Stellungnahmen zu Sachverständigengutachten sind grundsätzlich nach TP 2 RATG zu entlohnen. Der Umfang und die Schwierigkeit einer Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten kann nicht in das System der Entlohnung der Schriftsätze nach den Tarifposten des RATG eingreifen. In begründeten Fällen ist ein Zuschlag gemäß § 21 RATG zuzusprechen (wodurch gegebenenfalls auch die Höhe des Ansatzes nach TP 3A RATG erreicht werden kann) - Abgehen von der Entscheidung 13 R 68/05y = RIS-Justiz RW0000200.
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