RS0047746 – OGH Rechtssatz
So wie die aus den §§ 44 und 92 ABGB abgeleitete Bestandspflicht der Ehefrau gegenüber dem Gatten der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1327 ABGB gleichgesetzt und dem Witwer nach dieser Gesetzesstelle gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ersatz des auf den Entfall dieser Beistandsleistungen zurückzuführenden Entganges zuerkannt wird, ist auch die der Mutter durch § 141 ABGB auferlegte Pflicht zur Pflege ihrer Kinder der Unterhaltspflicht im Sinne des § 1327 ABGB gleichzuhalten und den Waisen daher ein Anspruch auf Ersatz des auf den Entfall dieser Pflegeleistungen zurückzuführenden Entganges zuzubilligen (DREvBl 1943/191).