BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1325

§ 13251) bey Verletzungen an dem Körper;

Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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