BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1311

§ 13114. durch Zufall;

Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
    611
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