§ 90
§ 90 — ABGB
§ 90 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.
2. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108823
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.