Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm auf Verlangen überdieß ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1325 1) bey Verletzungen an dem Körper;
…Insbesondere 1) bey Verletzungen an dem Körper; § 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzet, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten; ersetzet ihm den entgangenen, oder wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den…
Oö. Sozialhilfeverordnung 1998
§ 5 § 5Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge
…Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden. (6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm:. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)…
Rückverweise