Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. *, 2. *, beide wohnhaft in *, 3. * und 4. *, beide wohnhaft in *, alle vertreten durch Mag. Roland Zistler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach *, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. April 2025, GZ 4 R 198/24f 26, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Erst bis Viertkläger erwarben mit dem vom (nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz verstorbenen) beklagten Rechtsanwalt erstellten Kauf und Wohnungseigentumsvertrag von der A* GmbH jeweils Anteile an einer Liegenschaft, auf der ein Bauprojekt mit mehreren Einfamilien und Doppelhäusern realisiert werden sollte. Daneben schlossen die Kläger mit der E* GmbH Bauverträge über die Errichtung von Einfamilienhäusern, und zwar der Erstkläger und die Zweitklägerin für Haus A, sowie der Drittkläger und die Viertklägerin für Haus B. In diese Verträge war der Beklagte nicht eingebunden. Die Zahlung des Kaufpreises durch Erstkläger und Zweitklägerin wurde über ein Treuhandkonto des Beklagten abgewickelt. Der Beklagte teilte ihnen nicht mit, dass auch der Bauvertrag über einen Treuhänder abzuwickeln sei oder diese Möglichkeit bestehe.
[2] Die Kläger begehrten die Feststellung, dass der Beklagte „den Klägern für sämtliche finanziellen Nachteile aus seiner Tätigkeit als Vertragserrichter und Treuhänder in Bezug auf die Liegenschaftsanteile der Kläger an der [erworbenen Liegenschaft] bzw der Errichtung der [Häuser A und B] haftet“; in eventu Zahlung von 387.715,26 EUR an den Erstkläger und die Zweitklägerin und von 333.400 EUR an den Drittkläger und die Viertklägerin.
[3] Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
[5] Das Berufungsgericht änderte das Urteil in Ansehung des Erstklägers und der Zweitklägerin in eine Klagsabweisung, in Ansehung des Drittklägers und der Viertklägerin in eine bloß teilweise Stattgebung des Feststellungsbegehrens ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (1) hinsichtlich des Erstklägers und der Zweitklägerin und (2) hinsichtlich des Drittklägers und der Viertklägerin je 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision nicht zu.
[6] Dagegen richtet sich die vom Erstkläger als „Erst und Zweitkläger“ erhobene außerordentliche Revision .
[7] Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.
[8] 1. Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN für eine Zusammenrechnung erfüllt sind (RS0053096).
[9] Liegt – wie hier – eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags oder auf Beklagtenseite. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist (RS0053096 [T19]). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).
[10] 2. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche des Erstklägers und der Zweitklägerin – wie vom Berufungsgericht vorgenommen – kann daher nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Z 1 ZPO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall:
[11] 2.1 Der Erstkläger und die Zweitklägerin begehrten jeweils die Feststellung der Haftung für Schäden, die sie durch den Beklagten wegen der behaupteten Verletzung vertraglicher Pflichten als Vertragserrichter und Treuhänder des Kauf und Wohnungseigentumsvertrags erlitten haben.
[12] 2.2 Eine Rechtsgemeinschaft als materielle Streitgenossenschaft muss sich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen. Eine Rechtsgemeinschaft bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus (RS0035355 [insb T3, T4]). Dass sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auf allfällige finanzielle Nachteile durch das Tätigwerden des Beklagten in Bezug auf jene Liegenschaft richtet, deren Miteigentümer der Erstkläger und die Zweitklägerin sind, begründet für sie noch keine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des verfolgten Anspruchs.
[14] 3. Zusammengefasst waren somit die Ansprüche des Erstklägers und der Zweitklägerin für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen. Es bedarf vielmehr getrennter Bewertungsaussprüche für den Erst kläger und die Zweit klägerin dahin, ob der sie betreffende Entscheidungsgegenstand jeweils 5.000 EUR übersteigt oder nicht und bei Übersteigen von 5.000 EUR, ob er auch 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Aus dem Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „hinsichtlich Erstkläger und Zweitklägerin“ 30.000 EUR übersteigt, ergibt sich dies nicht.
[15] Die Akten waren daher an das Berufungsgericht zur entsprechenden Ergänzung des Bewertungsausspruchs zurückzustellen.
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