RS0039018 – OGH Rechtssatz
Dem Feststellungsbegehren kann durch eine Feststellung in der Richtung der Boden entzogen werden, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind; bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann kann dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden.