RS0027466 – OGH Rechtssatz
Für die Verschuldensabwägung ist ausschlaggebend der Grad der Fahrlässigkeit des Verkehrsteilnehmers und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und im konkreten Fall (ZVR 1967/164, ZVR 1971/154).