(1) Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebürt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einer der Parteien über die für die Bestimmung des Betrages maßgebenden Umstände vorausgehen.
(2) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnisse stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Absatz 1) nach freier Überzeugung entscheiden. Gleiches gilt auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag jeweils 1 000 Euro nicht übersteigt.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 189b Arbeitseinkommen
…den unpfändbaren Freibetrag nach § 292b EO herabzusetzen. (2) Das Insolvenzgericht hat überdies auf Antrag nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO zu entscheiden, 1. ob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und 2. ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist…
ASGG · Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
§ 58a Pauschalierter Aufwandersatz
…während des Verfahrens geändert hat, kann das Gericht für die Feststellung des Aufwandsersatzanspruchs den Teil des Obsiegens der vertretenen Partei nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festsetzen. (4) Im übrigen sind die Bestimmungen über den Kostenersatz (§§ 40 bis 55 und 528 Abs. 2 Z 3 ZPO…
§ 89 Urteile
…zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs. 1 ZPO festzusetzen; bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen. Wird danach die dem Kläger zustehende…