ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1295 Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
§ 40 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 40 Verschuldensunabhängige Versicherung
…§ 40. (1) Der Sponsor ist verpflichtet, für Prüfungsteilnehmer eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die unabhängig vom Verschulden ( § 1295 ABGB ) alle Schäden, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden, mit Ausnahme von Schäden auf…
§ 118 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 118 Inkassoinstitute
…Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag ( § 1295 ABGB ) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.…
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