§ 1325 1) bey Verletzungen an dem Körper;
§ 1325 1) bey Verletzungen an dem Körper; — ABGB
§ 1325 1) bey Verletzungen an dem Körper; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019069
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
Entscheidungen 5.919
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Rechtssätze 881
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