§ 1295 1) von dem Schaden aus Verschulden; — ABGB
(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
§ 1295 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1295 1) von dem Schaden aus Verschulden;
…Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze: 1) von dem Schaden aus Verschulden; § 1295. (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung…
§ 1305 2) aus dem Gebrauche des Rechtes;
…2) aus dem Gebrauche des Rechtes; § 1305. Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.…
§ 118 GewO 1994 · GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 118 Inkassoinstitute
…Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.…
Rückverweise