(1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Verrichtungen der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs beruhte.
(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist, sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als auch die mit Willen des Betriebsunternehmers oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist.
Rohrleitungsgesetz
§ 13 Haftpflichtversicherung
…der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muss jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt ( § 9 EKHG ) nicht decken. (2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer…
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