JudikaturLG Eisenstadt

RES0000156 – LG Eisenstadt Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2008

1. Die Eigentumsfreiheitsklage ist weder von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff noch von schuldhaftem Verhalten des Störers abhängig. Der Eigentumsfreiheitsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung. Entscheidend für die Berechtigung einer Eigentumsfreiheitsklage ist ein unberechtigter Eingriff in das Eigentumsrecht. Eine Eigentumsfreiheitsklage setzt verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus.

2. Die Beweiswürdigung obliegt primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei ist der Richter, anders als nach früheren Prozessordnungen, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden.

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