§ 502 — ZPO
(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht
1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
5. für Streitigkeiten nach § 549;
§ 502 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 502 Zivilprozessordnung
…Zweiter Abschnitt. Revision. Zulässigkeit. § 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts…
Art. 32 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 2a, 29, 115, 117, 118, 119, 224, 502 und 528, RGBl. Nr. 113/1895)
…der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (3) §§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.…
Art. 11 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu den §§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65, 73, 179, 182a, 198, 207, 208, 210, 220, 225, 229, 230, 231, 237, 239 bis 251, 257 bis 261, 273, 277, 278, 279, 283, 291, 357, 359, 394 bis 397a, 398, 399, 402, 434, 440, 441, 442, 442a, 444, 448, 448a bis 453a, 460, 498, 502, 522, 552 und 571, RGBl. Nr. 113/1895)
…ist anzuwenden, wenn der Auftrag zur Gutachtenserstattung nach dem 31. Dezember 2002 erteilt worden ist. (6) Art. II Z 75 (§ 502 ZPO) und Art. III Z 5 und Z 6 (§§ 44 Abs. 1, 45 bis 47 ASGG) sind anzuwenden, wenn…
§ 500 Zivilprozessordnung
…b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht; 2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 zutrifft; 3. falls Z …
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