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen auch weitere Sturzgeschehen stattgefunden haben, lasse sich keinesfalls ausschließen, dass die Verletzung nicht auf einen früheren Vorfall zurückgeführt werden müsste. Der Sachverständige habe diesbezüglich nachvollziehbar und gut begründet ausgeführt, dass eine derartige Verletzung bereits vorhanden gewesen sein könne, ohne dass es die Zweitklägerin merken hätte müssen. Ein eingestauchter Bruch könne sich auch graduell über die Zeit entwickeln, ohne auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen zu sein. Der Sachverständige habe sohin nicht feststellen können, wann der Einstauchungsbruch entstanden sei. Diese Unklarheit gehe zu Lasten der beweispflichtigen Zweitklägerin. Auch die Tatsache, dass eine konservative Therapie gewählt wurde und keine Operation erfolgte, könne darauf hindeuten, dass es sich nicht um eine frische, akute Fraktur gehandelt habe, die typischerweise operativ versorgt werde. Die bloße Aussage der Zweitklägerin, vor dem Unfall nicht gestürzt zu sein, reiche in Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen jedenfalls nicht aus, um die medizinischen Zweifel an der Unfallkausalität zu beseitigen.
4. Hierzu wird erwogen:
5. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger in Fasching/Konecny 2§ 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; RIS-Justiz RS0043175, , , ; hg 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b, 5 R 200/23f, 5 R 184/24d, 5 R 70/25s ua).
6. Bei den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes handelt es sich um bestens nachvollziehbare Überlegungen. Auch wenn die Zweitklägerin ausgesagt hat, dass sie im zeitlichen Umfeld des Unfalls, also in den Monaten davor, nicht gestürzt sei und keinen Unfall erlitten habe (PS 6 in ON 34.4) und dass sie vor dem Unfall beim rechten Bein keine Beschwerden gehabt habe (PS 11 in ON 34.4), ändert dies nichts am schlüssigen Sachverständigengutachten, wonach eine exakte Beurteilung, ob der eingestauchte Oberschenkelhalsbruch rechts bei dem Unfall entstanden ist, (auch im CT) nicht abgeklärt werden konnte (ON 23.1, 9) und dass man diese Fraktur nicht mit einer entsprechenden medizinischen Wahrscheinlichkeit dem Unfallgeschehen zuordnen kann (ON 34.4, 6). Im Hinblick darauf, dass der Gerichtssachverständige die zitierten gutachterlichen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 34.4, 6) zeitlich nach der Aussage der Zweitklägerin, dass sie vor dem Unfall nicht gestürzt sei, getätigt und in der Folge auch schlüssig damit begründet hat, dass sich ein solcher Bruch auch graduell über längere Zeit entwickeln kann, also nicht Folge eines Sturzes sein muss, ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden. Denn der Erstrichter hat ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen im Rahmen seiner sorgfältigen Beweiswürdigung schlüssig begründet, warum er die bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat. Die Beweisrüge vermag dem nichts Stichhältiges entgegenzusetzen, worauf auch die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend hinweisen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zur Rechtsrüge:
1. Die Zweitklägerin macht im Rahmen ihrer Rechtsrüge geltend, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes im Hinblick auf die Verschuldensteilung 1:1 unrichtig sei, und bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Schadensteilung 1:3 zu Lasten des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges zu treffen gewesen wäre.
Sie führt dazu aus, dass von einem sorglosen Betreten der Fahrbahn durch die Zweitklägerin keine Rede sein könne, weil sie nach den getroffenen Feststellungen (sehr wohl) nach rechts geblickt habe. Das Erstgericht hätte auch das fortgeschrittene Alter der Zweitklägerin (82 Jahre zum Unfallszeitpunkt) und ihre eingeschränkte Hörfähigkeit bei der Verschuldensteilung berücksichtigen müssen. Darüber hinaus hätte das Verschulden des Erstbeklagten entsprechend stärker berücksichtigt werde müssen, treffe diesen doch ein gravierender Beobachtungsfehler, eine erhebliche Reaktionsverspätung und die Verletzung des Rechtsfahrgebotes. Eine unfallverhindernde Reaktion des Erstbeklagten sei gänzlich unterblieben. Der Erstbeklagte habe weiters als motorisierter Verkehrsteilnehmer seine erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber erkennbar älteren und in ihrer Mobilität eingeschränkten Fußgängern verletzt, auch wenn der Erstkläger keine Blindenschleife getragen habe. Letztlich habe das Erstgericht die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht ausreichend berücksichtigt.
2. Die Beklagtenhalten dem entgegen, dass die Zweitklägerin sich bei ihren Ausführungen über den festgestellten Sachverhalt hinwegsetze, dies insofern als entscheidungswesentliche Tatsachenfeststellungen einfach übergangen würden. Aus der bloßen Tatsache, dass die Zweitklägerin bei einem Blick nach rechts weder eine Gefahr noch ein Hindernis wahrgenommen haben wolle, sei für die Klagsseite nichts zu gewinnen. Das Gericht habe basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen nämlich weiters festgestellt, dass die Kläger durch das Unterlassen der Fahrbahnquerung ihrerseits die Kollision verhindern hätten können. Aus Sicht der Zweitklägerin sei beim Betreten des Mündungsbereiches das Fahrzeug des Erstbeklagten erkennbar gewesen. Für die rechtliche Beurteilung sei ganz entscheidend, dass an der Unfallörtlichkeit kein Schutzweg für die Querung von Fußgängern vorhanden sei, sodass diese nur unter Beachtung des § 76 StVO die Fahrbahn hätten überqueren dürfen. Soweit die Zweitklägerin versuche, sich gegen den Vorwurf der Sorglosigkeit beim Betreten der Fahrbahn zu wehren, so komme dem keine Berechtigung zu. Die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichtes seien jedenfalls zutreffend. Die bloße Tatsache, dass die Zweitklägerin nach rechts geblickt haben wolle, bedeute nicht automatisch eine ausreichende Verkehrsbeobachtung. Das Erstgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die Zweitklägerin „ohne stehen zu bleiben“ die Kreuzung betreten habe. Nach ständiger Rechtsprechung müsse jeder Fußgänger vor Überquerung der Fahrbahn sorgfältig überprüfen, ob er sie noch vor dem herankommenden Kraftfahrzeug mit Sicherheit überschreiten könne. Das Unterlassen dieser grundlegenden Sicherheitsmaßnahme rechtfertige die Bewertung als sorglos. Nach der Rechtsprechung möge das hohe Alter einer Fußgängerin allein ihr verkehrswidriges Verhalten bei der Überquerung einer Straße nicht zu entschuldigen. Wer aufgrund körperlicher Einschränkungen den Verkehr nicht ausreichend wahrnehmen könne, müsse dies durch erhöhte Vorsicht kompensieren. Das unmittelbare und StVO-widrige Betreten der Fahrbahn stelle ein plötzliches und für den Fahrzeuglenker schwer vorhersehbares Verhalten dar, auf das eine sofortige Reaktion kaum möglich sei. Anders als in Fällen, in denen eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Verschuldensverschiebung führe, liege hier keine Feststellung einer überhöhten Geschwindigkeit vor. Der Erstbeklagte habe angegeben, die Geschwindigkeit in Annäherung an die Kreuzung sogar verringert zu haben. Die Berufung behaupte zwar verschiedene Pflichtverletzungen des Erstbeklagten, ohne jedoch darzulegen, dass diese im erforderlichen Ausmaß bewiesen wären. Der Lenker des Beklagtenfahrzeuges habe nicht damit rechnen müssen, dass Fußgänger unmittelbar vor dem herannahenden Verkehr achtlos die Fahrbahn betreten werden, sodass ihm der Blick nach rechts, um sich zu vergewissern, dass eine Weiterfahrt möglich sein werde, auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Der OGH habe in seiner Entscheidung zu 2 Ob 205/24x eine rechtlich durchaus vergleichbare Situation zu beurteilen gehabt. Wenngleich dieser Entscheidung zu Grunde gelegen sei, dass ein Radfahrer entgegen der markierten Fahrtrichtung vor dem herannahenden Fahrzeug eine Radfahrerüberfahrt überqueren wollte, so sei auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegen, dass sich der Fahrzeuglenker auf die andere Seite konzentrieren musste, um seine Fahrt fortsetzen zu können. Auch im gegenständlichen Fall habe der Erstbeklagte mangels Schutzwegs nicht mit querenden Fußgängern rechnen müssen, zumal diese jedenfalls wartepflichtig gewesen wären, sodass ein allfälliges Mitverschulden keinesfalls mit mehr als 50 % bewertet werden könne. Zur Gefährdungshaftung sei in der oben zitierten Entscheidung ebenfalls klargestellt worden, dass selbst ein Kraftfahrzeughalter, dem der Entlastungsbeweis nach misslinge, dennoch nicht haftet, wenn die ihm zur Last gelegte Nichtbeachtung der gebotenen Sorgfalt derart geringfügig sei, dass sie gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen sei. Sohin sei zu konstatieren, dass auch unter Berücksichtigung einer Gefährdungshaftung das gravierende Fehlverhalten der Zweitklägerin, das eine Vorrangverletzung darstelle, jedenfalls wesentlich schwerer wiegen würde, sodass die vom Erstgericht angenommene Verschuldensteilung 1:1 nicht in Richtung der Kläger zu korrigieren sein werde.
3. Die Rechtsrüge ist teilweise berechtigt:
4. Das Erstgericht hat richtig erkannt, dass sowohl der Zweitklägerin als Fußgängerin als auch dem Erstbeklagten als Lenker des Beklagtenfahrzeuges im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des gegenständlichen Verkehrsunfalls Fehlverhalten anzulasten sind.
5. Der Zweitklägerin ist ein Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO anzulasten. Danach hat der Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann (RS0075656). Er hat sie sodann in angemessener Eile zu überqueren (RS0075672) und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird (2 Ob 140/16a; 2 Ob 193/19z, 2 Ob 11/21p; 2 Ob 160/22a).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hätte die Zweitklägerin die Fahrbahn nicht betreten dürfen, war für sie doch das Beklagtenfahrzeug im Sichtbereich und damit erkennbar. Sie hat aber - aufgrund eines gravierenden Beobachtungsfehlers - das Beklagtenfahrzeug (vor der Kollision) nicht wahrgenommen. Durch das Unterlassen der Querung hätte sie die Kollision vermeiden können.
Demgegenüber ist dem Erstbeklagten ebenfalls ein gravierender Beobachtungsfehler vorzuwerfen, hat er doch die Zweitklägerin (und den Erstkläger) erst im Zeitpunkt des Anstoßes wahrgenommen, obwohl die Querung für ihn bereits 3,1 Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennbar war. Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RS0074923). Er muss die Fahrbahn vor sich so weit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist (2 Ob 73/12t; RS0074923 [T 2]). Der Grundsatz, dass eine geringfügige Verminderung der Geschwindigkeit dem vorrangberechtigten Kraftfahrer zuzumuten ist, ohne dass deshalb ein Verstoß gegen § 19 Abs 7 StVO vorliegt, ist auch auf das Verhalten eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers anzuwenden (2 Ob 50/94; 2 Ob 24/02x; RS0027377). Von einer Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO kann daher noch nicht gesprochen werden, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbar Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann (8 Ob 206/81, ZVR 1982/259; 2 Ob 70/95; 2 Ob 24/02x; 2 Ob 193/19z). Im gegenständlichen Fall hätte der Erstbeklagte auf das Betreten des Mündungsbereichs durch die Kläger mit einer leichten Betriebsbremsung von etwa 2 m/sec² das Beklagtenfahrzeug noch vor der Querungshöhe der Kläger sicher anhalten können. Diese Bremsverzögerung ist nach der Rechtsprechung nicht mehr als geringfügig anzusehen (2 Ob 69/95; 2 Ob 68/03v; ). Darüber hinaus hatte er objektiv einen Verstoß gegen die Schutznorm des § 7 Abs 1 StVO zu verantworten, wäre ihm doch eine Fahrlinie um etwa 1 bis 1,5 m weiter rechts möglich gewesen, ohne auf die begrenzenden Randsteine zu kommen. Die Bestimmung des § 7 Abs 1 StVO soll auch von links kommende Fußgänger schützen (). Den Beweis dafür, dass ihm der objektive Verstoß nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat der Erstbeklagte nicht erbracht (; ).
6. Maßgeblich bei der Verschuldensabwägung ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466; 2 Ob 193/19z).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erachtet das Berufungsgericht die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens durch das Erstgericht für korrekturbedürftig und eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des Erstbeklagten für angemessen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes wäre die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1:1 ohne Hinzutreten der Verletzung des Rechtsfahrgebotes durch den Erstbeklagten noch vertretbar gewesen (vgl dazu 2 Ob 193/19z), haben doch die Zweitklägerin und der Erstbeklagte jeweils Fehlverhalten aufgrund gravierender Beobachtungsfehler zu verantworten. Das Hinzutreten des Verstoßes gegen § 7 Abs 1 StVO durch den Erstbeklagten wurde jedoch vom Erstgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der von der Zweitklägerin mit der Berufung angestrebten Verschuldensteilung von 1:3 zu Lasten des Erstbeklagten steht der gravierende Verstoß der Zweitklägerin gegen § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO entgegen, hätte die Zweitklägerin doch die Fahrbahn aufgrund des sich annähernden Beklagtenfahrzeuges überhaupt nicht betreten dürfen.
7. Die Rechtsrüge der Zweitklägerin befasst sich mit der Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht näher. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Feststellungsinteresse der Zweitklägerin nicht gegeben, weil der Eintritt künftiger Schäden (Spätfolgen) mit der in der medizinischen Wissenschaft möglichen Sicherheit ausgeschlossen ist (RS0039018 [T 27, T 28]; RS0038976 [T 22]).
8. Damit erweist sich die Berufung der Zweitklägerin insoweit berechtigt, als das Erstgericht seiner Entscheidung eine Verschuldensteilung von 1:2 zu Lasten des Erstbeklagten zugrundezulegen gehabt hätte.
II. Zur Berufung der Beklagten:
1. Die Beklagten begehren die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass dem Erstkläger ein Schadenersatzbetrag von EUR 2.100,00 (statt der zugesprochenen EUR 8.164,46) und der Zweitklägerin ein Schadenersatzbetrag von EUR 2.631,09 (statt der zugesprochenen EUR 5.831,09), jeweils samt 4 % Zinsen seit 28. Juni 2024, zuerkannt werden.
Der Berufungsstreitwert beträgt daher insgesamt EUR 9.264,46 (davon Erstkläger: EUR 6.064,46; Zweitklägerin: EUR 3.200,00).
2. Die Beklagten führen in ihrer Rechtsrüge im Hinblick auf den Erstkläger aus, dass das Erstgericht dem Erstkläger richtigerweise nur ein Schmerzengeld von EUR 2.000,00 (statt EUR 4.000,00) sowie pauschale Unkosten von EUR 100,00 zusprechen hätte dürfen. An Pflegeaufwand hätte das Erstgericht dem Erstkläger die Pflegekosten (des Sohnes für den Erstkläger) iHv EUR 600,00 ebensowenig zuerkennen dürfen wie die Kosten für die Pflegeleistungen im Landespflegezentrum J* iHv EUR 2.046,46.
2.1. Das Schmerzengeld iHv EUR 4.000,00 sei überhöht. Die Verletzungen des Erstklägers, lediglich Prellungen und Blutergüsse, könnten laut Judikatur des OGH typischerweise keine mittelstarken Schmerzen auslösen. Die Verletzungen des Erstklägers würden im Lichte der bisherigen Judikatur zu Prellungen das zugesprochene Schmerzengeld demgemäß nicht rechtfertigen. Richtigerweise wäre dieses im Rahmen der Globalbemessung mit einem Betrag von maximal EUR 2.000,00 festzusetzen gewesen.
2.2. Zum Pflegeaufwand habe das Erstgericht (disloziert) festgestellt, dass sich der Pflegebedarf des Erstklägers durch den Unfall nicht verändert habe. Weiters sei festgestellt worden, dass der Erstkläger bereits vor dem Unfall Pflegegeld der Stufe 4 bezogen habe. Aus dem Umstand, dass der Erstkläger nur Pflegegeld der Stufe 4 beziehe, lasse sich zwanglos schließen, dass gerade keine 24-Stunden-Betreuung medizinisch indiziert sei, andernfalls wohl eine andere Einstufung im Zuge der ärztlichen Begutachtung erfolgt wäre. Das Erstgericht berücksichtige allerdings weder den Umstand, dass keine 24-Stunden-Pflege medizinisch notwendig gewesen sei, noch dass der Kläger ohnedies Pflegegeld für den auch vor dem Unfall bereits bestehenden Gesundheitszustand bezogen habe. Durch den Zuspruch fiktiver weiterer Pflegekosten ohne Berücksichtigung des Pflegegeldbezuges würde es zu einer unzulässigen Bereicherung des Erstklägers kommen, für welche es im Schadenersatzrecht keine Grundlage gebe. Pflegestufe 4 bedeute, dass ein Pflegeaufwand zwischen 160 und 180 Stunden pro Monat erforderlich sei, wofür ein Betrag von EUR 865,10 gewährt werde. Das Erstgericht habe daher gar nicht festgestellt, dass der Kläger einen über 180 Stunden hinausgehenden monatlichen Pflegebedarf aufweise, sodass der tatsächliche Pflegeaufwand, der sich durch den Unfall ja nachweislich nicht geändert habe, mit dem Pflegegeldbezug vollständig abgegolten sei. Ein darüber hinausgehender Zuspruch, insbesondere das Unberücksichtigtlassen der Pflegeleistung, sei rechtlich verfehlt. Richtigerweise stehe dem Erstkläger kein Ersatz von darüber hinausgehenden Pflegekosten zu, sodass weder der Betrag für die 24-Stunden-Pflege durch den Sohn noch der stationäre Aufenthalt ersatzfähig seien und den Beklagten auferlegt werden könnten. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass immer dann, wenn sich der Pflegebedarf durch den Unfall nicht erhöhe, kein kausaler Vermögensnachteil vorliege. Die bereits laufende Pflegegeldzahlung decke den unveränderten Aufwand ab, sodass zusätzliche Pflegekostenansprüche mangels Schadenserhöhung ausscheiden würden. Weiters werde festgehalten, dass bereits in der vorbereitenden Tagsatzung erörtert worden sei, dass hinsichtlich des Erstklägers lediglich der Ersatz von Pflegekosten, jedoch keine Kosten für eine Haushaltshilfe, begehrt würden.
3. Die Beklagten führen in ihrer Rechtsrüge im Hinblick auf die Zweitklägerin aus, dass das Erstgericht der Zweitklägerin richtigerweise nur ein Schmerzengeld von EUR 2.000,00 (ungekürzt EUR 4.000,00 statt ungekürzt EUR 10.100,00) und keine Therapiekosten iHv EUR 300,00 (ungekürzt EUR 600,00) zusprechen hätte dürfen. Richtigerweise hätten unter Berücksichtigung des Mitverschuldens von 50 % neben dem Schmerzengeld iHv EUR 2.000,00, den Kosten für die Haushaltshilfe iHv EUR 300,00, den Kosten für die Hauskrankenpflege iHv EUR 26,09, den Taxikosten iHv EUR 105,00 sowie den pauschalen Unkosten iHv EUR 50,00 somit nur insgesamt EUR 2.631,09 (rechnerisch richtig: EUR 2.481,09) zugesprochen werden dürfen.
3.1. Das Schmerzengeld iHv ungekürzt EUR 10.000,00 sei überhöht. Die Verletzungen der Zweitklägerin, eine Hüftprellung sowie eine Prellung mit Blutunterlaufung der Weichteile an der rechten Oberschenkel- und Unterschenkelaußenseite sowie an der Knievorderseite, könnten entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nach rund einem Jahr nach dem Unfall keine Schmerzperioden rechtfertigen. Bei der Ermittlung der Schmerzperioden habe der Sachverständige weder die akausale Fraktur aus dem Schmerzenkatalog extrahiert, noch die zwischen dem verfahrensgegenständlichen Unfall und der Begutachtung stattgefundenen weiteren Stürze der Klägerin entsprechend gewürdigt. Die Verletzungen der Zweitklägerin wären im Rahmen der Globalbemessung richtigerweise unter Berücksichtigung der Judikatur zu vergleichbaren Fällen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung mit einem Maximalbetrag von (ungekürzt) EUR 4.000,00 zu bewerten gewesen.
3.2. Betreffend die Therapiekostenvon (ungekürzt) EUR 300,00 hätte die Zweitklägerin den Nachweis erbringen müssen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung der Kosten iHv EUR 511,00 (Beilage ./J) durch die Krankenkasse erfolgt sei. Dieser Nachweis wäre jedoch auch nach Auffassung des Gerichtes leicht zu erbringen gewesen; dennoch werde ein Anwendungsfall des § 273 ZPO erblickt und ohne entsprechende Nachweise ein Betrag von EUR 300,00 als angemessen betrachtet. Dies sei jedoch unrichtig und mit den Kostenersätzen des Krankenversicherungsträgers, die überdies auch im Internet verlautbart werden, nicht zu vereinbaren. So bezahle die ÖGK als Vertragsleistung für eine 60-minütige Therapieeinheit EUR 60,82. Die Zweitklägerin habe EUR 73,00 für eine Stunde bezahlt, wobei im Verfahren nicht hervorgekommen sei, weshalb eine Inanspruchnahme einer Physiotherapie bei einem Vertragspartner der Krankenkasse nicht möglich gewesen wäre. Zur abschließenden Beurteilung hätte das Gericht jedoch ergänzend festzustellen gehabt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine Therapie bei einem Vertragspartner der Krankenkasse nicht möglich gewesen wäre. Demzufolge hätte die Zweitklägerin die Leistungen überhaupt zur Gänze über die Krankenkasse in Anspruch nehmen können, sodass eigentlich gar kein Ersatzanspruch bestehe. Lediglich für den Fall, dass ein solcher dennoch angenommen werden sollte, müsse ergänzend darauf hingewiesen werden, dass auch die ausgemittelte Höhe unrichtig sei. Die Kostenerstattung betrage 80 % jenes Tarifes, den die ÖGK einer Vertragsphysiotherapeutin bzw einem Vertragsphysiotherapeuten für dieselbe Leistung bezahlt. Sohin hätte die Zweitklägerin pro Einheit EUR 48,66 an Kostenersatz erhalten. Der Selbstbehalt für sieben Einheiten würde sich demnach auf lediglich EUR 170,38 belaufen. Die Anwendung des § 273 ZPO werde hilfsweise auch als Verfahrensmangel gerügt.
4. Die Kläger halten dem in ihrer gemeinsamen Berufungsbeantwortung entgegen, dass die vorgenommene Globalbemessung des Schmerzengeldes für den Erstkläger iHv EUR 4.000,00 angemessen sei und im Rahmen der ständigen Rechtsprechung liege. Betreffend die Pflegekosten des Erstklägers würden die Beklagten übersehen, dass das Erstgericht in US 14 festgestellt habe, dass der Erstkläger bereits vor dem Unfall Pflegegeld der Stufe 4 bezogen habe und auf Unterstützung beim An- und Auskleiden angewiesen gewesen sei. Der Erstkläger habe auch bei der Körperpflege sowie der Gestaltung seines täglichen Lebens fremde Hilfe benötigt. Aufgrund zunehmender Desorientierung in der Wohnung habe der Erstkläger Hilfe beim Gehen benötigt. Nach dem Verkehrsunfall sei ein Gehen bis zur Aufnahme im Landespflegezentrum J* nur noch in Begleitung einer Hilfsperson möglich gewesen. Hinsichtlich der Erfordernisse beim An- und Auskleiden sowie der Körperpflege würden sich durch den Unfall keine Veränderungen ergeben. Eine dislozierte Feststellung liege daher im erstgerichtlichen Urteil nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehörten die durch die Unfallfolgen notwendig gewordenen Pflegekosten zu den ersatzfähigen Schäden. Dies gelte unabhängig davon, ob die Pflegekosten tatsächlich aufgewendet wurden oder ob die Pflege unentgeltlich durch Dritte erbracht wurde. Entscheidend sei, welches Entgelt für die Pflege hätte gezahlt werden müssen. Wenn Pflegeleistungen von Familienangehörigen freiwillig erbracht werden, bleibe der Anspruch des Verletzten auf Ersatz der Pflegekosten bestehen. Nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes sei der Sohn des Erstklägers vorübergehend in die Wohnung des Erstklägers eingezogen und habe dessen umfassende Betreuung bis zum 12. April 2024 übernommen. Die Betreuung sei notwendig gewesen, da die Zweitklägerin ebenfalls verletzt war. Diese Betreuungsleistungen durch den Sohn des Erstklägers sollten nicht den Beklagten zu Gute kommen, weshalb der Zuspruch der Pflegekosten gerechtfertigt sei. Der Sohn des Erstklägers habe kochen, putzen und einkaufen müssen. Er habe den Erstkläger im Sinne einer Rufbereitschaft wie bei einer 24-Stunden-Pflege betreut. Gemäß den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes sei ein Gehen nur mehr in Begleitung einer Hilfsperson möglich gewesen. Die Tatsache, dass der Erstkläger vor dem Unfall Pflegegeldstufe 4 bezogen habe, runde das Bild ab, dass der Erstkläger umfassende Hilfe durch seine Familienangehörigen benötigt habe. Der Pflegebedarf habe durch den Stiefsohn des Erstklägers vorgenommen werden müssen, sodass der Betrag zur Gänze dem Erstkläger zustehe. Die Kosten für das Landespflegezentrum J* in Höhe von EUR 2.964,46 seien ebenfalls ersatzfähig, da der Erstkläger aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles umfassend medizinisch habe betreut werden müssen. Die Argumentation der Beklagten überzeuge daher nicht, weil auch die Ehefrau des Erstklägers aufgrund ihres Krankenhausaufenthaltes ihre Betreuungsleistungen nicht mehr erbringen habe können.
4.1. Auch das der Zweitklägerin zugesprochene Schmerzengeld sei unter Berücksichtigung der mit der Verletzung verbundenen Einschränkungen in der Lebensführung angemessen. Die festgestellten Schmerzperioden seien von den Beklagten nicht bekämpft worden.
Den Ausführungen der Beklagten zu den Therapiekosten sei entgegenzuhalten, dass sie mit ihrem Vorbringen zu den Vertragsleistungen der ÖGK und zur Inanspruchnahme bei einem Vertragspartner der ÖGK gegen das Neuerungsverbot verstoßen würden und zur Höhe der Therapiekosten im erstinstanzlichen Verfahren kein substantielles Vorbringen erstattet hätten. Die Lebenserfahrung des Richters, wonach die Krankenkassen im Schnitt 40 % der Kosten für die Physiotherapie übernehmen, sei im Übrigen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Erörterung der Sach- und Rechtslage im Protokoll vom 4. Oktober 2024, wonach sich die Parteien allumfassend mit der Anwendung von § 273 ZPO einverstanden erklärt hätten, seien die Ausführungen der Berufungswerber ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die hilfsweise Geltendmachung als Verfahrensmangel sei vom Berufungsgericht nicht zu berücksichtigen, weil dieser Verfahrensmangel gesetzwidrig ausgeführt worden sei. Abschließend sei festzuhalten, dass die Berufungswerber unter keinem Berufungsgrund anführen, worin sie einen sekundären Feststellungsmangel des Ersturteils erblicken würden.
Hierzu wird erwogen:
5. Zum Erstkläger:
5.1. Schmerzengeld:
Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ist das Schmerzengeld unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu bemessen (vgl RS0031040). Es soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat, und den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen und sonstigen Beeinträchtigungen, auch so weit dies für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Unter diesem Gesichtspunkt sind etwa auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen oder das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung zu berücksichtigen (vgl 1 Ob 31/20w ErwGr II.1.; RS0031307 [T18]) sowie alle Beeinträchtigungen, die nach Art der Dauerfolgen den Geschädigten an der Teilnahme an jenen Lebensfreuden hindern, die er vor dem Unfall genießen konnte und genossen hat (2 Ob 117/22b ErwGr 3.; RS0031054). Wenngleich bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, ist doch zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen, in dem der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt wird (RS0031075). Tendenziell ist es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (2 Ob 117/22b ErwGr 2.; RS0031075 [T4, T10]; [T5]), wobei allein aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung die Zuerkennung von im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen höheren Beträgen gerechtfertigt ist (vgl [T10]; ; 7 Ob 80/25w) .
Die Beklagten zeigen in ihrer Rechtsrüge nicht auf, dass das vom Erstgericht mit (ungekürzt) EUR 4.000,00 bemessene globale Schmerzengeld unter Berücksichtigung sämtlicher physischer und psychischer Folgen im Hinblick auf die dargestellten allgemeinen Bemessungskriterien zu hoch ausgemittelt wurde. Soweit die Beklagten auf die Unrichtigkeit der vom Sachverständigen ermittelten Schmerzperioden verweisen, übersehen sie, dass sie diese unbekämpft gelassen haben, und dass Schmerzperioden nach der Judikatur des OGH ohnedies nur zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden können, jedoch keine Berechnungsmethode darstellen (2 Ob 83/24f; RS0125618). Der Schmerzengeldbemessung durch das Erstgericht entgegenstehende Judikatur zu Prellungen führen die Beklagten in ihrer Rechtsrüge nicht an, und wurde eine solche auch vom Berufungsgericht nicht aufgefunden.
5.2. Pflegekosten:
Bei Pflegeleistungen durch Angehörige des Geschädigten ist durch den Schädiger der objektive Wert der Pflegeleistung zu ersetzen (RS0022789 [T 3, T 30]). Den Beklagten ist zwar beizupflichten, dass sich der Pflegebedarf des Erstklägers durch den Unfall nicht verändert hat, sie übersehen aber, dass die Pflegeleistungen, die bisher von der Gattin des Erstklägers, der Zweitklägerin, erbracht wurden, aufgrund des Unfalls (auch) der Zweitklägerin von dieser nicht mehr erbracht werden konnten und diese Leistungen durch den Sohn des Erstklägers bzw in weiterer Folge durch das Landespflegeheim J* erbracht wurden. Diese durch den Entgang der Pflege- bzw Betreuungsleistungen der Zweitklägerin verursachten Pflegeleistungen sind, wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ersatzfähig ( Danzl/Karner in KBB 7 § 1325 Rz 8f).
Dass der Erstkläger Pflegegeld bezieht und Pflegegeld sachlich kongruent zum Anspruch auf Ersatz der Pflegekosten ist (RS0122867; 2 Ob 190/07s; 10 Ob 34/10p), ändert nichts daran, dass die Beklagten für jene Leistungen, die die Zweitklägerin aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen erbracht hat und die wegen des gegenständlichen Unfalls weggefallen sind, einzustehen hat (RS0022789). Eine Vorteilsanrechnung findet beim Pflegegeld auch dann nicht statt, wenn eine Legalzession trotz sachlicher Kongruenz, wie hier, nicht behauptet wurde (2 Ob 190/07s).
Im gegenständlichen Fall zog der Sohn des Erstklägers infolge der stationären Behandlung der Zweitklägerin nach dem Unfall der Kläger in deren Wohnung ein und betreute den Erstkläger vom 2. März 2024 bis 12. März 2024. Von 12. März 2024 bis 29. März 2024 (bis zur Entlassung der Zweitklägerin aus der stationären Behandlung) befand sich der Erstkläger im Landespflegeheim J*. Es trifft zwar zu, dass von einer 24-Stunden-Betreuung des Erstklägers durch seinen Sohn keine Rede sein kann. Die tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Betreuungsleistungen, die sonst von der Zweitklägerin erbracht wurden (Begleitung als Hilfsperson; sonstige Unterstützung im täglichen Leben etc) rechtfertigen nach Auffassung des Berufungsgerichtes aber in Anwendung des § 273 ZPO unter Berücksichtigung des objektiven Werts dieser Leistung den Zuspruch von insgesamt EUR 2.000,00. Die Kosten für das Landespflegeheim J* sind dem Erstkläger ebenfalls unfallskausal entstanden und der Höhe nach unstrittig.
5.3. Damit muss die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den Erstkläger erfolglos bleiben.
6. Zur Zweitklägerin:
6.1. Zu den Berufungsausführungen der Beklagten betreffend die Zweitklägerin ist anzumerken, dass dem Beklagtenvertreter nicht nur ein Rechenfehler unterlaufen ist, sondern dass sich die Rechtsrüge nicht mit den vom Erstgericht zugesprochenen Schadenersatzpositionen c) verlorener Ohrring (ungekürzt EUR 300,00; zugesprochen EUR 150,00) und d) Kosten Physiotherapie (ungekürzt EUR 300,00; zugesprochen EUR 150,00) befasst. Damit hat sich die Erledigung der Rechtsrüge auf die geltend gemachten Punkte Schmerzengeld und Therapiekosten zu beschränken ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16; RS0043338; RS0043352 und RS0043573).
6.2. Schmerzengeld:
Wie schon in ihrer Rechtsrüge betreffend den Erstkläger zeigen die Beklagten auch bei ihrer Rechtsrüge betreffend die Zweitklägerin nicht auf, dass das vom Erstgericht - mit (ungekürzt) EUR 10.100,00 - bemessene globale Schmerzengeld unter Berücksichtigung sämtlicher physischer und psychischer Folgen im Hinblick auf die zu Punkt 5.1. oben dargestellten allgemeinen Bemessungskriterien zu hoch ausgemittelt wurde. Der vom Sachverständige entgegen den Berufungsausführungen unter Ausklammerung der akausalen Fraktur und unfallskausaler späterer Stürze (ON 23.1, 11ff; PS 7 und PS 8 in ON 34.4) ermittelte Schmerzenkatalog wurde von den Beklagten nicht mit Beweisrüge bekämpft. Der Schmerzengeldbemessung durch das Erstgericht entgegenstehende Rechtsprechung zu ähnlich gelagerten Verletzungen führen die Beklagten in ihrer Rechtsrüge nicht an, und wurde eine solche Judikatur vom Berufungsgericht auch nicht aufgefunden.
6.3. Therapiekosten:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt absolvierte die Zweitklägerin (schon wegen der dem Unfall positiv zurechenbaren Verletzungen) im Zeitraum vom 10. Mai bis zum 9. August 2024 insgesamt sieben physikalische Therapieeinheiten, die medizinisch indiziert und für den Heilungsprozess förderlich waren. Für die Therapieeinheiten entrichtete die Zweitklägerin insgesamt EUR 511,00, wovon ihr ein Teilbetrag von der Krankenkasse rückerstattet wurde.
Soweit die Beklagten in ihrer Rechtsrüge geltend machen, dass das Erstgericht zu Unrecht die Bestimmung des § 273 ZPO bei der Bemessung des Kostenersatzes der ÖGK angewendet hätte, der Kostenersatz tatsächlich höher als die vom Erstgericht angenommenen EUR 211,00 wäre und die ÖGK die Leistungen zur Gänze übernommen hätte, wenn die Zweitklägerin die Physiotherapie bei einem Vertragspartner der ÖGK in Anspruch genommen hätte, übersehen sie, dass sie im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen dahin erstattet haben, dass die Zweitklägerin die Physiotherapie bei keinem Vertragspartner der ÖGK in Anspruch genommen hätte bzw - in Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht - die Physiotherapie bei einem Vertragspartner durchführen hätte lassen müssen, und dass dann sämtlich Therapiekosten von der ÖGK übernommen worden wären. Mit ihrem erst im Rahmen der Berufung erstatteten Vorbringen verstoßen die Beklagten daher gegen das Neuerungsverbot ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 1).
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Bei dieser Überprüfung sind die für die Schadenshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des Schadens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Schaden nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (RS0040341 und RS0111576).
Dass die Voraussetzungen des § 273 ZPO zu Unrecht angenommen wurden, ist hingegen als Verfahrensmangel geltend zu machen ( Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka ZPO 5 § 273 Rz 3).
Die Beklagten rügen mit ihrer Rechtsrüge zutreffend, dass das Ergebnis der Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO unrichtig ist, sind doch die Erfahrungswerte des Erstrichters, wonach Krankenkassen im Schnitt 40 % der Kosten der Physiotherapie übernehmen, nicht nachvollziehbar. Bei der hier zu beurteilenden Rückerstattung der ÖGK (vgl Text auf der Rechnung vom 22. August 2024 Beilage ./J) beträgt nämlich die Kostenerstattung 80 % jenes Tarifs, den die ÖGK einer Vertragsphysiotherapeutin bezahlt, das waren im hier zu beurteilenden Zeitraum 2024 für eine 60 min-Physiotherapie 80 % von EUR 59,08, das sind EUR 47,26. Die Kostenerstattung, die die Zweitklägerin erhalten hat, muss daher für sieben Therapieeinheiten à 60 min EUR 330,82 betragen haben, sodass ihr ein unfallskausaler Schaden iHv EUR 180,18 - statt der vom Erstgericht unrichtig angenommenen EUR 300,00 - entstanden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist daher insoweit zu korrigieren.
Auf den hilfsweise geltend gemachten Verfahrensmangel war daher nicht weiter einzugehen.
7. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Zweitklägerin - ausgehend von der unbekämpft gebliebenen Verschuldensteilung von 1:1 - nur mit einem Betrag von EUR 59,91 (50 % von EUR 119,82 [= Differenz von EUR 300,00 und EUR 180,18]) als berechtigt.
8. Ergebnis:
1. Aus den zu Punkt I. und II. genannten Gründen erweisen sich die Berufungen der Zweitklägerin und der Beklagten jeweils nur teilweise - die Berufung der Zweitklägerin im Hinblick auf die Verschuldensteilung; die Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Therapiekosten der Zweitklägerin - als berechtigt.
Das angefochtene Urteil war infolge der Erfolglosigkeit der Berufung der Beklagten betreffend den Erstkläger in seinem Punkt I. zu bestätigen.
In seinem Punkt II. war es aufgrund des teilweisen Erfolges der Berufungen der Zweitklägerin und der Beklagten dahingehend abzuändern, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig sind, der Zweitklägerin EUR 7.694,91 (a. EUR 10.100,00; b. EUR 600,00, c. EUR 300,00; d. EUR 180,18; e. EUR 210,00; f. EUR 100,00; g. EUR 52,19: ergibt EUR 11.542,32; davon 2/3) samt 4 % Zinsen aus EUR 7.660,12 seit 28. Juni 2024 und 4 % Zinsen aus EUR 34,79 seit 6. September 2024 zu bezahlen und dass gemäß Punkt II.1.b. das Leistungsmehrbegehren von EUR 10.703,28 sowie das Zinsenmehrbegehren abzuweisen waren.
2. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache betreffend die Zweitklägerin ist die sie betreffende Kostenentscheidung erster Instanz völlig neu zu treffen, wobei die Kosten des bisherigen Verfahrens ohne Rücksicht auf den bisherigen Kostenzuspruch neu zu berechnen sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449). Von dieser Neuberechnung betroffen sind jedoch nicht die (anteiligen) Kosten des Erstklägers, der nur formeller Streitgenosse der Zweitklägerin und nicht solidarisch anspruchsberechtigt ist ( Obermaier aaO Rz 1.345f).
2.1. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 2, 46 ZPO.
Das Erstgericht hat in seiner erstinstanzlichen Kostenentscheidung richtig aufgrund der Klagsmodifikationen drei Verfahrensabschnitte gebildet ( ObermaieraaO Rz 1.141), aufgrund der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO - auch hinsichtlich des Schmerzengeldes des Erstklägers - richtig die fiktiven (echten) Streitwerte betreffend den Erstkläger und die Zweitklägerin für jeden Verfahrensabschnitt gebildet ( Obermaier aaO Rz 1.182) und aufgrund der Parteienmehrheit - der beiden durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertretenen Kläger mit jeweils selbständigen Ansprüchen - auf Basis des (fiktiven) Gesamtstreitwerts richtig die Beteiligungsquoten des Erstklägers und der Zweitklägerin je Verfahrensabschnitt ermittelt ( Obermaier aaO Rz 1.345f). Auf diese oben zitieren Ausführungen des Erstgerichtes in seiner Kostenentscheidung zu Punkt 4. des Ersturteils kann daher auch im Rahmen dieser Kostenentscheidung verwiesen werden.
2.2. Im ersten Verfahrensabschnitt (Klage - vorbereitender Schriftsatz vom 5. September 2024) hat die Zweitklägerin bei einem (fiktiven) Streitwert von EUR 18.310,00 (a. EUR 10.000,00, b. EUR 2.100,00, c. EUR 300,00, d. EUR 600,00, e. EUR 210,00, f. EUR 100,00, Feststellung: EUR 5.000,00) mit EUR 7.593,45 (a. EUR 10.000,00, b. EUR 600,00, c. EUR 300,00, d. EUR 180,18, e. EUR 210,00, f. EUR 100,00; ergibt EUR 11.390,18; davon 2/3), das sind rund 41 %, obsiegt. Nach der saldierten Erfolgsquote (Quotenkompensation; Obermaier aaO Rz 1.127ff) hat die Zweitklägerin den Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt 18 % der anteiligen Prozesskosten zu ersetzen. Diese errechnen sich bei einer (fiktiven) Bemessungsgrundlage von EUR 28.374,46 für beide Kläger (Erstkläger a. EUR 4.000,00 [keine Überklagung; siehe Punkt III. unten], b. EUR 2.000,00, c. EUR 2.964,46, d. EUR 100,00, Feststellung: EUR 1.000,00; gesamt EUR 10.064,46; Zweitklägerin: EUR 18.310,00), einer Beteiligung der Zweitklägerin an der Bemessungsgrundlage von 64,5 % und Nettokosten von EUR 1.851,67 für die in diesem Verfahrensabschnitt erstattete Klagebeantwortung der Beklagten mit EUR 1.194,33. 18 % davon ergeben ersatzfähige Prozesskosten der Beklagten von EUR 214,98 netto .
2.3. Im zweiten Verfahrensabschnitt (vorbereitender Schriftsatz vom 5. September 2024 - vorbereitender Schriftsatz vom 5. Mai 2025) ist die Zweitklägerin bei einem (fiktiven) Streitwert von EUR 18.273,19 (a. bis c., e. und f. wie im ersten Verfahrensabschnitt, d. nunmehr EUR 511,00, zuzüglich g. EUR 52,19, Feststellung: EUR 5.000,00) mit EUR 7.628,25 (a. bis f. wie im ersten Verfahrensabschnitt zuzüglich g. EUR 52,19, ergibt EUR 11.442,37; davon 2/3), das sind rund 42 %, durchgedrungen. Nach der saldierten Erfolgsquote hat die Zweitklägerin den Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt 16 % der anteiligen Prozesskosten zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage für beide Kläger beträgt in diesem Verfahrensabschnitt EUR 27.437,65 (Erstkläger: EUR 9.164,46; c. nunmehr EUR 2.064,46 statt EUR 2.964,46), die Beteiligung der Zweitklägerin daher 66,6 %. Das Erstgericht hat die in diesem Verfahrensabschnitt anerlaufenen Kosten der Beklagten in US 42f auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 27.437,65 richtig mit EUR 9.723,09 netto berechnet. Unter Berücksichtigung der Beteiligung von 66,6 % und der gekürzten Obsiegensquote von 16 % errechnen sich die ersatzfähigen Kosten der Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt mit EUR 2.344,16 netto .
Dass das Erstgericht die Einwendungen der Kläger gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten (ON 36) betreffend die nach TP 7 verzeichneten Kosten für elektronische Akteneinsichten am 24. September 2024 und 19. November 2024 für berechtigt und damit für nicht ersatzfähig erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Wie das Erstgericht sorgfältig und umfassend begründet hat (vgl US 33f), sind die verzeichneten Kosten für elektronische Akteneinsichten nach TP 7 RATG nicht ersatzfähig, liegt doch keine auswärtige, sondern nur eine elektronische Akteneinsicht vor (vgl Obermaier aaO Rz 3.76f).
2.4. Im dritten Verfahrensabschnitt (vorbereitender Schriftsatz vom 5. Mai 2025 - Schluss der Verhandlung) ist die Zweitklägerin bei einem (fiktiven) Streitwert von EUR 18.373,19 (a. EUR 10.100,00, b. bis g. und Feststellung wie im zweiten Verfahrensabschnitt) mit EUR 7.694,91 (a. EUR 10.100,00, b. bis g. wie im zweiten Verfahrensabschnitt; ergibt EUR 11.542,37; davon 2/3), das sind rund 42 %, durchgedrungen. Nach der saldierten Erfolgsquote hat die Zweitklägerin der Beklagten auch in diesem Verfahrensabschnitt 16 % der anteiligen Prozesskosten zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage für beide Kläger beträgt in diesem Verfahrensabschnitt EUR 27.537,65 (Erstkläger: EUR 9.164,46; Zweitklägerin: EUR 18.373,19), die Beteiligung der Zweitklägerin daher 66,7 %. Das Erstgericht hat die in diesem Verfahrensabschnitt anerlaufenen Kosten der Beklagten in US 44 auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 27.537,65 richtig mit EUR 2.648,91 netto berechnet. Unter Berücksichtigung der Beteiligung von 66,7 % und der gekürzten Obsiegensquote von 16 % errechnen sich die ersatzfähigen Kosten der Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt mit EUR 282,69 netto .
2.5. Die Barauslagen sind nach der ungekürzten Obsiegensquote zu honorieren. Die Pauschalgebühr ist immer der Klage zuzuordnen. Die Sachverständigengebühren sind dem konkreten Abschnitt zuzuordnen; erstreckt sich die Tätigkeit des Sachverständigen über mehrere Verfahrensabschnitte, so kann ein Durchschnittsprozentsatz angewendet werden ( Obermaier aaO Rz 1.184).
Die Zweitklägerin erhält die von ihr allein getragenen Barauslagen in ihrer Erfolgsquote, die Beklagten die ihren ebenfalls in ihrer Erfolgsquote. Die Beträge werden dann saldiert.
Die Pauschalgebühr beträgt EUR 1.789,40. Nach der Beteiligung der Zweitklägerin von 64,5 % und der ungekürzten Obsiegensquote von 41 % (im ersten Verfahrensabschnitt) hat die Zweitklägerin einen Ersatzanspruch iHv EUR 473,20 gegenüber den Beklagten.
2.6. Im zweiten und dritten Verfahrensabschnitt, in denen die Zweitklägerin jeweils mit 42 % obsiegt hat, sind Kfz-Sachverständigengebühren iHv EUR 2.000,00 und med.SV-Gebühren iHv EUR 3.600,00 anerlaufen. Diese wurden je zur Hälfte von den Klägern und den Beklagten - somit iHv je EUR 1.800,00 - getragen und aus ihren Kostenvorschüssen zur Auszahlung gebracht. Die Kostenvorschussreste von je EUR 200,00 wurden rücküberwiesen (vgl ON 21 und ON 38). Geht man mangels eines sonstigen Anhaltspunktes von einer Einzahlung des Kostenvorschusses von EUR 1.800,00 durch die Kläger je zur Hälfe aus, hat die Zweitklägerin EUR 900,00 dieser Kosten getragen. Unter Berücksichtigung der ungekürzten Obsiegensquote von 42 % errechnet sich eine Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Zweitklägerin betreffend die Sachverständigengebühren mit EUR 378,00. Demgegenüber beträgt die Ersatzpflicht der Zweitklägerin gegenüber den Beklagten (unter Berücksichtigung, dass EUR 900,00 betreffend die Zweitklägerin einbezahlt wurden) und der ungekürzten Obsiegensquote von 58 % betreffend die Sachverständigengebühren EUR 522,00 . Der Saldo zu Gunsten der Beklagten errechnet sich mit EUR 144,00 .
Saldiert man den Ersatzanspruch der Zweitklägerin betreffend die Pauschalgebühr mit dem Ersatzanspruch der Beklagten betreffend Sachverständigengebühren errechnet sich ein Ersatzanspruch der Zweitklägerin gegenüber den Beklagten iHv EUR 329,20 .
2.7. Die Zweitklägerin hat daher den Beklagten ihre mit EUR 3.410,20 (darin enthalten EUR 568,37 USt) bestimmten Prozesskosten (214,98 + 2.344,16 + 282,69 = 2.841,83 zuzüglich 20 % USt) zu ersetzen, während die Beklagten gegenüber der Zweitklägerin mit EUR 329,20 an (saldierten) anteiligen Barauslagen ersatzpflichtig sind.
3. Die Entscheidung über die Kosten der beiden Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO bzw §§ 41, 43 Abs 2, 46 und 50 Abs 1 ZPO.
3.1. Die Zweitklägerin ist mit ihrer Berufung gegenüber den Beklagten bei einem Berufungsstreitwert von EUR 6.916,55 mit EUR 1.863,82 (EUR 7.694,91 abzüglich EUR 5.831,09), somit mit rund 27 % durchgedrungen. Sie hat daher den Beklagten nach der gekürzten Obsiegensquote 46 % der Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagten haben der Zweitklägerin nach der ungekürzten Obsiegensquote 27 % der Pauschalgebühr der Berufung zu ersetzen.
Die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten errechnen sich unter Zugrundelegung eines Streitgenossenzuschlags von richtig 10 % (die Berufung wurde nur von der Zweitklägerin erhoben) mit EUR 461,66 netto (EUR 553,99 brutto), die anteiligen Kosten der Pauschalgebühr mit EUR 202,23.
3.2. Die Beklagtensind mit ihrer Berufung bei einem Berufungsstreitwert von EUR 9.264,46 (betreffend den Erstkläger: EUR 6.064,46; betreffend die Zweitklägerin: EUR 3.200,00) gegenüber dem Erstkläger zur Gänze erfolglos geblieben, während sie gegenüber der Zweitklägerin nur geringfügig (betreffend die Therapiekosten: ungekürzt EUR 180,18 statt EUR 300,00, Differenz von EUR 119,82; davon 2/3 = EUR 79,88) obsiegt haben. Entsprechend der Beteiligungen von 65,5 % (Erstkläger) bzw 34,5 % (Zweitklägerin) am Berufungsverfahren haben die Beklagten daher dem Erstkläger gemäß § 41 ZPO 65,5 % der richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung, das sind EUR 1.098,43 brutto, und der Zweitklägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO (kein Tarifsprung) 34,5 % der Kosten der Berufungsbeantwortung, das sind EUR 578,57 brutto, zu ersetzen.
Saldiert man diese Kosten der beiden Berufungsverfahren, so haben die Beklagten dem Erstkläger die mit EUR 1.098,43 (darin enthalten EUR 183,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung im Berufungsverfahren über die Berufung der Beklagten zu ersetzen.
Die Beklagten haben der Zweitklägerin die mit EUR 24,58 (darin enthalten EUR 4,10 USt) bestimmten Kosten der beiden Berufungsverfahren sowie die anteilige Pauschalgebühr der Berufung der Zweitklägerin iHv EUR 202,23 zu ersetzen.
4. Der Bewertungsausspruch gründet sich auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der Bewertung der Feststellungsbegehren durch die Kläger. Hinzuweisen ist darauf, dass die Ansprüche der beiden Kläger, die nur formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind, nicht zusammenzurechnen sind (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T 26]; RS0053096 [T 20]; zuletzt 4 Ob 111/25i).
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
III. Zum Kostenrekurs der Beklagten:
1. Die Beklagten bekämpfen im Rahmen ihres Kostenrekurses die Kostenentscheidung betreffend den Erstkläger und die Zweitklägerin.
2. Soweit der Kostenrekurs die Kostenentscheidung betreffend die Zweitklägerin behandelt, sind die Beklagten wegen des Eventualcharakters des Kostenrekurses ( Obermaier aaO Rz 1.93) damit auf die aufgrund der Abänderung des Urteils betreffend die Zweitklägerin vollständig neu gefasste Kostenentscheidung zu Punkt II.3. und 4. dieser Berufungsentscheidung zu verweisen.
3. Im Kostenrekurs betreffend den Erstkläger machen die Beklagten geltend, dass das Erstgericht dem Erstkläger die Kosten von EUR 4.854,38 nicht zusprechen hätte dürfen. Das Erstgericht hätte beim Schmerzengeldanspruch (EUR 10.000,00 eingeklagt; ungekürzt EUR 4.000,00 zuerkannt) das Kostenprivileg nicht anwenden dürfen, weil eine offenbare Überklagung vorliege. Darüber hinaus wären der Schriftsatz vom 5. September 2024 (wegen Verstoßes gegen § 112 ZPO) und die Bekanntgabe vom 13. Jänner 2025 (nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig; ausschließlich in Sphäre der Kläger gelegen) nicht zu honorieren gewesen. Weiters wären die elektronischen Akteneinsichten vom 24. September 2024 und 19. November 2024 der Beklagten richtigerweise zu honorieren gewesen. Den Beklagten hätten daher zusätzliche Kosten iHv EUR 1.494,16 zuerkannt werden müssen.
4. Der Erstklägerhält dem in der gemeinsam mit der Zweitklägerin erstatteten Rekursbeantwortung entgegen, dass das Erstgericht bei seiner Kostenentscheidung zutreffend das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO angewandt habe, zumal keine deutliche Überklagung vorliege. Sämtliche Schriftsätze seien sowohl dem Gericht als auch dem Gegenüber zugestellt worden. Die Mitteilung der Reisefähigkeit des Erstklägers sei zwingend notwendig gewesen, weil eine Parteieneinvernahme in der Tagsatzung angedacht und es aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers nicht möglich gewesen sei, zur Verhandlung zu erscheinen. Die Mitteilung liege daher nicht ausschließlich in der Sphäre der Kläger selbst. Die Bekanntgabe vom 13. Jänner 2025 sei daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Eine Leistung nach TP 7 RATG für die elektronische Akteneinsicht stehe nicht zu, zumal die elektronische Akteneinsicht gebührenfrei sei.
5. Der Kostenrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt .
6. Den Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die von der Rechtsprechung für das Vorliegen einer Überklagung gezogene Richtschnur der Einklagung bis zum Doppelten des insgesamt ersiegten Betrags im vorliegenden Fall beim Schmerzengeldanspruch des Erstklägers (eingeklagt EUR 10.000,00; EUR 4.000,00 ungekürzt zuerkannt) überschritten wurde. Im Hinblick darauf, dass diese 50 %-Grenze aber eine typisierte Betrachtung darstellt und bei geringen Forderungen - wie hier vorliegend - problematisch ist, weil sie dort besonders schnell erreicht wird, ist in solchen Fällen eben großzügiger vorzugehen ( ObermaieraaO Rz 1.161) und ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO daher nach Auffassung des Rechtsmittelgerichtes im konkreten Einzelfall noch als vertretbar zu erachten.
7. Mit ihren weiteren Rekursausführungen betreffend einzelnen Kostenpositionen, die im Rekurs im Übrigen rechnerisch nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt werden ( Obermaier aaO Rz 1.88), sind die Beklagten auf die zutreffenden Ausführungen des Erstrichters in seine Kostenentscheidung (vgl US 33ff) zu verweisen, denen sich das Rechtsmittelgericht zur Gänze anschließt. Die Beklagten vermögen dem in ihrem Rekurs nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Zu den nicht honorierten elektronischen Akteneinsichten sind die Beklagten zudem auf die Ausführungen in der Kostenentscheidung zu Punkt II. 8.2.3. oben hinzuweisen.
8. Ergebnis:
8.1. Aus den genannten Gründen muss der Kostenrekurs der Beklagten betreffend den Erstkläger erfolglos bleiben.
8.2. Dem obsiegenden Erstkläger sind keine gesonderten (anteiligen) Kosten für seine Kostenrekursbeantwortung zuzusprechen, weil im (hier vorliegenden) Fall des Erfolgs der Berufungs- und der (Kosten-)Rekursbeantwortung nicht doppelt zu honorieren ist ( Obermaier aaO Rz 1.98).
8.3. Der Unzulässigkeitsausspruch gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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