(1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
1.wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,
1a.vorbehaltlich des Abs. 2ain Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
3. über den Kostenpunkt,
5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie
6.in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).
(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.
(3a) In Verfahren über Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN), in denen die Besitzstörungsklage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 eingebracht wurde, ist ein Revisionsrekurs nur in den Fällen des Abs. 2 Z 3, 4 und 5 jedenfalls unzulässig. Abs. 2a und 3 sind nicht anzuwenden. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), kann ein Revisionsrekurs (außerordentlicher Revisionsrekurs) erhoben werden. Für den außerordentlichen Revisionsrekurs gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.
(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
Art. 32 § 4 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 32 § 4
…dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. (3) §§ 502 und 528 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden ist.…
Art. 16 Artikel 16
…und 63 AußStrG ) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 ( §§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (5) Art. …
Art. 32 Artikel XXXII
…508a ZPO ), 43 lit. b ( § 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO ) und 46 bis 48 ( §§ 521a, 527 und 528 ZPO ), VIII Z 5 ( § 371 EO ), XII Z 1 bis 4 ( §§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955…
§ 523 §. 523.
…nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind ( § 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528 Abs. 1 ).…
Art. 32 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Art. 32 Artikel XXXII
…508a ZPO ), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO ) und 46 bis 48 ( §§ 521a, 527 und 528 ZPO ), VIII Z 5 ( § 371 EO ), XII Z 1 bis 4 ( §§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955…
Art. 32 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…508a ZPO ), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO ) und 46 bis 48 ( §§ 521a, 527 und 528 ZPO ), VIII Z 5 ( § 371 EO ), XII Z 1 bis 4 ( §§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955…
Art. 32 ASGG · ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…508a ZPO ), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO ) und 46 bis 48 ( §§ 521a, 527 und 528 ZPO ), VIII Z 5 ( § 371 EO ), XII Z 1 bis 4 ( §§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955…
§ 58a Pauschalierter Aufwandersatz
…Partei nach freier Überzeugung ( § 273 ZPO ) festsetzen. (4) Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz ( §§ 40 bis 55 und 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ) sinngemäß anzuwenden.…
Art. 32 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
Art. 32 Artikel XXXII
…508a ZPO ), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO ) und 46 bis 48 ( §§ 521a, 527 und 528 ZPO ), VIII Z 5 ( § 371 EO ), XII Z 1 bis 4 ( §§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955…
Art. 16 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
Art. 16 Artikel 16
…und 63 AußStrG ) und Art. 16 Z 17, 19, 20, 21 und 24 (§§ 500, 502, 505, 508 und § 528 ZPO ) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. Juni 2009 liegt. (5) Art. …
Rückverweise