BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungErster Theil. Allgemeine Bestimmungen.Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.§ 196

§ 196Rüge von Mängeln.

In Kraft seit 01. Januar 1898
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