BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungZweiter Theil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urtheile.Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.§ 273

§ 273§. 273.

In Kraft seit 01. Januar 2003
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