JudikaturOGH

RS0038976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient.

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